Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter
Beschreibung
Die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit vorher angemeldet wurde.
Hinweise für Darmstadt: Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter
Die Anmeldung
muss VOR Aufnahme einer Tätigkeit
als Prostituierte/ Prostituierter erfolgen.
- persönliche Anmeldung und persönliches Beratungsgespräch erforderlich
- Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (max. 3 Monate alt). Die gesundheitliche Beratung hat beim Gesundheitsamt Darmstadt zu erfolgen. Kontakt zur Terminvereinbarung: Tel.: 06151-3309-64
- keine Anmeldung bei einer anderen Behörde
Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden.
Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!
Sprechzeiten:
Mo. bis Fr.: 07:30 - 12:30 Uhr sowie Di.: 14:00 - 16:00 Uhr
Zuständigkeit
Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.
Ansprechpartner
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Gaststätten- und Gewerbewesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
In Ausnahmefällen ist Dienstags auch ein späterer Termin möglich. Bitte nehmen Sie hierzu telefonisch Kontakt mit uns auf.
Kontakt
Telefon: 06151 132296
Telefon: 06151 132290
Telefax: 06151 133920
E-Mail: gewerbeordnungsamt@darmstadt.de
Kontaktperson
Frau Weidert
Herr Balendran
erforderliche Unterlagen
- 2 Lichtbilder
- Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
- Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
- ggf. Arbeitserlaubnis
Hinweise für Darmstadt: Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter
- 2 Lichtbilder
- Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
- Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
-
ggf. Arbeitserlaubnis
Voraussetzungen
Geplante Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter, wenn noch keine Anmeldung bei einer anderen Behörde, auch außerhalb Hessens, erfolgt ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 1 Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Hinweise für Darmstadt: Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter
- § 3 Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG
-
§ 1 Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV)
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage.
Verfahrensablauf
Persönliche Anmeldung, ggf. mit vorheriger Terminvereinbarung. Persönliches Beratungsgespräch durch die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ausfertigung der Anmeldebescheinigung.
Fristen
Die Anmeldung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Maximal fünf Werktage.
Kosten
Beratungsgespräch: 32 EUR
Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung
Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.
Hinweise für Darmstadt: Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter
- Beratungsgespräch: 32 EUR
- Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung
-
Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.
Hinweise (Besonderheiten)
Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.
Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ("Arbeitserlaubnis") vorlegen. Das Beratungsgespräch kann vielfach auch in Ihrer Muttersprache durchgeführt werden. Sie können auch einen Sprachmittler selbst mitbringen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 31.10.2018
Stichwörter
Prostitution, Sexarbeiter, Anschaffen, auf den Strich gehen