Bescheinigung über das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis Ausstellung

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels bei Auslandsaufenthalten

    Ein längerer Auslandsaufenthalt kann zum Erlöschen Ihres deutschen Aufenthaltstitels führen. Wenn Sie sich für längere Zeit im Ausland aufhalten wollen, beachten Sie bitte die unterschiedlichen Fristen, nach denen ein Aufenthaltstitel erlischt und beantragen Sie rechtzeitig eine Bescheinigung über das Fortbestehen Ihres Aufenthaltstitels.

    Beschreibung

    Was passiert mit Ihrem Aufenthaltstitel, wenn Sie Deutschland verlassen?

    Allgemeine Informationen

    Je nachdem, welchen Aufenthaltstitel Sie haben, gelten verschiedene Regeln, wann Ihr Aufenthaltstitel erlischt (ungültig wird). Das Erlöschen der Aufenthaltstitel richtet sich nach § 51 Aufenthaltsgesetz.

    Wichtig für alle Aufenthaltstitel:

    • Wenn Sie schon vor der Ausreise wissen, dass Sie länger im Ausland bleiben werden, als erlaubt, stellen Sie bitte vorher einen Antrag bei Ihrer Ausländerbehörde.
    • Wenn Sie wegen Wehrdienst länger im Ausland bleiben, erlischt Ihr Aufenthaltstitel nicht, wenn Sie innerhalb von 3 Monaten nach dem Wehrdienst wieder nach Deutschland einreisen. Sie müssen dafür Nachweise vorlegen.

    Aufenthaltserlaubnis

    Ihre Aufenthaltserlaubnis wird 6 Monate nach Ihrer Ausreise aus Deutschland ungültig.

    Eine längere Frist ist möglich, wenn Sie vorher einen Antrag stellen und Ihr Auslandsaufenthalt im Interesse Deutschlands ist. Beispiele:

    • Als Entwicklungshelfer:in im Ausland.
    • Familienangehörige von deutschen Diplomaten im Ausland.
    • Studierende, die ein bis 2 Gastsemester im Ausland verbringen (§ 16 Aufenthaltsgesetz).
    • Als Mitarbeiter:in eines internationalen Unternehmens mit Sitz in Deutschland.

    Blaue Karte EU

    • Die Blaue Karte EU wird 12 Monate nach Ihrer Ausreise aus Deutschland ungültig.
    • Das gilt auch für Familienangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.

    Niederlassungserlaubnis

    • Ihre Niederlassungserlaubnis wird 6 Monate nach Ihrer Ausreise aus Deutschland ungültig.
    • Ausnahme: 
      • Sie sind mindestens 60 Jahre alt und 
      • haben mindestens 15 Jahre in Deutschland gelebt. 

    Dann wird die Niederlassungserlaubnis erst nach 12 Monaten ungültig. Das gilt auch für Ihren Ehepartner, wenn dieser ebenfalls mindestens 60 Jahre alt ist und eine Niederlassungserlaubnis hat.

    • Eine Niederlassungserlaubnis kann außerdem auch länger gültig bleiben, wenn:
      • Sie mindestens 15 Jahre berechtigt in Deutschland gelebt haben, Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und kein Interesse an Ihrer Ausweisung besteht.
      • Sie mit einer Person verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft sind, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

    Die Ausländerbehörde stellt dafür eine Bescheinigung aus (§ 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland nötig sein.

    Erlaubnis Daueraufenthalt-EU

    • Die Erlaubnis Daueraufenthalt-EU erlischt, wenn Sie aus Deutschland ausreisen:
      • Nach 6 Jahren, wenn Sie innerhalb der EU sind.
      • Nach 12 Monaten, wenn Sie außerhalb der EU, in Dänemark oder Irland sind.
      • Nach 24 Monaten, wenn Sie vorher eine Blaue Karte EU hatten und sich außerhalb der EU, in Dänemark oder Irland aufhalten.
    • Die Erlaubnis kann auch länger gültig bleiben, wenn:
      • Sie mindestens 15 Jahre berechtigt in Deutschland gelebt haben, Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und kein Interesse an Ihrer Ausweisung besteht.
      • Sie mit einer Person verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft sind, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

    Die Ausländerbehörde stellt dafür eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz aus. Diese kann für die Wiedereinreise nötig sein.

    Asylberechtigte und Anerkannte Flüchtlinge 

    • Wenn Sie Asylberechtigt sind oder Ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erlischt Ihr Aufenthaltstitel bei Ausreise nicht, solange Sie im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge sind. 
    • Sollte Sie das Bundesgebiet verlassen und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer auf einen anderen Staat übergehen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet. 

    Ansprechpartner

    Migrationsamt

    Beschreibung

    Aktuelle Informationen

    • Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts:
      Der Deutsche Bundestag hat am 19. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem die Verkürzung des erforderlichen Inlandsaufenthalts von 8 auf 5 Jahre und die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor. Das Gesetz wird voraussichtlich frühestens im Mai 2024 in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten erfolgen Einbürgerungen nach den Voraussetzungen des aktuell gültigen Staatsangehörigkeitsgesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/StAG.pdf

      Bitte sehen Sie momentan von Anfragen zur neuen Gesetzgebung ab.

      Informationen zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes finden Sie unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html
    • Informationen für ukrainische Staatsangehörige:
      Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort. Sie müssen keinen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen und nicht im Migrationsamt vorsprechen.

      Aktuelles und ein Informationsschreiben zur Fortgeltung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bis zum 04. März 2025 finden Sie in der Dienstleistung "Ukraine – Aufenthalt in Deutschland".Weitere Informationen zur Fortgeltung Ihrer erteilten Aufenthaltserlaubnis finden Sie auch in der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO oder als PDF-Dokument in der oben genannten Dienstleistung.
    • Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer geänderten Rechtslage zum 01.11.2023 Kleber für Reisen nicht mehr ausgestellt werden dürfen:
      Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels.
    • Informationen zu der Erdbeben-Katastrophe in der Türkei und Syrien:
      Die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereisten türkischen Staatsangehörigen endet mit Ablauf des 6. August 2023
      https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/116/VO

      Für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet über den 06. August 2023 hinaus, gelten die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regeln. 
    • Informationen zum Bundesaufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige finden Sie unter:
      https:////www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de

    • WICHTIG: Kundinnen und Kunden, die keinen Termin haben, können wir leider nicht bedienen. Bitte beachten Sie hierzu unsere weiteren Hinweise.

    • Wenn Sie ein Anliegen haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail:

      mailto:office@migrationsamt.bremen.de

      Alle Kundinnen und Kunden, die uns eine E-Mail senden, bekommen eine schnellstmögliche Rückmeldung per Telefon oder E-Mail.

      Je nach Anliegen werden die Fragen geklärt und/oder die Anliegen erledigt.

      Kunden, die eine Aufenthaltserlaubnis bekommen oder deren Aufenthaltserlaubnis verlängert werden soll, bekommen von uns eine Einladung mit einem Termin. Dieser Termin sollte unbedingt eingehalten werden, weil wir Kundinnen und Kunden, die ohne Termin zu uns kommen, nicht bedienen können. Wenn Ihnen der Termin nicht passt, schicken Sie uns bitte eine E-Mail.

      Die Erteilung oder Verlängerung von Gestattungen und Duldungen, die Entscheidung über Beschäftigungserlaubnisse oder die Aufhebung von Wohnsitzauflagen erfolgt auf dem Schriftweg und nach schriftlicher Vorbereitung. 

    Herzlich Willkommen beim Migrationsamt:

    Das Migrationsamt ist für die Stadtgemeinde Bremen die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

    Wir sind zuständig für Ihre aufenthaltsrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange, wenn Sie in Bremen wohnen.

    Zu unseren Aufgaben gehört die gesamte Bandbreite des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts:

    • die Einreise mit Visum zur Beschäftigung, zum Studium oder zum Familiennachzug,
    • die Beratung in aufenthaltsrechtlichen Fragen,
    • die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln,
    • die aufenthaltsrechtliche Begleitung des Asylverfahrens,
    • die aufenthaltsrechtliche Begleitung von unbegleiteten Minderjährigen,
    • die Entscheidung über Anträge auf Einbürgerung und über andere staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen,
    • und schließlich auch die aufenthaltsrechtliche Begleitung der Ausreise, wenn kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

    Wenn Sie ein aufenthaltsrechtliches Anliegen haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin:

    • telefonisch unter: 0421 361-88630 oder
    • per E-Mail an: mailto:office@migrationsamt.bremen.de

    Weitere Hinweise finden Sie unter "Nachgeordnete Einrichtungen".

    Wenn Sie ein konkretes aufenthaltsrechtliches Anliegen haben, klicken Sie bitte auf Dienstleistungen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Stresemannstraße 48

    28207 Bremen

    Kontakt

    Telefon: 0421 361-88630(Mo: 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr Mi, Do: 08.00 bis 12.00 Uhr)

    E-Mail: office@migrationsamt.bremen.de

    Weitere Informationen

    bar, EC-Karte

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Aufenthalt

    Beschreibung

    Termine nur nach Vereinbarung

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine persönliche Vorsprache im Migrationsamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.

    Kunden und Kundinnen, die keinen Termin haben, können wir leider nicht bedienen.

    Wenn Sie ein Anliegen haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail mit Ihren vollständigen Personalien, Ihrem Anliegen und dem Aktenzeichen: mailto:office@migrationsamt.bremen.de

    Alle Kundinnen und Kunden, die uns eine E-Mail senden, bekommen eine Rückmeldung.
    Je nach Anliegen werden die Fragen geklärt und/oder die Anliegen erledigt.

    Alle Kunden, die bereits einen Aufenthaltstitel in Bremen bekommen haben, erhalten automatisch vor Ablauf einen Termin zur Verlängerung des Aufenthaltstitels. Bitte nehmen Sie diesen Termin nach Möglichkeit wahr, da wir nur so garantieren können, dass Ihr Titel rechtzeitig vor Ablauf verlängert wird.

    Kunden, die nach ihrer Einreise nach Deutschland erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, benötigen ebenfalls einen Termin zur Vorsprache.

    Die Erteilung oder Verlängerung von Gestattungen und Duldungen, die Entscheiduung über Beschäftigungserlaubnisse oder die Aufhebung von Wohnsitzauflagen erfolgt auf dem Schriftweg und nach schriftlicher Vorbereitung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Stresemannstraße 48

    28207 Bremen

    Kontakt

    Telefon: +49 421 361-88630 (montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)(montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)

    E-Mail: office@migrationsamt.bremen.de

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag
    • Nachweise zu Ihrer Lebensunterhaltssicherung
    • Mitteilung über den Grund Ihres längeren Auslandsaufenthaltes

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Aufenthaltstitel. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie länger im Ausland bleiben möchten, als es Ihr Aufenthaltstitel erlaubt, können Sie bei der Ausländerbehörde eine Bescheinigung dafür beantragen.

    Bitte beachten Sie:

    1. Eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann nur ausgestellt werden, wenn Ihr Auslandsaufenthalt im Interesse Deutschlands ist. 

    Beispiele dafür sind:

    • Arbeiten als Entwicklungshelfer:in im Ausland
    • Familienangehörige von deutschen Diplomat:innen im Ausland
    • Ein bis 2 Gastsemester an einer ausländischen Hochschule für Studierende, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind (gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz)
    • Arbeitseinsatz für ein international tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland

    2. Eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann nur an Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ausgestellt werden, wenn:

    • Sie sich mindestens 15 Jahre berechtigt in Deutschland aufgehalten haben, Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und kein Grund für eine Ausweisung besteht.
    • Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben und kein Grund für eine Ausweisung besteht.

    Fristen

    Bitte beantragen Sie rechtzeitig (mindestens 8 Wochen) vor Ihrer geplanten Ausreise eine Bescheinigung, dass Ihr Aufenthaltstitel nicht erlischt oder dass Sie länger im Ausland bleiben dürfen. Für Ihre Wiedereinreise werden Sie wahrscheinlich die Originalbescheinigung benötigen.

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig.

    Kosten

    Ausstellung einer Bescheinigung nach § 51 AufenthG: Gebühr 18.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 06.08.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English