Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel: Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Beschreibung
- Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
- Wenn Sie Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (wie zum Beispiel Nichtidentifizierung einer Vertragspartei) haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
- Ihr Hinweis kann zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beitragen.
- Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß Meldepflicht und Verordnungsermächtigung im Geldwäschegesetz. Sie müssen in diesem Fall Ihren Verdachtsfall bei der FIU melden. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
Ansprechpartner
Finanzamt Bremen
Beschreibung
Bitte beachten Sie die Änderungen zur Erreichbarkeit des Finanzamts Bremen unter https://www.finanzen.bremen.de/erreichbarkeit
Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer:innen, Ruheständler:innen, Vermieter:innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt:innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremen (ohne Bremerhaven).
Das Finanzamt Bremen ist landesweit zuständig (d.h. einschließlich Bremerhaven) für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG), Genossenschaften und Vereinen, die gesonderte Feststellung der Werte des Betriebsvermögens, die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer und der Spielbankabgabe sowie für die Steueraufsicht über die Spielbank in Bremen und den Automatensaal in Bremerhaven.
Das Finanzamt Bremen ist ferner zuständig für die Verwaltung der stadtbremischen Gemeindesteuern (Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer, Vergnügungssteuer, Wettbürosteuer) und übt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine im Land Bremen nach § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes aus.
Aufgrund bundesweiter Verordnung ist das Finanzamt Bremen zentral zuständig für die Umsatzbesteuerung der in Norwegen, Finnland und Lettland ansässigen Unternehmer:innen und für die Einkommensteuer, wenn das Unternehmen Bauleistungen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz erbringt sowie für die Lohnsteuer bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe.
Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten für das Finanzamt Bremen werden in der Landeshauptkasse Bremen erledigt.
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.05.2018
Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.
Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremen:
E-Mail: datenschutz@fa-hb.bremen.de
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de
Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden finden Sie hier:
https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.93191.de
Die Bürger:innen können bis max. 4 Jahre rückwirkend ihre Steuererklärung abgeben. Die Papier-Vordrucke der letzten 2 Jahre sind in der Zentralen Informations- und Annahmestelle (ZIA) mit Dienstsitz im Haus des Reichs erhältlich. Ältere Vordrucke sind in der ZIA auf Nachfrage an der Information erhältlich.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361 90909
Fax: +49 421 361 96205 und bei Gemeindesteuern +49 421 361 97091
E-Mail: office@fa-hb.bremen.de
Internet
Weitere Informationen
Im Haus des Reichs - Haupteingang Links neben dem Aufstieg befindet sich ein Fahrstuhl.
Der Senator für Inneres und Sport
Beschreibung
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer o.g. Homepage
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 09:00 - 12:00
Kontakt
Internet
Landgericht Bremen
Beschreibung
Direkte Ansprechpartner: Telefonverzeichnis (http://www.landgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen136.c.1604.de)
Kontakt und Informationen zum Thema Geldwäscheprävention erhalten Sie über die Telefonnummern (0421) 361-94845 oder (0421) 361-61661.
Kontakt und Informationen zum Thema Rechtsdienstleistungsregister erhalten Sie über die Telefonnummer (0421) 361-94845.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0421 - 361 0
E-Mail: office@landgericht.bremen.de
Internet
Weitere Informationen
Haupteingang: 13 Stufen.
Nach vorheriger Absprache kann Parkraum im Innenhof des Gerichtsgebäudes zur Verfügung gestellt werden. Die mit einem Tor versehene Einfahrt zum Innenhof befindet sich an der Ostertorstraße, erreichbar über die Dechanatstraße.
E
Abteilung 5 - Gewerbe und Marktangelegenheiten - Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Beschreibung
Als kommunale Behörde nimmt sie Aufgaben der Gewerbebehörden wahr, u.a. Gewerbemeldungen, Erlaubnisse für die Ausübung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten und Festsetzungen von Messen und Märkten. Die drei großen Volksfeste Osterwiese, Freimarkt und Weihnachtsmarkt verantwortet die Abteilung als Veranstalterin.)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Ihren Hinweis auf einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz können Sie schriftlich und anonym melden.
Schriftlicher Ablauf:
- Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden fügen Sie Beweise an.
- Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben. - Im nächsten Schritt müssen Sie die zuständige Stelle ausfindig machen, beispielsweise durch die Service Portale der Bundesländer. Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung) oder über einen Anwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise.
- Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Stelle Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
- Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
- Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgt.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Im Land Bremen gibt es mehrere zuständige Behörden für Geldwäscheaufsichten. Nachfolgend finden Sie die Zuständigkeiten je Unternehmensbranche.
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Aufsicht in der Stadtgemeinde Bremen über:
- Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG
- Versicherungsvermittler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG
- Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG und
- Güterhändler nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG
Der Magistrat der Stadt Bremerhaven
Aufsicht in der Stadtgemeinde Bremerhaven über:
- Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG
- Versicherungsvermittler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG
- Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG und
- Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG
Der Senator für Inneres
- Aufsicht über Veranstalter/innen und Vermittler/innen von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG
Finanzamt Bremen
- Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine nach §2 Abs. 1 Nr. 12 GwG i.V.m. §4 Nr. 11 StBerG
Präsidentin des Landgerichts Bremen
Aufsicht über:
- Notare nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG
- Nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen i.S.d. § 10 Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024