Erklärung der Adoptionsbewerber, dass sie bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.
Ist die Adoption eines aus dem Ausland stammenden Kindes möglich, werden die Adoptionsbewerber von der Auslandsvermittlungsstelle aufgefordert, zu erklären, dass sie bereit sind, dieses Kind zu adoptieren, wenn es nach Deutschland einreist. Diese Erklärung muss beurkundet werden.
Beschreibung
Sind Sie an der Adoption eines Kindes aus dem Ausland interessiert und kann Ihnen ein Kind zur Adoption vorgeschlagen werden, werden Sie von der Auslandsvermittlungsstelle aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, dass Sie bereit sind, dieses Kind zu adoptieren.
Für diese Erklärung ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Erklärung muss „öffentlich beurkundet“ werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.
Wenn Sie sich bereit erklären, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, sind Sie verpflichtet, verschiedene öffentliche Leistungen zu erstatten, die für das Kind gewährt werden. Diese Verpflichtung besteht für maximal sechs Jahre und endet mit einer Adoption des Kindes.
Für Leistungen, die für das Kind erbracht werden, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt lebt aber noch nicht adoptiert ist, besteht keine Erstattungspflicht. In diesen Fällen müssen Sie nur einen Kostenbeitrag in dem Umfang zahlen, wie auch Eltern dies müssten. Das gleiche gilt für Leistungen, die auch gewährt werden müssten, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt leben würde.
Zuständigkeit
- Adoptionsvermittlungsstelle Bremerhaven E-Mail: Adoptionsvermittlungsstelle@magistrat.bremerhaven.de
Ansprechpartner
Adoptionsstelle Bremen
Beschreibung
Ihr Ansprechpartnerin in der Adoptionststelle:
Frau Heike Harjes
T: +49 421 361 59711
Heike.Harjes@afsd.bremen.de
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon: +49 421 361 18444
Internet
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden. Sie müssen sich daher mit einem Personalausweis, Reisepass oder vergleichbaren Dokumenten ausweisen können.
Voraussetzungen
- Die Auslandsvermittlungsstelle muss Sie im Rahmen des Adoptionsverfahrens aufgefordert haben, eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abzugeben und Sie müssen bereit sein, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie aufgefordert hat, eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abzugeben und Sie bereit sind, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, wenden Sie sich an die Stelle bei der Sie die Beurkundung vornehmen lassen möchten.
Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle die die Urkunde aufnehmen soll ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat. - Die Beurkundung kann in der Regel sofort erfolgen.
- Die Urkunde wird an die Auslandsvermittlungsstelle übersandt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erklärung zur Bereitschaft ein Kind zu adoptieren, muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.01.2023
Stichwörter
Adoption