Ersatzschule Genehmigung

    Genehmigung einer Ersatzschule im Bundesland Bremen beantragen

    Das Errichten und Betreiben einer Ersatzschule bedarf der vorherigen staatlichen Genehmigung und ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Senatorin für Kinder und Bildung zu beantragen.

    Beschreibung

    In Deutschland ist die Privatschulfreiheit im Grundgesetz garantiert, das heißt jeder hat grundsätzlich das Recht, eine private Ersatzschule zu gründen. Weil aber auch eine private Ersatzschule unter der Aufsicht des Staates steht und die Gründung an Voraussetzungen gebunden ist, kann eine Ersatzschule nur gegründet werden, wenn dies vorher von der zuständigen Stelle genehmigt worden ist.

    Die Genehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle rechtzeitig beantragen und dem Antrag eine Vielzahl von Unterlagen beifügen. Mit diesen Unterlagen müssen Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind.

    Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, haben Sie einen Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle Ihnen die Genehmigung zum Betrieb der Ersatzschule erteilt. Andernfalls wird Ihr Antrag abgelehnt.

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Kinder und Bildung | Referat 22 - Ministerielle und schulbetriebliche Aufgaben, Berufsbildende Schulen

    Beschreibung

    Im Referat 22 "Ministerielle und schulbetriebliche Aufgaben Berufsbildende Schulen" werden die ministeriellen Angelegenheiten aller berufsbildenden Schulen im Lande Bremen bearbeitet. Hierzu zählen die überregionalen und regionalen Grundsatzangelegenheiten der berufsbildenden Schulen, ihrer Schularten und Bildungsgänge, die Erarbeitung von Konzepten zur strukturellen Weiterentwicklung der beruflichen Bildung.

    Das Referat 22 ist des Weiteren zuständig für die Organisation des Schulbetriebs in den berufsbildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen, übt die Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht aus, unterstützt und berät die Schulen auch und insbesondere bei der Übernahme von Verantwortung für die Qualitätssicherung ihrer Arbeit und ihrer Weiterentwicklung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rembertiring 8-12

    28195 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Die Senatorin für Kinder und Bildung | Referat 21 - Gestalterische Aufgaben der allgemeinbildenden Schulen und der Lehrerbildung

    Beschreibung

    Das Referat 21 hat die ministeriellen Aufgaben im Bereich der allgemeinbildenden Schularten – Grundschule, Oberschule, Gymnasium, Gymnasiale Oberstufe, der Privatschulen – sowie der Lehrerbildung. Daneben bearbeitet das Referat die Grundsatzaufgaben in den Themen der Inklusion und der Migration / interkulturelle Schulentwicklung sowie der Beruflichen Orientierung. Die Bewertung ausländischer Schulabschlüsse zählt ebenfalls zu den Aufgaben des Referats 21.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rembertiring 8-12

    28195 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zum Schulträger
      • Bezeichnung
        • Einzelpersonen: Name, Anschrift, Lebenslauf, akt. Erweitertes Führungszeugnis
        • juristische Personen oder Personenvereinigungen: Name, Rechtsform, Sitz/ Anschrift
      • Nur bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen:
        • Satzung oder Gesellschaftervertrag
        • aktueller Auszug aus Vereins- oder Handelsregister
        • Liste der Personen, die für Sie handeln
      • Für die Einzelperson bzw. jede handelnde Person
        • Aktuelles Erweitertes Führungszeugnis 
        • Tabellarischer Lebenslauf mit Name und Vorname, Geburtstag und -ort,
        • Staatsangehörigkeit und Anschrift

    • Zur Ersatzschule
      • Bezeichnung der Schule, der Schulart, der Schulstufe, und ggf. des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts
      • Bezeichnung des Bildungsplans
      • Vollständiger Bildungsplan und Stundentafel, soweit diese nicht mit den staatlichen Regelungen übereinstimmen
      • Bei Grundschulen ein Konzept zur Begründung des besonderen pädagogischen Interesses
      • Größe, Gliederung und Organisationsform sowie den Bildungsgang
      • Anschrift

    • Zur Schulleitung und den Lehrkräften
      • Personenliste, jeweils mit Vorname, Name, Staatsangehörigkeit, beruflicher Qualifikation, dem Unterrichtsfach und den Jahrgängen, in dem/denen Sie die Lehrkraft einsetzen wollen
        • Zeugnisse, sonstige Nachweise der Eignung
        • aktuelles erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 a Bundeszentralregistergesetz)
        • der vorgesehene Arbeitsvertrag
    • Zum Schulgebäude
      • Liste der genutzten Räume mit Angabe des jeweiligen Nutzungszwecks und Größe
      • Lageplan
      • Grundriss Maßstab 1:100
      • Grundflächenberechnung nach DIN 277
      • Protokoll über Brandschau.
      • Nachweis, dass in dem Gebäude baurechtlich eine Schule betrieben werden darf.
      • Nachweis, dass Sie das Gebäude nutzen dürfen (Grundbuchauszug, Mietvertrag, Mietoption).
      • Nachweis, dass Sie Sportstätten nutzen dürfen.
    • Zur Finanzierung der Ersatzschule
      • Wollen Sie von den Eltern der Schüler ein Schulgeld verlangen und wenn ja, in welcher Höhe?
      • Ihre Haushaltsplanung für das Jahr des Betriebsbeginns sowie die zwei folgenden Haushaltsjahre
      • Nachweis, dass Sie in dieser Zeit Ihren Anteil an den Kosten aufbringen können (zum Beispiel durch eine Bankbürgschaft).
      • Schriftliche und rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, ob Sie für die Schulgebäude und -räume Miete und Pacht geltend machen wollen.

    Voraussetzungen

    Sie müssen persönlich zuverlässig und wirtschaftlich leistungsfähig sein. Hierüber sind entsprechende Nachweise zu erbringen (Erweitertes Führungszeugnis sowie Nachweis, dass Sie Ihren Anteil an den Kosten für laufendes und die zwei folgenden Haushaltsjahre tragen können). Die Ersatzschule muss auf gemeinnütziger Grundlage und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

    Die von Ihnen geplante Schule muss einer entsprechenden öffentlichen Schule gleichwertig sein und zwar unter den Gesichtspunkten:

    • Bildungs- und Erziehungsziele
    • Einrichtungen (also zum Beispiel das Schulgebäude)
    • wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte.

    Alle drei Gesichtspunkte sollen letztlich sicherstellen, dass Schüler:innen am Ende der Schullaufbahn an Ihrer Schule einen Bildungsstand erreichen können, wie er an einer öffentlichen Schule möglich wäre. 

    Um den Lehrkräften eine standesgemäße Lebensführung zu ermöglichen, müssen sich ihre Bezüge an denjenigen von Lehrkräften öffentlicher Schulen zu orientieren. Das Gehalt der Lehrkräfte an Ihrer Schule darf nicht mehr als 20 % geringer sein als das Gehalt vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.

    Für die Genehmigung einer Grundschule muss ein besonderes pädagogisches Interesse vorliegen oder es soll auf Antrag von Erziehungsberechtigten eine Bekenntnis- oder eine Weltanschauungsschule errichtet werden, die in dieser Art noch nicht als öffentliche Schule besteht.

    Sollten Sie Schulgelder erheben, so ist das Sonderungsverbot einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass auch einkommensschwache Familien das Schulgeld bezahlen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach Eingang der Antragsunterlagen bei der Senatorin für Kinder und Bildung werden diese auf Vollständigkeit geprüft. Sollten noch Unterlagen fehlen, erhalten Sie darüber eine Mitteilung. Erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist eine ganzheitliche und abschließende Bearbeitung möglich.

    Zur Prüfung des Antrags auf Genehmigung werden Fachdienststellen der Senatorin für Kinder und Bildung beteiligt. So zum Beispiel zur Frage, ob das vorgesehene Schulgebäude den rechtlichen Erfordernissen entspricht. Die wissenschaftliche Qualifizierung und persönliche Eignung der Lehrkräfte sowie der pädagogischen Leitung werden im Vorfeld ebenfalls überprüft. Daneben werden auch die Anforderungen an die Bildungs- und Erziehungsziele, die Erfüllung des Sonderungsverbots sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte im Vergleich zu den Lehrkräften an öffentlichen Schulen geprüft. 

    Die Genehmigung von privaten Grundschulen ist zudem abhängig von einem besonderen pädagogischen Interesse und dem Mangel an vergleichbar ausgerichteten Schulen im Bundesland. 

    Kosten

    Die Verwaltungsgebühr ist abhängig davon, wie zeitaufwendig die Antragsbearbeitung ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 26.11.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English