Vorübergehende Registrierung für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen
Sie möchten vorübergehend und gelegentlich Rechtsdienstleistungen anbieten und sind bereits als Rechtsdienstleister mit Niederlassung im europäischen Ausland tätig? Dann müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Behörde mitteilen.
Beschreibung
Grundsätzlich muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen, wer vorübergehend außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will:
- Inkassodienstleistungen,
- Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
- des sozialen Entschädigungsrechts,
- des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht,
- ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Wer im Gebiet der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs niedergelassen ist, der mit einer der registrierungspflichtigen Rechtsdienstleistungen vergleichbar ist, darf gemäß § 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) diese Dienstleistung auch in Deutschland gelegentlich und vorübergehend erbringen. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
Ansprechpartner
Landgericht Bremen
Beschreibung
Direkte Ansprechpartner: Telefonverzeichnis (http://www.landgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen136.c.1604.de)
Kontakt und Informationen zum Thema Geldwäscheprävention erhalten Sie über die Telefonnummern (0421) 361-94845 oder (0421) 361-61661.
Kontakt und Informationen zum Thema Rechtsdienstleistungsregister erhalten Sie über die Telefonnummer (0421) 361-94845.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0421 - 361 0
E-Mail: office@landgericht.bremen.de
Internet
Weitere Informationen
Haupteingang: 13 Stufen.
Nach vorheriger Absprache kann Parkraum im Innenhof des Gerichtsgebäudes zur Verfügung gestellt werden. Die mit einem Tor versehene Einfahrt zum Innenhof befindet sich an der Ostertorstraße, erreichbar über die Dechanatstraße.
E
erforderliche Unterlagen
- Die ausgefüllte Meldung für vorübergehende Registrierung nach § 15 RDG.
Das Formular finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de) beziehungsweise nutzen den zu gegebener Zeit zur Verfügung stehenden Onlineantrag.
Außerdem:
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung und darüber, dass Ausübung der Tätigkeit nicht untersagt ist.
- Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist.
- Wenn der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird:
- Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, oder Angabe dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird
Formulare
Voraussetzungen
- Rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung des Berufs am Gebiet der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, sowie
- grundsätzlich eine vorhandene Berufshaftpflichtversicherung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständigen Behörde zu richten.
Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde richten. Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die vorübergehende Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Rechtsbehelf/-mittel:
Widerspruch binnen eines Monats
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024