Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen
Wenn Sie einen Teil einer neuen Anlage errichten und beziehungsweise oder betreiben möchten, müssen Sie eine Teilgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Teile von Anlagen können auf Grund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen.
Wenn Sie eine Anlage errichten oder betreiben wollen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Behörde. Eine Teilgenehmigung kann beantragt und erteilt werden, wenn die vollständige Genehmigung einer beantragten Anlage noch nicht erfolgt ist, aber folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung,
- die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor und
- eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Ansprechpartner
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremen
Beschreibung
Arbeitnehmer- und Immissionsschutzbehörde mit Informationen zu den Bereichen Gesundheitsschutz, Gefahrenschutz, Sozialer Arbeitsschutz , Einsatz von Gefahrstoffen und Immissionschutz in bremischen Betrieben (beinhaltet auch Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Fahrpersonalrecht) - keine Gewerbean- und abmeldungen (siehe Stadtamt - Gewerbemeldestelle)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 08:30 - 14:00; Fr 09:00 - 13:00
Kontakt
Telefon: +49 421 361 6260
E-Mail: office@gewerbeaufsicht.bremen.de
Internet
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft I Referat 23
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo 09:00 - 15:00; Di 09:00 - 15:00; Mi 09:00 - 15:00; Do 09:00 - 15:00; Fr 09:00 - 13:30; sowie nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: +49 421 361 2407
E-Mail: office@umwelt.bremen.de
Internet
Weitere Informationen
- Rollstuhlgerecht
- Aufzug vorhanden
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 09:00 - 12:00 sowie von 14:00 bis 15:30 Uhr; Fr 09:00 - 12:00
Kontakt
Telefon: +49 511 643 0
Internet
Weitere Informationen
- Rollstuhlgerecht
- Aufzug vorhanden
erforderliche Unterlagen
- ELiA-Formulare
- (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragsstellung), verfügbar auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne oder Gutachten
- Erläuterungen zur Anlage
- Sonstige Unterlagen
- gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen
Voraussetzungen
- Das Teilvorhaben erfüllt die Anforderungen aus dem BundesImmissionsschutzgesetz.
- Dem Teilvorhaben stehen keine anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
- Eine vorläufige Beurteilung hat ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigung entgegenstehen.
- Die vorläufige Gesamtbeurteilung ist nicht mehr bindend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen verändern und sich dadurch auch die Beurteilung verändert. In dem Fall kann die Behörde die Genehmigung oder weitere Teilgenehmigungen versagen.
Rechtsgrundlage(n)
- Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV)
- § 10 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- § 8 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Pläne, Gutachten und Erläuterungen sowie sonstige Unterlagen beizufügen sind.
- Ist Ihr Antrag vollständig, ist dieser gegebenenfalls mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen. In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin.
- Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
- Sind die Genehmigungsvorrausetzungen erfüllt, prüft die Behörde, ob ein berechtigtes Interesse für die Errichtung und den Betrieb des Teilvorhabens gegeben ist.
- Eine vorläufige Beurteilung ergibt, ob der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Teilgenehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
- Sie erhalten den Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung zum Teilvorhaben.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
- Bremen
- Bremen
- Bremerhaven
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 24.04.2024
Stichwörter
Immissionsschutz