Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen
Bei Schülerinnen und Schülern, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten stark beeinträchtigt sind, kann ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß §11-§13 EVUP eingeleitet und durchgeführt. werden.
Beschreibung
Bei Bedarf kann auf Antrag ein sonderpädagogisches Feststellungsverfahren gemäß §11-§13 EVUP Mit Fragen zum Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wenden sich die Erziehungsberechtigten an die für das Kind jeweilige Schulleitung (in der Regel die Leitung des Zentrums für unterstützende Pädagogik) der Schule, die das Kind besucht oder das für die Schule zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum (ReBUZ).
Im Rahmen des Auftrags zur inklusiven Schulentwicklung ist Förderung ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen. Sonderpädagogische Unterstützung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen. Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen.
Der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Durch die standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren wird festgestellt, ob sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der folgenden Bereichen besteht: Lernen, Sprache, Wahrnehmung- und Entwicklungsförderung, sozial-emotionale Entwicklung, Sehen, Hören, körperlich-motorische Entwicklung und Autismusspektrumsstörung.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Hinweis
Die Schulen nutzen für die Durchführung des Verfahrens verbindliche Formblätter, in die die Erziehungsberechtigten während des Verfahrens oder nach Abschluss des Verfahrens Einsicht nehmen können.
Formulare
Voraussetzungen
Wenn anzunehmen ist, dass die oder der Schüler:in in den jeweiligen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt ist, dass sie/er ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit dem zuständigen Zentrum für unterstützende Pädagogik, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt.
Das Verfahren wird durchgeführt, wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf erstmalig festgestellt wird und wenn Hinweise für eine Änderung oder den Wegfall des Bedarfs vorliegen. Der Antrag wird bei der Schulleitung der zuständigen Schule (oder bei dem vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sozial-emotional bei der Leitung des zuständigen Regionalen Beratungs-und Unterstützungszentrums) gestellt, die den Antrag prüft und das Verfahren einleitet. Durch eine Sonderpädagog:in wird das förderdiagnostische Gutachten erstellt.
Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein förderdiagnostisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Auf der Grundlage des förderdiagnostischen Gutachtens entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung, über den sonderpädagogischen Förderbedarf. Sofern erforderlich, weist sie die Schülerin oder den Schüler einem Förderschwerpunkt und dem Förderort zu.
Diese Entscheidung ist im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu treffen. Liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vor, ist vor der endgültigen Entscheidung eine gemeinsame Beratung der an der schulischen Förderung der Schülerin oder des Schülers wesentlich Beteiligten und der Erziehungsberechtigten durchzuführen. Die Erziehungsberechtigten können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024