Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in rechtspflegerischen Berufen Feststellung

    Berufsanerkennung in rechtspflegerischen Berufen bei Ausbildung im Ausland beantragen

    Wenn Sie in einem der Berufe Rechtsanwaltsfachangestellte(r), Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte(r), Rechtsfachwirt:in oder Notarfachwirt:in arbeiten möchten und nur über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen, können Sie beantragen, dass die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation festgestellt wird.

    Beschreibung

    Ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, Rechts- und notarfachangestellte und Rechts- und Notarfachwirte sind besonders qualifizierte Mitarbeiter:innen in Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten, die über weitreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Für folgende Berufe kann eine Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen erfolgen:

    • Rechtsanwaltsfachangestellte/r,
    • Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r,
    • Rechtsfachwirt:in.
    • Notarfachwirt:in

    Ansprechpartner

    Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen K.d.ö.R.

    Adresse

    Hausanschrift

    Knochenhauerstraße 36/37

    28195 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Rollstuhlgerecht. Aufzug vorhanden.

    Version

    Technisch geändert am 27.12.2022 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis

      Kopie des Personalausweises oder Reisepass

    • Lebenslauf in deutscher Sprache

      (tabellarische Aufstellung der ansolvierten Aus- und Weiterbildungen und der bisherigen Erwerbstätigkeit)

    • Beglaubigte Kopie des Nachweises über den im Ausland erworbenen Ausbildungsabschluss
    • Nachweis über die Erwerbsabsicht

      (z.B. Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über die Kontaktaufnahme mit einem Arbeitsgeber)

      • nur erforderlich bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind oder außerhalb der EU/EWR/Schweiz leben.
    • Hinweis:

      Sämtliche Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Urkunden und Zeugnisse sind im Original und als Übersetzung in beglaubigter Form einzureichen.

    Voraussetzungen

    Die Anerkennung ausländischer Berufe ist möglich, wenn die im Rahmen der abgeschlossenen ausländischen Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechen, die in der Ausbildungsverordnung und Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen für den Beruf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten und den Beruf der/des Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten (erlassen durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen als zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 4 und 9 des Berufsbildungsgesetzes) bzw. in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur geprüften Rechtsfachwirtin und zum geprüften Rechtsfachwirt oder der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Notarfachwirtin und zum Notarfachwirt gestellt werden. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Den Link dorthin finden Sie unter "Weitere Informationen" - ""Wo kann ich mehr erfahren?" - "ReNo-Ausbildung".

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen.
    • Reichen Sie hierzu einen entsprechenden Antrag und die erforderlichen Unterlagen ein.
    • Originale müssen postalisch oder persönlich vorgelegt werden und werden nach Bearbeitung wieder herausgegeben.

    Fristen

    Es sind keine Fristen einzuhalten. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt 3 Monate. Diese kann im Einzelfall überschritten werden.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es ist zu beachten, dass alle Unterlagen in deutscher Sprache einzureichen sind. Ausländische Urkunden/ Zeugnisse sind im Original sowie als Übersetzung in beglaubigter Form einzureichen. Es können weitere Unterlagen und/ oder Informationen angefordert werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English