Zurückstellung vom Schulbesuch beantragen
Wie kann ich mein Kind von der Schule zurückstellen? Informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten und die Schulpflicht.
Beschreibung
Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres 6 Jahre alt werden, werden am 1. August des Jahres schulpflichtig. Schulpflichtige Kinder können nur aus "erheblichen gesundheitlichen Gründen" für 1 Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.
Die Erziehungsberechtigten erhalten zunächst eine Einschulungsbenachrichtigung von der Behörde. Alle Kinder müssen in der zuständigen Grundschule angemeldet werden.
Ihr schulpflichtiges Kind kann für 1 Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund seines Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass es nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten kann. Es kann zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung über die Einschulung oder Zurückstellung Ihres Kindes trifft die Schulleitung nach Beratung mit Ihnen als Erziehungsberechtigte.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Optional: Sorgerechtsbeschluss
- Optional: Stellungnahme von der Kindertageeinrichtung und/oder der Kinderärztin/ dem Kinderarzt.
Voraussetzungen
Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres 6 Jahre alt werden, werden am 1. August des Jahres schulpflichtig. Schulpflichtige Kinder können nur aus "erheblichen gesundheitlichen Gründen" für 1 Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage einer schulärztlichen Empfehlung.
Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres 6 Jahre alt werden, können auf Antrag schulpflichtig werden. Die Erziehungsberechtigten müssen diesen Antrag innerhalb der Anmeldefrist abgeben. Über eine schulärztliche Empfehlung wird geprüft, ob das gut für das Kind ist. Vielleicht wird entschieden, dass das Kind noch 1 Jahr zurückgestellt wird.
Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres 6 Jahre alt werden, können auch auf Antrag schulpflichtig werden. Über eine schulärztliche Empfehlung wird geprüft, ob das gut für das Kind ist. Geprüft wird, ob das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie erhalten eine Einschulungsbenachrichtigung für ihr Kind.
- Sie müssen ihr Kind danach auf jeden Fall der zuständigen Grundschule anmelden.
- Wenn Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen für 1 Jahr von der Schulpflicht befreit werden sollen, müssen Sie das formlos in der zuständigen Schule beantragen.
- Die Schulaufsicht entscheidet auf Grundlage einer schulärztlichen Empfehlung über die Rückstellung.
Fristen
Antragsfrist: 2 Wochen (Innerhalb der Antragsfrist können Anträge gestellt werden. Mit der Einschulungsbenachrichtigung werden jedes Jahr die genauen Antragsfristen mitgeteilt. Sie liegen in der Regel nach den Herbstferien.)
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024