Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Sie planen, in einem Bereich zu arbeiten, in dem empfindliche bzw. leicht verderbliche Lebensmittel hergestellt, behandelt oder verkauft werden? Nach der Belehrung durch ein Gesundheitsamt erhalten Sie eine Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber.
Beschreibung
Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.
Insbesondere die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten ansteckenden Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Personen, wenn sie an einer solchen Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen an. Damit Sie, wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben wollen, über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sind, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt entsprechend belehrt werden. Außerdem haben Sie schriftlich zu bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung darüber aus. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.
Für die folgenden Tätigkeiten ist eine solche vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:
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Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
- Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Die Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige. Auch bei ehrenamtlich Tätigen kann eine entsprechende "gewerbsmäßige" Tätigkeit vorliegen.
Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.
Hinweise für Offenbach am Main: Lebensmittel: Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IES:Offenbach am Main, St.)
- Lebensmittel: Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Online-Dienst
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Beschreibung
Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden möchte, benötigt eine Erstbelehrung und eine Bescheinigung durch das Gesundheitsamt.
Das Stadtgesundheitsamt bietet jede Woche Belehrungstermine für Personen an, die in Offenbach wohnen oder arbeiten.
Der Termin kann online vereinbart werden, einfach den passenden Termin anklicken. Das spart Wartezeit und vereinfacht die Anmeldung.
Die Termine können nicht weitergegeben werden.
Online erledigen
Vertrauensniveau
niedrig
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Stadt Offenbach - Stadtgesundheitsamt
Aktuelles
Das Stadtgesundheitsamt ist Teil der Stadtverwaltung und für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständig. Wir bieten verschiedene Dienstleistungen an. Zuständig sind wir für alle in der Stadt Offenbach gemeldeten Personen.
Beschreibung
Das Stadtgesundheitsamt beobachtet, beschreibt und bewertet die gesundheitlichen Situation der Offenbacher Bevölkerung. Es hat den öffentlichen Auftrag die Gesundheit der Bürgerschaft zu schützen und zu fördern.
Wir beraten und informieren in Fragen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsgefährdung, Prävention und Krankheitsverhütung.
In der Rubrik "Dienstleistungen" finden Sie Beratungs- und Informationsangebote sowie unsere Serviceleistungen.
Adresse
Postanschrift
Platz der Deutschen Einheit 4
63065 Offenbach am Main
(Tiefgarage Haus der Wirtschaft, Tiefgarage Rathaus, Berliner Straße 112 - 116; Tiefgarage Sheraton Hotel, Berliner Straße 111)
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Die Aufgaben des Stadtgesundheitsamtes sind vielfältig und zum Teil zeitintensiv. Sie benötigen deshalb für fast alle Dienstleistungen einen TERMIN.
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Kontakt
Telefon: 069 80652111
E-Mail: gesundheitsamt@offenbach.de
Kontaktperson
Frau Ima Thoma
Frau Sarah Golluscio
Frau Monika Carvelli
Herr Frank Gorgon-Teuchtler
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis/Reisepass oder ein ausländischer Reisepass mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis,
- bei Minderjährigen bis einschließlich 15 Jahren ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten nötig, ab 16 Jahren genügt eine schriftliche Einverständniserklärung.
- Ggf. wird eine Ermäßigung gewährt (z.B. für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten) bzw. für Schüler und Schülerinnen; dann ist ein entsprechender Nachweis (Bescheinigung, Schülerausweis in Kombination mit Personalausweis/Reisepass) notwendig.
Formulare
Viele Gesundheitsämter bieten diese Belehrung zumindest in Teilen online an.
Voraussetzungen
Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Fristen
Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Bitte bedenken Sie, dass in Abhängigkeit der Situation (wie z.B. einer Pandemie, Urlaubszeiten oder Zeiten mit erhöhtem Arbeits- und Krankheitsaufkommen, wie z.B. Grippewellen) Termine erst nach Wartezeit vom Gesundheitsamt vergeben werden können.
Kosten
Die Erstbelehrung kostet ca. 30,00 Euro.
Für die Folgebelehrung fallen ca. 20,00 Euro an.
Die Ausstellung eines Duplikats kostet ca. 12,00 Euro.
Ggf. wird für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten eine reduzierte Gebühr von ca. 10,00 Euro erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.07.2022
Stichwörter
Schulung, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Gesundheitsamt, Unterrichtungsnachweis, Lebensmittelhygiene, Gesundheitszeugnis, Bescheinigung des Gesundheitsamtes