Grundbuchamt - Löschung von Rechten im Grundbuch
In der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragene Rechte werden nur auf Antrag gelöscht.
Beschreibung
Die Löschung erfolgt im Grundbuch in der Weise, dass in der Spalte „Löschungen“ die lfd. Nummer des Rechts, in der dritten Abteilung zusätzlich der Betrag des Rechts, sowie der Vermerk: „Gelöscht am …“ geschrieben wird. Das Recht selbst wird rot durchgestrichen oder unterstrichen.
Ansprechpartner
Amtsgericht Bremerhaven
Beschreibung
Postanschrift: Postfach 21 01 40 27522 Bremerhaven Haltestelle aus Norden kommend: "Krüselstraße" 502, 505, 506, 508 Haltestelle aus Süden kommend: "Alte Kirche" Linien: 502, 505, 506, 508 und CL
Leitung: Stefanie Wulff, Präsidentin des Amtsgerichts
Presseinformationen: Susanne König, Pressesprecherin des Amtsgerichts, Tel. 0471/596-13653
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 09:00 - 12:00; Do 14:00 - 16:00; Di,Do 08:00 - 12:00 Öffnungszeiten des Nachlassgerichts an den weiteren Werktagen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.
Kontakt
Internet
Amtsgericht Bremen-Blumenthal
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 09:00 - 12:30; darüber hinaus nach tel. Vereinbarung
Kontakt
Internet
Amtsgericht Bremen -Grundbuchamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 09:00 - 12:30 Einsicht der Grundakten in der Einsichtsstelle des Grundbuchamtes
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
ja
erforderliche Unterlagen
- Antrag Löschung
Für die Löschung eines Rechts in der Zweiten Abteilung genügt ein schriftlicher Antrag (es ist keine notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich). Eine e-Mail wahrt nicht die Schriftform.
Sie können den Vordruck unter „Formulare“ nutzen.
In der Regel stellt ein Grundstückseigentümer / eine Grundstückseigentümerin den Antrag. Denkbar wäre auch, dass der/die Berechtigte selbst den Antrag stellt.
Für die Löschung eines Rechts in der Dritten Abteilung muss der Antrag aller von dem Recht betroffenen Grundstückseigentümer mindestens mit Unterschriftsbeglaubigung vorgelegt werden.
Suchen Sie hierzu bitte einen Notar/eine Notarin Ihrer Wahl auf !
- Löschungsbewilligung
Die Löschungsbewilligung des/der Berechtigten eines Rechts in der Zweiten Abteilung oder des Gläubigers/der Gläubigerin eines Rechts in der Dritten Abteilung muss immer in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorgelegt werden.
Berechtigte bzw. Gläubiger müssen sich hierzu an einen Notar/eine Notarin ihrer Wahl wenden.
Kreditinstitute als Gläubiger eines Rechts in der Dritten Abteilung stellen Ihnen entsprechende Löschungsbewilligungen in der erforderlichen Form zur Verfügung.
- Sterbeurkunde
In bestimmten Fällen kann ein Recht, welches auf die Lebenszeit eines Berechtigten begrenzt ist, durch Vorlage einer Sterbeurkunde gelöscht werden.
Diese muss dann im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
Formulare
Voraussetzungen
Zur Löschung eines Rechts wird immer ein Antrag einer antragsberechtigten Person (i.d.R. die Grundstückseigentümer) und eine Bewilligung des/der Berechtigten oder des Gläubigers/der Gläubigerin benötigt.
In Ausnahmefällen genügt die Vorlage einer Sterbeurkunde des/der Berechtigten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Antrags auf Löschung eines Rechts prüft der zuständige Rechtspfleger/die zuständige Rechtspflegerin, ob der Antrag und die weiteren erforderlichen Unterlagen vollständig und in der geforderten Form vorliegen.
Von der erfolgten Löschung erhalten sowohl die antragstellende Person(en) als auch die Berechtigten bzw. die Gläubiger des gelöschten Rechts eine Nachricht.
Fristen
Kosten
Für die Löschung eines Rechts in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs wird eine Festgebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.: Gebühr 25.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
In die Zweite Abteilung des Grundbuchs werden Lasten und Beschränkungen eingetragen.
Das sind zum Beispiel Grunddienstbarkeiten oder sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Nießbrauch, Wohnrechte etc), aber auch Vormerkungen, Vermerke über angeordnete Nacherbfolgen oder Testamentsvollstreckungen.
In die Dritte Abteilung des Grundbuchs werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen.
Ist ein Recht auf die Lebenszeit eines/einer Berechtigten beschränkt, so kann unter Umständen die Vorlage einer Sterbeurkunde für die Löschung ausreichen.
Informationen zur Grundsteuerreform 2022
Seitens des Grundbuchamts wird ausschließlich ein Grundbuchauszug an die Eigentümer versandt, da darin alle Angaben enthalten sind, die das Grundbuchamt diesbezüglich zuliefern kann. Für darüber hinausgehende Fragen zum Thema wird auf die Homepage des Senators für Finanzen verwiesen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt.
Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt!
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024
Stichwörter
Nießbrauch