Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis BewilligungOnline erledigen

    Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeber eine Fachkraft aus einem Drittstaat anstellen möchten, können Sie in Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.

    Beschreibung

    Um das Einreiseverfahren zu verkürzen, können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht Ihrer künftigen Arbeitskraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer, die zu einem bestimmten Aufenthaltszweck nach Deutschland einreisen wollen (zum Beispiel zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft) sowie an deren miteinreisende Familienangehörige, wenn die Einreise in zeitlichem Zusammenhang erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Einreise von Familienangehörigen spätestens sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft stattfindet.

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht Ihnen und Ihrer Fachkraft das reguläre Einreiseverfahren auch weiter offen.

    Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.

    Hinweise für Offenbach am Main: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen (IES:Offenbach am Main, St.)

    Online-Dienst

    Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

    ID: L100001_395517811

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    unbestimmt

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

    Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin beziehungsweise der Ausländer eingesetzt werden soll.

    Ansprechpartner

    Stadt Offenbach - Ausländeramt

    Aktuelles

    Beschreibung

    Das Ausländeramt ist zentraler Ansprechpartner der Stadtverwaltung Offenbach am Main, wenn es um den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen geht. Das Ausländeramt berät und betreut diese und deren Familienangehörige mit dem Ziel, den Aufenthaltsstatus zu klären.

    Die zuständigen Sachbearbeiter versenden Termine (mit den erforderlichen Unterlagen) an alle Drittstaatsangehörige, die sich in Offenbach neu anmelden und/oder deren Aufenthaltserlaubnis abläuft. Grundsätzlich müssen Sie immer einen Termin beim Ausländeramt vereinbaren.

    Das Sachgebiet 1 ist für alle in Offenbach lebenden EU-Bürger sowie für die folgenden Dienstleistungen zuständig:

    • Ausstellung von Verpflichtungserklärungen (Einladungen)
    • Verlängerung von VISA bis 90 Tage (in Ausnahmefällen)
    • Erstattung von Verlustanzeigen für Pässe und Aufenthaltstitel
    • Prüfung des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern bei Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
    • Übertragung des Aufenthaltstitels in den neuen Pass
    • Ausgabe von Aufenthaltstiteln und Pässen
    • Ausgabe von Anträgen/ Formularen (zum Beispiel Antrag zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung oder Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis)
    • Ausstellen von Bescheinigungen (zum Beispiel Aufenthaltsnachweis)
    • Werkvertragsarbeitnehmer

    Das Sachgebiet 2 ist für folgende Dienstleistungen und Anliegen zuständig: 

    Prüfung und Entscheidung über Anträge auf

    • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
    • Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
    • Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Reiseausweises 

    Das Sachgebiet 3 ist für folgende Anliegen zuständig: 

    • Asylangelegenheiten (zum Beispiel Verlängerung/Ausstellung Aufenthaltsgestattung, Ersterteilung Aufenthaltserlaubnis und/oder Reiseausweise nach Anerkennung durch das BAMF)
    • Aufenthaltsangelegenheiten aus humanitären Gründen
    • Ausstellung und Verlängerung von Duldungen
    • Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
    • Rückkehrberatung
    • Verwaltungsstreitverfahren

    Aktuelle Hinweise:   

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    Vorsprachen

    Vorsprachen im Ausländeramt sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Eine Vorsprache ohne einen Termin ist nicht möglich!

    Terminvereinbarungen können entweder telefonisch oder über das Kontaktformular erfolgen:

    Kontaktformular Ausländeramt

    Im Betreff der E-Mail nennen Sie bitte Ihre Personalien und Ihr Anliegen wie z.B. Verlängerung Aufenthaltserlaubnis, Passübertrag oder Visa-Verlängerung.

    Weiterhin stehen Ihnen selbstverständlich Ihre Sachbearbeiter/innen telefonisch zur Verfügung. Falls Ihr Anruf nicht persönlich entgegengenommen werden kann, hinterlassen Sie bitte zusammen mit Ihrem Namen und Ihrer Telefonnummer eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter; Sie werden zurückgerufen.

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    Landesaufnahmeprogramm für afghanische Familienangehörige

    Wenn Sie Familienangehörige über das Landesaufnahmeprogramm nach Hessen holen möchten, informieren Sie sich bitte über die Homepage des Regierungspräsidium Gießen, welche Schritte dafür notwendig sind.

    RP Gießen - Landesaufnahmeprogramm Afghanistan

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    Fachkräfteeinwanderung

    Einreisen zum Zwecke der Beschäftigung im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung bedürfen grundsätzlich der Erteilung eines entsprechenden Visums durch die zuständige Deutsche Auslandsvertretung im jeweiligen Herkunftsland. Für weitere Informationen zur Fachkräfteeinwanderung schicken sie bitte eine E-Mail mit Ihren Fragen an auslaenderamt@offenbach.de.

    Informationen zu Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung: Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

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    Erdbeben in der Türkei und Syrien

    Informationen zum vereinfachten Visumsverfahren für Erdbebenopfer finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

    Adresse

    Postanschrift

    Berliner Straße 100

    63065 Offenbach am Main

    Öffnungszeiten

    Montag   08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr 
    Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr
    Mittwoch  geschlossen / closed
    Donnerstag 13:00 bis 18:00 Uhr
    Freitag    08:00 bis 12:00 Uhr 

    Telefonische Erreichbarkeit Montags - Freitags auch außerhalb der Öffnungszeiten gegeben.

    Kontakt

    Telefon: 069 115

    E-Mail: auslaenderamt@offenbach.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Haltestelle: Marktplatz / Ausgang Marktplatz Linie: S1, S2, S8, S9 Haltestelle: Marktplatz Linie: 101, 103 - 107, 120

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft und ggfls. Nachweis über die Unterbevollmächtigung
    • Pass oder Passersatz der Fachkraft
    • Kopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat
    • Nachweis über eine angemessene Altersversorgung
    • Gegebenenfalls Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (soweit vorhanden)
    • Gegebenenfalls Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (soweit vorhanden)
    • Gegebenenfalls Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (soweit vorhanden)
    • Soweit erforderlich: Berufsausübungserlaubnis bzw. Zusage der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis

    Soweit erforderlich leitet die zuständige Ausländerbehörde das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses ein. Für die Durchführung des Verfahrens sind folgende Nachweise vorzulegen:

    • Ausbildungsnachweis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
    • Tabellarischer Lebenslauf (in Deutsch) ab Beginn der maßgeblichen Ausbildung: mit der vollständigen Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge sowie aller ausgeübten Erwerbstätigkeiten
    • Soweit vorhanden: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (zum Beispiel Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
    • Soweit vorhanden: sonstige Befähigungsnachweise in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (zum Beispiel Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen, Lehrgänge, Kurse, Sprachniveau)
    • Eine von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
    • Sollte der Name laut Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie.

    Soweit erforderlich holt die zuständige Ausländerbehörde nach positiven Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Für die Beteiligung der Bundesagentur ist ein vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inkl. Zusatzblatt einzureichen. (-siehe unter "Weiterführende Informationen").

    Für den Fall, dass Familienangehörige innerhalb von sechs Monaten nachziehen möchten sind entsprechende Nachweise vorzulegen:

    • Farbkopien der Pässe aller Familienangehörigen
    • Vollmachten der nachziehenden Familienangehörigen (siehe unter "Weiterführende Informationen")

    Bei Nachzug von Ehegatten/Lebenspartner sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

    • Internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigte Kopie oder Original oder amtlich beglaubigte Kopie der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie
    • Soweit erforderlich: Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 GER

    Bei Nachzug von Kindern sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

    • Internationale Geburtsurkunde/n als amtlich beglaubigte Kopie/n oder

    Original/e oder amtlich beglaubigte Kopie/n der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Geburtsurkunde/n in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie/n

    Formulare

    • Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formulare vorhanden: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: Ja

    Voraussetzungen

    • Die ausländische Arbeitskraft besitzt einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz. Bei Familiennachzug müssen auch Familienangehörige gültige Pässe vorlegen.
    • Die Einreise der ausländischen Arbeitskraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft)

    Das Verfahren kann auch für sonstige qualifizierte Beschäftigungszwecke beantragt werden (zum Beispiel zum Zweck der Forschung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als IT-Spezialist/ -in)

    • Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor (dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient die "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" siehe unter "weiterführende Informationen")
    • Es wurde noch kein Visumantrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder, die zusammen mit der Arbeitskraft oder später im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland zuziehen möchten.
    • Die ausländische Arbeitskraft kann Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern. Die ausländische Arbeitskraft hat Ihnen für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Vollmacht ausgestellt. Sofern auch Familienangehörige ausländischen Arbeitskraft das Verfahren nutzen wollen, müssen diese ebenfalls eine Vollmacht ausstellen.

    Sie können auch mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte (wie zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Auch hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.

    • Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Falls Sie Fragen zu dem beschleunigten Fachkräfteverfahren haben, kontaktieren Sie die örtlich zuständige Ausländerbehörde und bitten Sie um ein Beratungsgespräch. Die Ausländerbehörde berät Sie über die Verfahrensschritte sowie die notwendige Beteiligung anderer Stellen.
    • Zuständig ist die Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der Sie Ihre Fachkraft einsetzen wollen
    • Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft. Eine Mustervollmacht finden Sie unter "weiterführende Informationen"
    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
    • Zur Durchführung des Verfahrens schließen Sie mit der Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen. Bei dem Abschluss der Vereinbarung haben Sie die Gebühren in Höhe von 411 Euro zu entrichten.
    • Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein und übersendet den Antrag und erforderlichen Unterlagen an die zuständigen Stellen. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Sollten noch Unterlagen fehlen, wird sich die Ausländerbehörde bei Ihnen melden.
    • Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde nach positivem Abschluss des Anerkennungsverfahrens das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit ein. Wenn die Bundesagentur für Arbeit innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.
    • Liegen alle Voraussetzungen vor, einschließlich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundagentur für Arbeit, stimmt die Ausländerbehörde der Visumserteilung zu und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
    • Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragsstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag in der Regel innerhalb von drei Wochen entschieden.
    • Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im zeitlichen Zusammenhang (das bedeutet: binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft) gestellt werden

    Fristen

    Bei Familiennachzug zu der Fachkraft ist der Antrag binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft nach Deutschland zu stellen

    Bearbeitungsdauer

    Bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens und Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit liegen mindestens 15 Wochen zwischen der Einleitung des Verfahrens und Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

    Kosten

    Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: 411 Euro.

    Die Gebühr ist bereits bei Abschluss der Vereinbarung über die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zu entrichten.

    Die Kosten für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien und ähnlich sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber selbst zu tragen und in der Gebühr nicht enthalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 29.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.12.2023

    Stichwörter

    Familiennachzug, Bundesagentur für Arbeit, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Bevollmächtigung, Fachkräfte, Auslandsvertretung, Beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Visumverfahren, Vorabzustimmung, Anerkennungsverfahren, Einwanderung, Arbeitgeber, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Einreise, Vereinbarung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de