Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung

    Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen

    Sie möchten sich über die Ausnahmegenehmigung informieren? Hier erfahren Sie mehr.

    Beschreibung

    Fahrzeuge, die den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) oder dem Europäischen Recht nicht entsprechen, können in Deutschland nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden. 

    Darunter können zum Beispiel Fahrzeuge mit spezifizierter Bauweise oder Importfahrzeuge fallen. Beim Bürgeramt „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ können Sie für diese Fahrzeuge vor der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Ansprechpartner

    Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde

    Beschreibung

    Hinweis

    Im Bürgeramt können Kundenanliegen nur nach vorheriger Terminvereinbarung erledigt werden. Eine Terminvereinbarung ist online über https://www.service.bremen.de oder über das Bürgertelefon Bremen unter den Rufnummern 115 oder 0421-361 0 möglich. Bitte nutzen Sie möglichst das Angebot der Onlinetermine.

    Wenn Sie ein Fahrzeug zulassen möchten (KFZ-Zulassung), klicken Sie bitte den folgenden Link zum BSC-Stresemannstraße an: https://www.service.bremen.de/buergerservicecenter-stresemannstrasse-9384

    Adresse

    Hausanschrift

    Stresemannstraße 48

    28207 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 08:00 - 12:00 Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

    Kontakt

    Telefon: (0421) 361-88668, Terminvereinbarungen: Tel. (0421) 115

    Fax: (0421) 361-14096 oder 496-12289

    E-Mail: zentralekfz-zulassungsbehoerde@buergeramt.bremen.de

    Weitere Informationen

    bar, EC-Karte

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gutachten

      eines/einer amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO in dem die Abweichungen von den Bauvorschriften genannt und begründet sind.

    • Ausländische Fahrzeugpapiere (zum Beispiel US-Title oder andere)
    • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

      inklusive des Nationalpasses der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in

    • Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich

      Personalausweis oder Reisepass der/des Bevollmächtigten

    • Bei Zulassung auf Firmen zusätzlich
      • Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
      • Vollmacht, wenn der/die Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften für folgendes erfüllt sind:

    • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 
    • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    Darüber hinaus hängt die Entscheidung vom jeweiligen Einzelfall ab. 

    Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen im Fachbereich „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ entschieden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigen Sie im Bürgeramt „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ einen Termin. 

    Diesen können Sie entweder online oder telefonisch über das Bürgertelefon Bremen vereinbaren. 

    Anschließend wird bei Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen die beantragte Ausnahmegenehmigung sofort innerhalb des Termins ausgestellt und an die beantragende Person übergeben. 

    Danach kann beim BürgerServiceCenter-Nord beziehungsweise BürgerServiceCenter-Stresemannstraße einen Termin zur Zulassung des betroffenen Fahrzeuges vereinbart werden. 

    Nur für die folgenden Vorschriften der StVZO können im Bürgeramt Ausnahmegenehmigungen gestellt werden:

    • § 35a,
    • § 35a Abs. 4,
    • § 38a/b,
    • § 38a,
    • § 43 Abs. 2,
    • § 49a,
    • § 49a Abs. 1.,
    • § 50 Abs. 5,
    • § 51a, Abs. 1,
    • § 53 Abs. 4,
    • § 53a, Abs. 4 und
    • § 59 Abs. 2 StVZO. 

    Zusätzlich für Firmen: 

    • § 35a Abs. 2 + 3 und
    • § 40 in Verbindung mit § 22a StVZO.

    Sind in Ihrem Gutachten andere Rechtsgrundlagen aufgeführt, ist das Amt für Straßen und Verkehr (ASV) für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen zuständig. 

    Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Amt für Straßen und Verkehr (ASV). Weitere Informationen erhalten Sie unter „Wo kann ich mehr erfahren?“ – „AG § 70 StVZO - Amt für Straßen und Verkehr“.

    Termine können Sie jederzeit online über die Terminvereinbarung im Menü auf der rechten Seite oder unter den folgenden Telefonnummern vereinbaren:

    Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde: +49 421 361-88668 oder +49 421 115.

    Fristen

    Die vorgelegten Gutachten sollten nicht älter als 18 Monate sein.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Bearbeitung zeitnah.

    Kosten

    Die Mindestgebühr beträgt 20,00 EUR. Die konkreten Gebühren sind je nach Einzelfall variabel. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 10.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English