Todesbescheinigung Ausstellung

    Todesbescheinigung ausstellen lassen

    Wenn eine Person gestorben ist, muss eine Todesbescheinigung ausgestellt werden. Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema.

    Beschreibung

    Nach dem Tod eines Menschen muss ein Arzt oder eine Ärztin die Leiche untersuchen und die Todesfeststellung vornehmen.

    Die Todesfeststellung muss unverzüglich nach Eintritt des Todes durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vorgenommen werden. Ebenso sind Ärztinnen und Ärzte, die im Notfallbereitschaftsdienst tätig sind oder Ärztinnen und Ärzte im Rahmen eines Einsatzes der Notfallversorgung verpflichtet eine Todesfeststellung vorzunehmen. 

    Folgende Personen sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, die Todesfeststellung zu veranlassen:

    1. der Ehegatte oder die Ehegattin, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, die volljährigen Kinder, die Eltern oder die volljährigen Geschwister,
    2. diejenige Person, auf deren Grundstück oder in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder
    3. jede Person, die eine Leiche auffindet.

    Ist der Tod in Krankenhäusern, Altenheimen, und anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung eingetreten, ist an erster Stelle die ärztliche Leitung des Krankenhauses, die Leitung der sonstigen Einrichtung oder des Betriebes, der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin des Beförderungsmittels beziehungsweise der Veranstalter oder die Veranstalterin verpflichtet, die Todesfeststellung zu veranlassen.

    Nach der Todesfeststellung muss sofort eine Todesbescheinigung ausgestellt werden. Diese besteht aus 6 Exemplaren. Die Todesbescheinigung richtet sich nach einem Muster der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

    Die Todesbescheinigung muss folgende Angaben über die verstorbene Person enthalten:

    • Name, Geschlecht.
    • Letzte Wohnung.
    • Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht.
    • Angaben zu Anhaltspunkten über einen nichtnatürlichen Tod.

    Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, so soll die Leichenschau am Ort des Auffindens der Leiche vorgenommen werden. Der Arzt oder die Ärztin benachrichtigt unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle. Die Polizei benachrichtigt den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin zwecks Durchführung der Leichenschau.

    Ansprechpartner

    Institut für Rechtsmedizin

    Adresse

    Hausanschrift

    St.-Jürgen-Straße (Haus 40) 1

    28205 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 08:00 - 15:00; Fr 08:00 - 13:00

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Todesbescheinigung

      Nach einem Muster der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

    Voraussetzungen

    • Tod eines Menschen.
    • Unverzügliche Benachrichtigung einer Ärztin oder eines Arztes oder der Polizei.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sobald eine Person verstorben ist, muss eine ärztliche Untersuchung erfolgen.

    • Es ist durch die verantwortliche Person unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Ärztin oder ein Arzt zu benachrichtigen. Nach Möglichkeit sollte der Hausarzt oder die Hausärztin der verstorbenen Person oder eine Vertretung benachrichtigt werden.
    • Der Arzt oder die Ärztin nimmt eine Todesfeststellung vor und stellt eine Todesbescheinigung (6 Exemplare) aus.
    • Die Todesbescheinigung wird an die Person ausgehändigt, die zur Anzeige des Todes verpflichtet ist.
      • 1 Exemplar muss beim Standesamt eingereicht werden.
      • 2 Exemplare müssen spätestens am nächsten Werktag (Samstag gilt nicht als Werktag) beim Institut für Rechtsmedizin vorgelegt werden.
      • 1 Exemplar kann von dem Arzt oder der Ärztin, die die Todesbescheinigung ausgestellt hat, entnommen werden.
      • 1 Exemplar für den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin kann von dem Arzt oder der Ärztin, die die Todesbescheinigung ausgestellt hat, entnommen werden.
      • 1 Exemplar der Todesbescheinigung bleibt bei der Leiche.

    Fristen

    Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt, muss unverzüglich benachrichtigt werden. Bei nicht natürlichem Tod hat die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Todesbescheinigung wird sofort vor Ort erstellt.

    Kosten

    Die Höhe der Kosten für die Todesbescheinigung richtet sich nach der Gebührenordnung der Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Ein Transport des Leichnams ohne die Todesbescheinigung ist nicht zulässig.
    • Lag die Hauptwohnung der verstorbenen Person außerhalb des Landes Bremen, so hat das Institut für Rechtsmedizin der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 02.06.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English