Name/Geschlecht: Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

    Ich möchte die Geschlechtsangabe in meinem Geburtenregister und den Vornamen ändern.

    Beschreibung

    Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft. 

    Damit können Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht durch eine der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

    Ansprechpartner

    Standesamt Bremen-Mitte

    Beschreibung

    Herzlich willkommen auf den Seiten des Standesamtes Bremen-Mitte

    Sollte für die Erfüllung Ihres Anliegens ein persönlicher Besuch erforderlich sein, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin telefonisch unter +49 421 115 oder per E-Mail mit uns. 

    Generelle Rückfragen und Terminabsprachen:
    standesamtmitte@inneres.bremen.de

    Rückfragen und Terminabsprachen zum Thema Ehe:
    ehe@inneres.bremen.de

    Rückfragen und Terminabsprachen zum Thema Geburt: 
    geburten@inneres.bremen.de

    Eheschließungen: 

    1. Die Anzahl der zugelassenen Personen bei standesamtlichen Eheschließungen ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten - insbesondere der Raumgröße.
    2. An den standesamtlichen Eheschließungen in den Trauzimmern des Standesamtes Bremen-Mitte können neben der Standesbeamtin/dem Standesbeamten und dem Brautpaar zusätzlich max. 11 Personen teilnehmen. Es stehen entsprechend Sitzplätze zur Verfügung. Bei der Anzahl der zugelassenen Personen werden Trauzeugen/Trauzeuginnen, Kinder, Fotografen/Fotografinnen, Dolmetschende etc. mitgerechnet. Sie können daher nicht zusätzlich teilnehmen. Babys und Kleinkinder im ersten Lebensjahr werden nicht mitgerechnet.
    3. An den Außentraustandorten ist die zugelassene Anzahl an Personen abhängig von der Größe des Trauortes. Auskunft hierzu geben die Außentraustandorte.

    Geburten:

    1. Bei einer Geburt in einer Klinik/einem Geburtshaus zeigt die Einrichtung die Geburt beim zuständigen Standesamt an. In den Kliniken/Geburtshäusern liegen Geburtenumschläge zur Weiterleitung von persönlichen Unterlagen und Namenserklärungen an das zuständige Standesamt für die Mütter/Eltern aus. Das Standesamt wendet sich anschließend bezüglich eventuell noch notwendiger Unterlagen eigenständig schriftlich an die Mütter/Eltern. Eine Vorsprache ist nicht erforderlich. Sollte im Einzelfall ein persönlicher Termin im Standesamt erforderlich sein, findet eine konkrete Terminabsprache durch das Standesamt statt. 
    2. Hausgeburten müssen persönlich im Standesamt angezeigt werden.
    3. Vaterschaftsanerkennungen können unabhängig vom Wohnort bei jedem Jugendamt/Notar/Standesamt in Deutschland erfolgen. Sorgeerklärungen sind bei Standesämtern nicht möglich. 

    Urkundenanforderungen:

    1. Urkundenanforderungen bei den Standesämtern können schriftlich per Mail an das Standesamt Bremen-Mitte erfolgen:
      urkunden@inneres.bremen.de (DE-Mail: EPS.050-SM@bremen.de-mail.de),
      oder per Briefpost oder per Einwurf in den Hausbriefkasten erfolgen.
    2. Die Übersendung mittels DE-Mail setzt voraus, dass Sie selbst über eine DE-Mail-Adresse verfügen und somit innerhalb des DE-Mail-Verbundes authentifiziert sind. Nur innerhalb des DE-Mail-Verbundes ist ein verschlüsselter Übertragungsweg gewährleistet.
    3. Eine Übersendung an die DE-Mail-Adressen der Standesämter von einem herkömmlichen Mailkonto ist nicht möglich. 
    4. Ein Vordruck zur Urkundenanforderung (pdf) befindet sich auf der Internetseite der Standesämter unter "Dienstleistungen".

    Kirchenaustritt:

    1. Der direkte und kostenlose Austritt aus der evangelischen oder der katholischen Kirche kann nur bei der Kirche erfolgen. 
    2. Bei den Standesämtern kann eine Austrittserklärung ausgefüllt und die Unterschrift gegen eine Gebühr von € 5,50 vom Standesamt beglaubigt werden. Diese Erklärung, die auch bei Notaren erfolgen kann, muss anschließend eigenständig an die zuständige Kirche weitergeleitet werden, damit der Kirchenaustritt wirksam wird. Die Austrittsbescheinigung wird dann von der Kirche erstellt.

    Weitere Informationen finden Sie unter „Dienstleistungen“.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hollerallee 79

    28209 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 - 12:00 Nur nach Terminvereinbarung; Mo 14:00 - 17:00 Nur nach Terminvereinbarung; Di,Do,Fr 08:00 - 13:00 Nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Am Seiteneingang ist ein Fahrstuhl vorhanden.


    Bar, Girocard (EC-Karte)

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesamt Bremen-Nord

    Beschreibung

    Herzlich willkommen auf den Seiten des Standesamtes Bremen-Nord

    Sollte für die Erfüllung Ihres Anliegens ein persönlicher Besuch erforderlich sein, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin telefonisch unter +49 421 115 oder per E-Mail mit uns. 

    Generelle Rückfragen und Terminabsprachen:

    standesamtbremen-nord@inneres.bremen.de.

    Rückfragen und Terminabsprachen zum Thema Geburt:

    geburtennord@inneres.bremen.de.

    Rückfragen und Terminabsprachen zum Thema Eheschließung:

    ehenord@inneres.bremen.de.

    Eheschließungen: 

    1. Die Anzahl der zugelassenen Personen bei standesamtlichen Eheschließungen ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten - insbesondere der Raumgröße.
    2. An der standesamtlichen Eheschließung im Trauzimmer des Standesamtes Bremen-Nord können neben der Standesbeamtin/dem Standesbeamten und dem Brautpaar und der Trauzeugen (maximal 2) zusätzlich maximal 15 Personen teilnehmen. Es stehen entsprechend Sitzplätze zur Verfügung. Bei der Anzahl der zugelassenen Personen werden Fotograf:innen, Dolmetschende etc. mitgerechnet. Sie können daher nicht zusätzlich teilnehmen. Babys und Kleinkinder im ersten Lebensjahr werden nicht mitgerechnet.
    3. An den Außentraustandorten ist die zugelassene Anzahl an Personen abhängig von der Größe des Trauortes. Auskunft hierzu erteilen die Außentraustandorte.

    Geburten:

    1. Bei einer Geburt in einer Klinik zeigt die Einrichtung die Geburt beim zuständigen Standesamt an. In der Klinik liegen Geburtenumschläge zur Weiterleitung von persönlichen Unterlagen und Namenserklärungen an das zuständige Standesamt für die Mütter/Eltern aus. Das Standesamt wendet sich anschließend bezüglich eventuell noch notwendiger Unterlagen eigenständig schriftlich an die Mütter/Eltern. Eine Vorsprache ist nicht erforderlich. Sollte im Einzelfall ein persönlicher Termin im Standesamt erforderlich sein, findet eine konkrete Terminabsprache durch das Standesamt statt.
    2. Hausgeburten müssen persönlich im Standesamt angezeigt werden.
    3. Vaterschaftsanerkennungen können unabhängig vom Wohnort bei jedem Jugendamt/Notar/Standesamt in Deutschland erfolgen. Sorgeerklärungen sind bei Standesämtern nicht möglich. 

    Urkundenanforderungen:

    1. Urkundenanforderungen können schriftlich per Mail an das Standesamt Bremen-Nord erfolgen:
      standesamtbremen-nord@inneres.bremen.de (DE-Mail: EPS.050-SN@bremen.de-mail.de)
      oder per Briefpost oder per Einwurf in den Hausbriefkasten erfolgen.
    2. Die Übersendung mittels DE-Mail setzt voraus, dass Sie selbst über eine DE-Mail-Adresse verfügen und somit innerhalb des DE-Mail-Verbundes authentifiziert sind. Nur innerhalb des DE-Mail-Verbundes ist ein verschlüsselter Übertragungsweg gewährleistet.
    3. Eine Übersendung an die DE-Mail-Adressen der Standesämter von einem herkömmlichen Mailkonto ist nicht möglich. 
    4. Ein Vordruck zur Urkundenanforderung (pdf) befindet sich auf der Internetseite der Standesämter unter "Dienstleistungen".

    Kirchenaustritt:

    1. Der direkte und kostenlose Austritt aus der evangelischen oder der katholischen Kirche kann nur bei der Kirche erfolgen. 
    2. Bei den Standesämtern kann eine Austrittserklärung ausgefüllt und die Unterschrift gegen eine Gebühr von € 5,50 vom Standesamt beglaubigt werden. Diese Erklärung, die auch bei Notaren erfolgen kann, muss anschließend eigenständig an die zuständige Kirche weitergeleitet werden, damit der Kirchenaustritt wirksam wird. Die Austrittsbescheinigung wird dann von der Kirche erstellt.

    Weitere Informationen finden Sie unter „Dienstleistungen“.

    Adresse

    Hausanschrift

    Gerhard-Rohlfs-Str. 62

    28757 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 - 12:00 Nur nach Terminvereinbarung; Mo 14:00 - 17:00 Nur nach Terminvereinbarung; Di,Do 08:00 - 13:00 Nur nach Terminvereinbarung; Fr 08:00 - 12:00 Nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Fahrstühle sind vorhanden.


    Bar, Girocard (EC-Karte)

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass erforderlich, gegebenenfalls der Reiseausweis
    • Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls die Eheurkunde und Geburtsurkunden von Kindern
    • Soweit das Standesamt die Geburten- bzw. Eheregister selbst führt, ist die Vorlage der Urkunden nicht erforderlich.
    • Alle Urkunden, Unterlagen und Personaldokumente müssen grundsätzlich im Original im Standesamt vorgelegt werden.
    • Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Wer darf eine Erklärung beim Standesamt abgeben?

    1. Deutsche Staatsangehörige

    2. Ausländische Staatsangehörige, wenn sie

    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
    • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder 
    • eine Blaue Karte EU besitzen.

    Mit der Erklärung gegenüber dem Standesamt versichern Sie, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.

    Welche Angaben zum Geschlecht sind möglich?

    Die bestehende Angabe in Ihrem Geburtenregister kann in divers, weiblich oder männlich geändert, aber auch ersatzlos gestrichen werden. 

    Ist die Vornamensänderung zwingend?

    Grundsätzlich ja. Die Vornamensänderung im Selbstbestimmungsgesetz soll nicht dazu dienen, auf einfacherem Wege eine Vornamensänderung zu erwirken, sondern Vornamen zu führen, die dem gewählten Geschlecht entsprechen.

    Welche Vornamen können gewählt werden?

    Grundsätzlich müssen Vornamen der neuen Geschlechtsbezeichnung entsprechen:

    1. Wer das männliche Geschlecht wählt, kann rein männliche Vornamen oder Vornamen, die sowohl männlich als auch weiblich sind, führen.
    2. Wer das weibliche Geschlecht wählt, führt künftig rein weibliche Vornamen oder Vornamen, die sowohl weiblich als auch männlich sind. 
    3. Und wer das Geschlecht divers wählt oder seine Geschlechtsbezeichnung streichen lässt, hat die freie Auswahl unter den männlichen und weiblichen Vornamen.
    4. Für alle Geschlechter gilt, dass es sich bei den gewählten Namen tatsächlich um Vornamen handeln muss.

    Wie viele Vornamen können gewählt werden?

    Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG gelten die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Änderung erfolgt in 2 Stufen:

    Stufe 1: Anmeldung der geplanten Änderungen des Geschlechts und der Vornamen

    • ab dem 01. August 2024 möglich
    • 3 Monate vor der eigentlichen Erklärung (Stufe 2) beim deutschen Standesamt, bei dem auch die spätere Erklärung erfolgen soll
    • schriftlich mit dem Vordruck (Achtung: Die schriftliche Anmeldung darf frühestens am 01. August 2024 im Standesamt eingehen.)
      • Die Vordrucke finden Sie unter „Weitere Informationen“ – „Formulare“ 
    • oder persönlich (im Standesamt nach Terminvereinbarung)

    Die Anmeldung verfällt, wenn die Erklärung (Stufe 2) nicht innerhalb von 6 Monaten abgegeben wurde, die Anmeldung muss dann erneut erfolgen.

    Stufe 2: Erklärung der Änderungen des Geschlechts und der Vornamen

    • frühestens 3 Monate nach der Anmeldung (Stufe 1) möglich
    • zwingend persönlich in dem Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgte nach Terminvereinbarung

    Wann wird Ihre Erklärung dann wirksam?

    • Die Erklärung wird wirksam mit der Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt.
    • Wenn Sie im Standesamtsbezirk Bremen-Mitte beziehungsweise Bremen-Nord geboren wurden und dort auch die Erklärung abgeben, wird diese sofort wirksam.
    • Wenn Sie woanders geboren wurden und die Erklärung im Standesamtsbezirk Bremen-Mitte beziehungsweise Bremen-Nord abgeben, wird die Erklärung erst wirksam mit dem Eingang in dem Standesamt Ihres Geburtsortes. Die Weiterleitung erfolgt durch das jeweilige Bremer Standesamt.

    Wenn Sie:

    • Fragen haben und/oder
    • minderjährig sind oder Informationen für die Erklärung für ein minderjähriges Kind bzw. einer unter Betreuung stehenden Person benötigen

    wenden Sie sich per Mail an

    • das Standesamt Bremen-Mitte (name@inneres.bremen.de)
    • das Standesamt Bremen-Nord (standesamtbremen-nord@inneres.bremen.de)

    Fristen

    Anmeldung erforderlich 3 Monate vor Erklärung. Erklärung muss innerhalb von 6 Monaten abgegeben und beurkundet worden sein, ansonsten ist eine neue Anmeldung erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 40 Minuten.

    Kosten

    Beurkundung: 46,00 Euro Bescheinigung über die Namensänderung: - wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird: gebührenfrei - bei späterer Ausstellung: 13,00 Euro - weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden: 7,00 Euro Geburtsurkunde: 13,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte bringen Sie - sofern erforderlich - für Ihren Besuch im Standesamt eine/n Dolmetscher:in mit, um Verständigungsprobleme bei der Entgegennahme Ihrer Anliegen zu vermeiden.

    Was müssen ausländische Staatsangehörige beachten?

    Nicht alle Länder kennen und akzeptieren die Geschlechts- und Namensänderung. Es ist daher möglich, dass die Änderung nicht in Ihren Pass eingetragen werden. Bitte erkundigen Sie sich vor der Erklärung bei Ihrem Konsulat.

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 02.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Transgender

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English