Pharmaberater:in Anerkennung
Siw wollen als Pharmaberater:in tätig werden? In Deutschland regelt das Arzneimittelgesetz (AMG), wer Ärzte und andere Angehörige medizinischer Fachkreise über Arzneimittel beraten darf.
Beschreibung
Pharmazeutische Unternehmer dürfen gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater).
Die Sachkenntnis besitzen folgende Personen:
- Apotheker:innen oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung.
- Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human oder Veterinärmedizin.
- Pharmareferenten.
Die zuständige Behörde kann gemäß § 75 Abs. 3 AMG eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Bitte beachten: Die Prüfung und Bescheinigung über die Sachkenntnis nach § 75 AMG ist kostenpflichtig.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Aktuelle Meldebescheinigung
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024