Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten (Ehename)

    Beschreibung

    Im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung müssen Sie entscheiden, welche Namen Sie und Ihr Verlobter/Ihre Verlobte in der Ehe führen möchten. Sie können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder die zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen beibehalten. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen).

    Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur einer der Namen dem Ehenamen angefügt oder vorangestellt werden. Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder später - hierfür gibt es keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht. Ein angefügter oder vorangestellter Name kann auch während der Ehe wieder abgelegt werden.

    Während des Bestehens der Ehe kann der Ehename nicht widerrufen werden.

    Hinweise für Offenbach am Main: Namensgebung (-erklärung) (IES:Offenbach am Main, St.)

    Beilegung von Vornamen beim Kind

    Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. Sind die Eltern miteinander verheiratet, üben Sie gemeinsam die elterliche Sorge aus. Sind sie nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben haben. Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern keine Sorgeerklärung ab, so übt die Mutter die alleinige Sorge aus.
    Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können mit einem Bindestrich zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig.
    Bei Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Knaben neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist dem Kind ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beizulegen.
    In Zweifelsfällen fragen Sie bitte beim Standesamt nach. Dort können auch Vornamensverzeichnisse eingesehen werden. Bei ausländischen Kindern sind unter Umständen besondere Vorschriften nach dem Heimatrecht zu beachten.
    Nach Abschluss der Eintragung im Geburtenbuch sind Namensänderungen oder -ergänzungen nur durch gebührenpflichtige behördliche Namensänderungen möglich.

    Gestaltung des Familiennamens eines Kindes

    Grundsätzlich wird der Familienname des Kindes nach dem Recht des Staates bestimmt, dem es angehört.
    Besitzt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit, so unterliegt es deutschem Recht.
    Hat zumindest ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann der Familienname des Kindes nach deutschem Recht bestimmt werden.
    Ist das Kind staatenlos oder kann seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, bestimmt sich der Familienname nach deutschem Recht.

    Im deutschen Recht gilt folgendes:

    Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
    Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu (weil sie entweder verheiratet sind oder eine Sorgeerklärung abgegeben haben), so bestimmen sie durch Erklärung den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes
    Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu (wenn Eltern nicht verheiratet sind), so erhält das Kind den Familiennamen den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
    Die Namensbestimmung durch die Eltern gilt für alle weiteren Kinder.
    Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen, jedoch nur mit dessen Einwilligung.
    Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst durch spätere Sorgeerklärung oder spätere Eheschließung der Eltern begründet, so kann der Familienname des Kindes binnen drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.
     

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.

    Ansprechpartner

    Für Offenbach am Main wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen benötigt werden, ist im Einzelfall abhängig vom Anlass der Erklärung und den jeweiligen persönlichen Voraussetzungen/Umständen. Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.

    Voraussetzungen

    Eheschließung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei der Anmeldung der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihre Verlobte/Ihr Verlobter künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.

     Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der/die ausländische Verlobte angehört, und dem deutschen Recht.

    Kosten

    Für die Erklärung zur Namensführung im Rahmen der Eheschließung fallen keine Gebühren an.

    für eine spätere Erklärungen, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.: Gebühr 23.50 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei der Erklärung zur Namensführung gibt es verschiedene Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Verlobten oder wenn vor der Ehe geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.

    Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, müssen Sie bei der Geburt des ersten Kindes festlegen, ob das Kind Ihren Namen oder den Namen Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt anschließend auch für etwaige weitere Kinder.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 20.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Namensgebung, Namenserklärung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de