Umgang mit herrenlosen Grundstücken im Land Bremen
Sie interessieren sich für Grundstücke im Land Bremen, auf welche der Verzicht auf das Aneignungsrecht durch das Land Bremen erklärt wurde?
Beschreibung
Jeder Grundstückseigentümer kann nach § 928 BGB das Eigentum an seinem Grundstück aufgeben. Diese Art der Eigentumsaufgabe nennt man Dereliktion. Der Eigentümer hat im Falle einer Dereliktion die Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt abzugeben. Diese wird im Grundbuch eingetragen (§ 928 Abs. 1 BGB). Mit Eintragung in das Grundbuch wird der Verzicht auf das Eigentum wirksam und das Grundstück herrenlos.
Das Grundbuchamt führt in Bremen und Bremerhaven keine Listen über herrenlose Grundstücke, da es technisch nicht möglich ist, diese Information aus bestehenden Grundbüchern herauszufiltern. Es besteht somit keine Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, eine Auflistung aller herrenlosen Grundstücke im Land Bremen zu erhalten.
Sollte ein Grundstück herrenlos sein, hat der Fiskus des Landes, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, das Recht, sich das Grundstück anzueignen (§ 928 Abs. 2 BGB). Zuständig in Bremen ist der Senator für Finanzen.
Nur wenn das Land Bremen auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB verzichtet, so kann dieses herrenlose Grundstück gegen Zahlung des vollen Grundstückswertes an einen Dritten übertragen werden. Zusätzlich können weitere Gebühren anfallen.
Die Tatsache, dass ein Grundstück verwahrlost ist oder ein Gebäude verlassen erscheint, weist nicht automatisch darauf hin, dass es sich um ein herrenloses Grundstück handelt. Die Auskunft, wer Eigentümer einer Immobilie bzw. eines Grundstücks ist, unterliegt dem Datenschutz und darf nur bei berechtigtem Interesse erfolgen. Das berechtigte Interesse muss beim Grundbuchamt nachgewiesen werden.
Dem Senator für Finanzen sind derzeit keine herrenlosen Grundstücke bekannt.
Zuständigkeit
- Referat Q12 E-Mail: hochbau-immobilien@finanzen.bremen.de
Ansprechpartner
Der Senator für Finanzen
Beschreibung
Unsere Aufgaben:
- Überregionale Finanzangelegenheiten
- Zentrales IT-Management und E-Government
- Steuern und Steuerpolitk
- Ressortübergreifendes Haushaltswesen und Beteiligungsmanagement
- Ressortübergreifendes Personalmanagement
- Ressortübergreifende Angelegenheiten der Verwaltungsmodernisierung und -organisation
- Immobilienwirtschaft und -management
- Querschnittsangelegenheiten der Innenrevision
Detaillierte Informationen zu den Aufgaben finden Sie auf der Internetseite des Senators für Finanzen unter https://www.finanzen.bremen.de
Dienststellen und Einrichtungen des Finanzressorts:
Eine Übersicht finden Sie unter https://www.finanzen.bremen.de/info/dienststellen-einrichtungen
Bitte beachten Sie die Änderungen zur Erreichbarkeit des Finanzämter Bremen und Bremerhaven unter https://www.finanzen.bremen.de/erreichbarkeit
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Keine.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 07.06.2024