Einbürgerung Ausstellung

    Einbürgerung

    Beschreibung

    Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    • Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, Unions- oder Schweizerbürger
    • mindestens 8 Jahre Inlandsaufenthalt
    • Unterhaltsfähigkeit
    • ausreichende Deutschkenntnisse
    • staatsbürgerliches Grundwissen
    • keine Mehrstaatigkeit
    • nicht bestraft
    • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes, keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung

    Für besondere Fallkonstellationen gibt es besondere Einbürgerungsgrundlagen, über die die Einbürgerungsbehörden und die unteren Verwaltungsbehörden beraten.

    Hinweise für Darmstadt: Einbürgerung einer Ausländerin / eines Ausländers

    Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz.

    Ein/e Ausländer/in, der/die seit 8 Jahren rechtmäßig seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, kann auf Antrag eingebürgert werden, wenn er/sie:

    • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepuplik Deutschland bekennt
    • eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist
    • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
    • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist
    • den Lebensunterhalt für sich und seine/ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II bestreiten kann
    • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
    • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (ist am 01.09.2008 in Kraft getreten für alle Anträge, die ab dem 31.03.2007 gestellt worden sind)

    Alle Personen, die keine Schul- oder Berufsausbildung im Bundesgebiet nachweisen können, müssen ein im Einbürgerungsverfahren anerkanntes Zertifikat der deutschen Sprache vorlegen (z.B. Zertifikat Deutsch).

    Der Ehegatte kann miteingebürgert werden, wenn er/sie sich seit 4 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das miteinzubürgende Kind muss sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.

    Bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses nach § 43 Aufenthaltsgesetz genügt eine Aufenthaltsdauer von 7 Jahren.

    Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von überdurchschnittlichen Sprachkenntnissen, kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre verkürzt werden.

    Für Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose kann eine Aufentshaltsdauer von 6 Jahren als ausreichend angesehen werden.

    Abweichungen sind möglich.

    Im Internetangebot der Bundesregierung erhalten Sie alle Informationen für den Weg zur Einbürgerung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Einbürgerungsanträge werden von den Städten und Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern, ansonsten vom Landkreis entgegengenommen. Dort findet auch eine Erstberatung statt.

    Einbürgerungsbehörden sind in Hessen die 3 Regierungspräsidien: Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen, Regierungspräsidium Kassel

     

    Ansprechpartner

    Wissenschaftsstadt Darmstadt - Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen, Sachgebiet Staatsangehörigkeitsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Luisenplatz 5

    64283 Darmstadt

    (-)

    Öffnungszeiten

    nach Terminvereinbarung - nähere Informationen hierzu erhalten Sie über www.darmstadt.de/einbuergerung

    Kontakt

    Telefax: 06151 133589

    E-Mail: staatsangehoerigkeit@darmstadt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 21.2 (alle Drittstaaten außer EU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Kontakt

    Telefon: +49 6151 12-5857

    Telefax: +49 611 32764-2038

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 21.1 - Einbürgerung (Europa, Türkei, Service)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    (Wichtiger Hinweis Das Servicebüro Einbürgerung ist von Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 13 Uhr geöffnet. Bitte melden Sie sich an der Pforte im Wilhelminenhaus in der Wilhelminenstraße 1-3 in Darmstadt an.)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Kontakt

    Telefon: +49 6151 12-5857

    Telefax: +49 611 32764-2038

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro.
     

    Hinweise für Darmstadt: Einbürgerung einer Ausländerin / eines Ausländers

    255,- EUR (51,00 EUR für ein miteinzubürgerndes Kind)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wo finde ich weiterführende Informationen?

    Im Internetangebot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport finden Sie Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen, den Rechtsgrundlagen und dem Verfahren einschließlich der erforderlichen Formulare; darüber hinaus wird dort eine Präsentation der Einbürgerungsgrundlagen angeboten:

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Staatsangehörigkeit, Verleihung, Nationalität, Eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch, Einbürgerung des Ehegatten/Lebenspartners, Staatsbürgerschaft, Eigenständige Einbürgerung von Ausländern, Einbürgerung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de