Antrag zur Scheidung einer Ehe
Wenn Sie Ihre Ehe beenden wollen, können Sie die Scheidung Ihrer Ehe beantragen.
Beschreibung
Um Ihre bestehende Ehe beenden zu können, müssen Sie die Scheidung vor dem Familiengericht beantragen. Dabei müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsantrag beider Ehepartner oder der Zustimmung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners zur Scheidung wird das Amtsgericht, sofern das sogenannte Trennungsjahr durchlebt wurde, die Ehe scheiden. Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Sinne des Gesetzes anhand der im Einzelfall vorliegenden Sachlage.
Ansprechpartner
Amtsgericht Bremerhaven
Beschreibung
Postanschrift: Postfach 21 01 40 27522 Bremerhaven Haltestelle aus Norden kommend: "Krüselstraße" 502, 505, 506, 508 Haltestelle aus Süden kommend: "Alte Kirche" Linien: 502, 505, 506, 508 und CL
Leitung: Stefanie Wulff, Präsidentin des Amtsgerichts
Presseinformationen: Susanne König, Pressesprecherin des Amtsgerichts, Tel. 0471/596-13653
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 09:00 - 12:00; Do 14:00 - 16:00; Di,Do 08:00 - 12:00 Öffnungszeiten des Nachlassgerichts an den weiteren Werktagen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.
Kontakt
Internet
Amtsgericht Bremen-Blumenthal
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 09:00 - 12:30; darüber hinaus nach tel. Vereinbarung
Kontakt
Internet
Amtsgericht Bremen
Beschreibung
Anschrift des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Bremen: Hans-Böckler-Straße 50 in 28217 Bremen (Nähe Volkshaus, Eingang Altonaer Straße, Straßenbahn Linie 2, Haltestelle Lloydstraße)
Veränderte Sprechzeit der Abteilung für Zwangsversteigerung zusätzlich Montags 12:30 - 16:00 Uhr und Mittwoch nur nach Vereinbarung.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 09:00 - 12:30 darüber hinaus nach telefonischer Vereinbarung - bitte beachten Sie die veränderten Sprechzeiten einiger Abteilungen
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Heiratsurkunde
im Original oder in beglaubigter Abschrift
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Scheidung Ihrer Ehe ist, dass diese gescheitert ist.
Die Ehe ist dann gescheitert, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass Sie und Ihr Ehepartner diese wiederherstellen.
Dies ist laut Gesetz unwiderlegbar zu vermuten, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Zudem wird eine Ehe als gescheitert betrachtet, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und Sie beide die Scheidung beantragen oder Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt.
Leben Sie und Ihr Ehepartner weniger als drei Jahre getrennt und stimmt Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zu, haben Sie darzulegen und zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist.
Das Gericht kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Rechtsgrundlage(n)
- § 111 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 1564 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 121 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 133 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Verfahrensablauf
Der Scheidungsantrag muss, meist nach der Trennungszeit von mindestens einem Jahr, von Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.
- Anschließend stellt das Gericht den Antrag der Scheidungsgegnerin bzw. dem Scheidungsgegner zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
- In der Regel ist im Scheidungsverbund auch der Versorgungsausgleich durchzuführen, d. h. die gerechte Aufteilung der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung. Hierzu wird das Amtsgericht Sie und Ihren Ehegatten von Amts wegen zur Mitteilung ihrer Versorgungsträger auffordern und sodann die Versorgungsträger um Auskunft über die von Ihnen und Ihrem Ehegatten in der Ehezeit jeweils erworbenen Anrechte bitten.
- Von Ihnen und Ihrem Ehegatten können darüber hinaus auch weitere Folgesachen im Scheidungsverbund anhängig gemacht werden, z. B. die Folgesachen Zugewinnausgleich oder nachehelicher Unterhalt.
- Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag werden Sie und Ihr Ehegatte in der Regel zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört.
- Sofern die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Scheidung der Ehe durch Beschluss aussprechen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Weitere Informationen
Informationen zum Thema Scheidung siehe
https://www.bmfsfj.de/ [https://www.bmfsfj.de/]Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024
Stichwörter
getrenntlebend