Betrieb einer öffentlichen Apotheke Erlaubnis

    Betriebserlaubnis für eine Apotheke beantragen

    Wenn Sie eine Apotheke neu eröffnen oder übernehmen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Betriebserlaubnis stellen.

    Beschreibung

    In den einzureichenden Unterlagen weisen Sie Ihre Qualifikation als Erlaubnisinhaber nach, weisen nach, dass Sie über geeignete Betriebsräume verfügen und versichern eidesstattlich, bestimmte gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz | Referat 23 Pharmazie, Medizinprodukte und Umwelthygiene

    Adresse

    Hausanschrift

    Faulenstraße 9/15

    28195 Bremen

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Näheres im Merkblatt

      Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis unter "Weitere Informationen".

    Formulare

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn Sie alle Anforderungen gemäß § 2 Apothekengesetz erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Einreichung der Unterlagen als Scan oder Original, sowie der Vorlage der notwendigen Originalunterlagen (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag)
    • Prüfung der Unterlagen
    • Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis, sofern alle Anforderungen erfüllt sind.

    Fristen

    Bitte reichen Sie Ihren vollständigen Antrag mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Öffnungstermin ein.

    Bearbeitungsdauer

    Nach vollständiger Einreichung aller notwendigen Unterlagen in der Regel 4-6 Wochen. Im Falle von Klärungsbedarf kann sich die Bearbeitungsdauer verlängern.

    Kosten

    Bitte beachten Sie, dass die Erteilung der Erlaubnis gemäß Ziffer 500.01 der aktuellen bremischen Gesundheitskosten-Verordnung gebührenpflichtig ist. Ggf. notwendige Überwachungsmaßnahmen werden separat gemäß Ziffer 500.08 abgerechnet.

    Weitere Informationen

    Informationen über den Betrieb von Apotheken im Internetangebot der ABDA: [https://www.abda.de/apotheke-in-deutschland/grundlagen-fuer-den-apothekenbetrieb/] Liste der Apothekerkammern unter: [https://www.abda.de/ueber-uns/bak/]

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English