Wechsel der Filialleitung einer Apotheke
Wenn Sie als Inhaber einer Apotheke mit Filialen einen neuen Filialleiter einstellen möchten, muss dieser Wechsel der zuständigen Behörde vorher schriftlich angezeigt werden.
Beschreibung
Ein Apotheker darf laut Apothekengesetz neben seiner Hauptapotheke bis zu 3 Filialapotheken betreiben. Für die Filialapotheken muss er einen verantwortlichen Apotheker als Filialleitung benennen. Ein Wechsel der Filialleitung ist mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen.
Die Unterlagen senden Sie bitte an:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23, z.Hd. Herrn Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Schriftliche Benennung der Filialleitung
Vordruck Anlage 3 Benennung des:der verantwortlichen Apotheker:in.
- Nachweis der Approbation der Filialleitung in Kopie
- Kopie des Personalausweises der Filialleitung
- Arbeitsvertrag der Filialleitung in Kopie
- Nachweis der Tätigkeit als Apotheker:in der Filialleitung
Zum Beispiel in Form eines Lebenslaufs.
Formulare
Voraussetzungen
Apothekenbetriebserlaubnis
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Antragseingang
- Prüfung
- Ergebnismitteilung an Antragsteller
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 22.05.2024