Anzeige des Baubeginns Entgegennahme

    Baubeginn bei einem baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben anzeigen / Bremerhaven

    Melden Sie den Beginn oder die Wiederaufnahme genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde.

    Beschreibung

    Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.

    Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen.

    Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, das heißt keiner Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung bedarf, ist diese Mitteilung nicht notwendig.

    Ansprechpartner

    Bauordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Fährstraße 20

    27568 Bremerhaven

    Öffnungszeiten

    außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung; Mo 09:00 - 17:00; Di-Fr 09:00 - 12:00; Wichtig: Aus organisatorischen Gründen ist zurzeit donnerstags keine Akteneinsicht möglich.

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Rollstuhlgerecht

    Aufzug vorhanden

    Der barrierefreie Zugang ist über den rechten Eingang an der Fährstraße möglich. Ein weiterer Aufzug in die oberen Etagen befindet sich den Flur entlang. Ein Behindertenparkplatz steht am Parkstreifen vor dem Eingang zur Verfügung.

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten zeigen Sie in Textform mit dem veröffentlichten Formular an

    Formulare

    Voraussetzungen

    Mit der Ausführung Ihres genehmigungspflichtigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie entsprechend § 72 Absatz 5 der Bremischen Landesbauordnung erst beginnen, wenn 

    1. Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung bzw. eine Genehmigungsfreistellung vorliegt,

    2. die eingereichten bautechnischen Nachweise nach Maßgabe des § 66 geprüft und die in der Baugenehmigung benannten öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen erteilt sind und

    3. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.

    Darüber hinaus müssen gemäß § 72 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung vor Baubeginn eines Gebäudes die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. 

    Baugenehmigungen und Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche zuvor in Textform an.

    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.

    Fristen

    Der Baubeginn ist mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn oder der Wiederaufnahme der Bauarbeiten anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Keine Angabe.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wird die Baubeginnanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies gemäß § 83 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremerhaven

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 31.01.2025

    Version

    Technisch geändert am 06.01.2025 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English