Pharmaberater Anerkennung

    Pharmaberater:in Anerkennung

    Siw wollen als Pharmaberater:in tätig werden? In Deutschland regelt das Arzneimittelgesetz (AMG), wer Ärzte und andere Angehörige medizinischer Fachkreise über Arzneimittel beraten darf.

    Beschreibung

    Pharmazeutische Unternehmer dürfen gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater).

    Die Sachkenntnis besitzen folgende Personen:

    1. Apotheker:innen oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung.
    2. Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human oder Veterinärmedizin.
    3. Pharmareferenten.

    Die zuständige Behörde kann gemäß § 75 Abs. 3 AMG eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.

    Bitte beachten: Die Prüfung und Bescheinigung über die Sachkenntnis nach § 75 AMG ist kostenpflichtig.

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz | Referat 23 Pharmazie, Medizinprodukte und Umwelthygiene

    Adresse

    Hausanschrift

    Faulenstraße 9/15

    28195 Bremen

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Aktuelle Meldebescheinigung

    Voraussetzungen

    Keine besonderen Voraussetzungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Bescheinigung über die Sachkenntnis nach § 75 AMG ist kostenpflichtig. Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung bzw. das Anerkennungsschreiben in jedem Fall eine Verwaltungsgebühr gemäß Ziffer 501.17 der bremischen Gesundheitskosten-Verordnung anfällt - auch dann, wenn wir Ihnen leider keine Gleichwertigkeit bescheinigen können.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English