Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerzieherpfleger beantragen
Sie möchten nach der staatlichen Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger an einer Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Bremen anschließend die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger erlangen? Dann müssen Sie sich in Bremen an die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung – Referat 31 wenden.
Beschreibung
Der Beruf Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet, Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie in Bremen eine Fachschule für Heilerziehungspflege mit der staatlichen Prüfung abgeschlossen und das Berufspraktikum erfolgreich absolviert haben, können Sie mit der staatlichen Anerkennung bundesweit in diesem Beruf arbeiten.
Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
In Bremen wird die staatliche Anerkennung durch die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung - Referat 31 erteilt, sofern Sie eine Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Bremen besucht und in einem einjährigen Berufspraktikum Ihre berufliche Eignung nachgewiesen haben.
Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt nach dem Bestehen eines Kolloquiums. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt auf Antrag, wenn alle notwendigen Nachweise erbracht worden sind.
Ansprechpartner
Die Senatorin für Kinder und Bildung | Referat 31 - Qualifizierung, Gewinnung und Sicherung sozialpädagogischer Fachkräfte
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361 13222
E-Mail: office@bildung.bremen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Unterlagen für die Anerkennung von Heilerziehungspfleger:in
- Unterlagen für das Berufspraktikum (Anerkennungsjahr):
- Meldung zum Berufspraktikum (mind. 2 Monate vor Beginn)
- Abschlusszeugnis der Fachschule
- Lebenslauf
- Arbeitsvertrag
- Ausbildungsplan (6-8 Wochen nach Beginn)
- Zwischenbeurteilung (zur Hälfte des Berufspraktikums)
- Abschlussbeurteilung (zum Ende des Berufspraktikums)
- Antrag auf Zulassung zum Kolloquium
- erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
- Praxisbericht
- oder: Einzureichende Unterlagen bei Anrechnung beruflicher Tätigkeiten auf das Berufspraktikum gemäß § 8 der Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger:
- Antragsformular zur Anrechnung beruflicher Tätigkeiten auf das Berufspraktikum gemäß § 8 (2) 1.,2. oder 3. der AO. Der Antrag wird mit den vollständigen Unterlagen nach dem Zeitraum der absolvierten beruflichen Tätigkeit eingereicht.
- Abschlusszeugnis der Fachschule
- Lebenslauf
- Arbeitsvertrag
- differenzierte Beurteilung/Arbeitszeugnis
- evtl. Nachweise über Fortbildungen/Fachveranstaltungen
- evtl. unterstützende Stellungnahme der Fachschule
- evtl. Bestätigung der Praxiszeiten des Arbeitgebers
- Nach Bescheiderteilung folgt das Verfahren zur Zulassung zum Kolloquium.
- Antrag auf Zulassung zum Kolloquium
- erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
- Praxisbericht
- Unterlagen für das Berufspraktikum (Anerkennungsjahr):
Voraussetzungen
Sie haben die staatliche Prüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege in Bremen erlangt und danach erfolgreich das Berufspraktikum absolviert.
Sie besitzen ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintrag.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Mit Annerkennungsjahr
Wenn Sie das Berufspraktikum (sog. „Anerkennungsjahr“) absolvieren möchten, senden Sie bitte mind. 2 Monate vor Beginn Ihre Meldung zum Berufspraktikum an die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung - Referat 31. Sie erhalten danach unaufgefordert eine Mitteilung über die Termine Ihrer Praxisbegleitenden Veranstaltungen.
Nachdem zur Hälfte des Anerkennungsjahres eine Zwischenbeurteilung, in der ein voraussichtliches Bestehen des Berufspraktikums prognostiziert wird, bei der Senatorischen Behörde für Kinder und Bildung – Referat 31 eingereicht wird, erhalten Sie danach den Antrag auf Zulassung zum Kolloquium. Wenn Sie das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden haben, erhalten Sie die staatliche Anerkennung.
Anerkennung von beruflicher Tätigkeit
Wenn Sie berufliche Tätigkeit auf das Berufspraktikum anrechnen lassen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt zur Senatorischen Behörde für Kinder und Bildung -Referat 31 auf. Dort erhalten Sie dann entsprechende Antragsformulare und das weitere Verfahren wird mit Ihnen individuell besprochen.
Nachdem Sie Ihre berufliche Tätigkeit auf das Berufspraktikum per Bescheid angerechnet bekommen haben, erhalten Sie danach den Antrag auf Zulassung zum Kolloquium. Wenn Sie die berufliche Tätigkeit das Berufspraktikum angerechnet bekommen und das Kolloquium bestanden haben, erhalten Sie die staatliche Anerkennung
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024