Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung

    Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

    Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen? Dann müssen Sie hierfür zuvor bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an der Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen?

    Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgelöst wird oder andere immissionsschutzrechtliche Anforderungen nicht mehr gewährleistet sind.

    Vor diesem Hintergrund muss die immissionsschutzrechtliche Behörde diese Änderungen überprüfen.

    Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn und soweit die Pflicht, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben gewährleistet wird.

    Ansprechpartner

    Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremen

    Beschreibung

    Arbeitnehmer- und Immissionsschutzbehörde mit Informationen zu den Bereichen Gesundheitsschutz, Gefahrenschutz, Sozialer Arbeitsschutz , Einsatz von Gefahrstoffen und Immissionschutz in bremischen Betrieben (beinhaltet auch Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Fahrpersonalrecht) - keine Gewerbean- und abmeldungen (siehe Stadtamt - Gewerbemeldestelle)

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 58-60

    28209 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 08:30 - 14:00; Fr 09:00 - 13:00

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.08.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft I Referat 23

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Reeperbahn 2

    28217 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo 09:00 - 15:00; Di 09:00 - 15:00; Mi 09:00 - 15:00; Do 09:00 - 15:00; Fr 09:00 - 13:30; sowie nach Vereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    • Rollstuhlgerecht
    • Aufzug vorhanden

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

    Adresse

    Hausanschrift

    Stilleweg 2

    30655 Hannover

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 09:00 - 12:00 sowie von 14:00 bis 15:30 Uhr; Fr 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    • Rollstuhlgerecht
    • Aufzug vorhanden

    Version

    Technisch geändert am 22.04.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ELiA-Formulare
      • (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragsstellung), verfügbar auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
    • Erforderliche Zeichnungen, Pläne oder Gutachten
    • Erläuterungen zur Anlage
    • Sonstige Unterlagen
      •  gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen

    Voraussetzungen

    Die Änderungsgenehmigung wird Ihnen erteilt, wenn:

    • sichergestellt ist, dass die sich aus den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Bundesimmissionsschutzverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden, 
    • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen und 
    • die Änderung nicht bereits durch § 16 Absatz 1 Satz 1 BImSchG erfasst ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Änderungsgenehmigung schriftlich bei der zuständigen Behörde.
    • Sie fügen dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Unterlagen und teilt Ihnen mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
    • Die Behörde beteiligt die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit
    • Sie können erst nach Erhalt der Genehmigung mit ihrem Vorhaben beginnen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    6 Monate (Ab Vollständigkeit der Unterlagen. Die Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern.)

    Kosten

    Abhängig vom Einzelfall.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Rechtsbehelf:

    • Widerspruch
    • Klage

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    • Bremen
    • Bremen
    • Bremerhaven

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 25.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Störfallrelevante Änderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English