Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

    Staatliche Anerkennung als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge aus dem Ausland beantragen

    Sie möchten die Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses als Elementarpädagog:in oder Kindheitspädagog:in beantragen? Dann wenden Sie sich für ein Beratungsgespräch an die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung – Referat 31-.

    Beschreibung

    Der Beruf Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Elementarpädago:in oder Kindheitspädagog:in haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem

    Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der Senatorischen Behörde für Kinder und Bildung- Referat 31- stellen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und erstellt eine Gleichwertigkeitsfeststellung. Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Dann dürfen Sie die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Elementarpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Elementarpädagoge“ führen.

    Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, werden in dem Bescheid die wesentlichen Unterschiede aufgeführt. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

    Bitte beachten Sie, dass im Bundesland Bremen eine Gleichstellung ausschließlich mit dem Abschluss „staatlich anerkannte Elementarpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Elementarpädagoge“ möglich ist.  

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Kinder und Bildung | Referat 31 - Qualifizierung, Gewinnung und Sicherung sozialpädagogischer Fachkräfte

    Adresse

    Hausanschrift

    Rembertiring 8-12

    28195 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.04.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Benötigte Unterlagen zur Anerkennung als Elementarpädagog:in
      • Antrag
      • Lebenslauf
      • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
      • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
      • Ausbildungsnachweise
      • Nachweise über Berufserfahrung als Elementarpädagoge oder Elementarpädagogin
      • Nachweise sonstiger Qualifikationen
      • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
      • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

      Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

      • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis
      • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat C1

      Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Voraussetzungen

    • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
    • Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.

    Für die staatliche Anerkennung müssen Sie noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Das sind meistens:

    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau C1.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

    Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ führen.

    Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen.

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Keine Angabe.

    Kosten

    Keine Angabe.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Antrag ist zu versagen, wenn der Antragstellende wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und sich hieraus die Nichteignung zur Berufsausübung ergibt. Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund nachträglich eintritt. Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorgelegen haben.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland [https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php] Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland [https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/]

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English