Grundbuch

    Grundbuchamt - Löschung von Rechten im Grundbuch

    In der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragene Rechte werden nur auf Antrag gelöscht.

    Beschreibung

    Die Löschung erfolgt im Grundbuch in der Weise, dass in der Spalte „Löschungen“ die lfd. Nummer des Rechts, in der dritten Abteilung zusätzlich der Betrag des Rechts, sowie der Vermerk: „Gelöscht am …“ geschrieben wird. Das Recht selbst wird rot durchgestrichen oder unterstrichen.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Bremerhaven

    Beschreibung

    Postanschrift: Postfach 21 01 40 27522 Bremerhaven Haltestelle aus Norden kommend: "Krüselstraße" 502, 505, 506, 508 Haltestelle aus Süden kommend: "Alte Kirche" Linien: 502, 505, 506, 508 und CL

    Leitung: Stefanie Wulff, Präsidentin des Amtsgerichts

    Presseinformationen: Susanne König, Pressesprecherin des Amtsgerichts, Tel. 0471/596-13653

    Adresse

    Hausanschrift

    Nordstraße 10

    27580 Bremerhaven

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 09:00 - 12:00; Do 14:00 - 16:00; Di,Do 08:00 - 12:00 Öffnungszeiten des Nachlassgerichts an den weiteren Werktagen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtsgericht Bremen-Blumenthal

    Adresse

    Hausanschrift

    Landrat-Christians-Straße 67

    28779 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 09:00 - 12:30; darüber hinaus nach tel. Vereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtsgericht Bremen -Grundbuchamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Böckler-Straße 50

    28217 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 09:00 - 12:30 Einsicht der Grundakten in der Einsichtsstelle des Grundbuchamtes

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    ja

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag Löschung

      Für die Löschung eines Rechts in der Zweiten Abteilung genügt ein schriftlicher Antrag (es ist keine notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich). Eine e-Mail wahrt nicht die Schriftform.

      Sie können den Vordruck unter „Formulare“ nutzen.

      In der Regel stellt ein Grundstückseigentümer / eine Grundstückseigentümerin den Antrag. Denkbar wäre auch, dass der/die Berechtigte selbst den Antrag stellt.

      Für die Löschung eines Rechts in der Dritten Abteilung muss der Antrag aller von dem Recht betroffenen Grundstückseigentümer mindestens mit Unterschriftsbeglaubigung vorgelegt werden.

      Suchen Sie hierzu bitte einen Notar/eine Notarin Ihrer Wahl auf !

    • Löschungsbewilligung

      Die Löschungsbewilligung des/der Berechtigten eines Rechts in der Zweiten Abteilung oder des Gläubigers/der Gläubigerin eines Rechts in der Dritten Abteilung muss immer in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorgelegt werden.

      Berechtigte bzw. Gläubiger müssen sich hierzu an einen Notar/eine Notarin ihrer Wahl wenden.

      Kreditinstitute als Gläubiger eines Rechts in der Dritten Abteilung stellen Ihnen entsprechende Löschungsbewilligungen in der erforderlichen Form zur Verfügung.

    • Sterbeurkunde

      In bestimmten Fällen kann ein Recht, welches auf die Lebenszeit eines Berechtigten begrenzt ist, durch Vorlage einer Sterbeurkunde gelöscht werden.

      Diese muss dann im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. 

    Formulare

    Voraussetzungen

    Zur Löschung eines Rechts wird immer ein Antrag einer antragsberechtigten Person (i.d.R. die Grundstückseigentümer) und eine Bewilligung des/der Berechtigten oder des Gläubigers/der Gläubigerin benötigt.

    In Ausnahmefällen genügt die Vorlage einer Sterbeurkunde des/der Berechtigten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach Eingang des Antrags auf Löschung eines Rechts prüft der zuständige Rechtspfleger/die zuständige Rechtspflegerin, ob der Antrag und die weiteren erforderlichen Unterlagen vollständig und in der geforderten Form vorliegen.

    Von der erfolgten Löschung erhalten sowohl die antragstellende Person(en) als auch die Berechtigten bzw. die Gläubiger des gelöschten Rechts eine Nachricht.

    Fristen

    Ein auf die Lebenszeit eines/einer Berechtigten beschränktes Recht kann erst nach Ablauf eines Jahres nach seinem Tod gelöscht werden, wenn es (auch nur theoretisch) möglich ist, dass der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin mit Leistungen an die berechtigte/n Person/en im Rückstand ist.

    Kosten

    Für die Löschung eines Rechts in der Dritten Abteilung des Grundbuchs wird eine 0,5 Gebühr nach der Gebührentabelle B des GNotKG nach dem Wert des zu löschenden Rechts erhoben. Beispiele: Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro – Gebühr: 136,50 Euro Grundschuld in Höhe von 200.000 Euro – Gebühr: 217,50 Euro

    Für die Löschung eines Rechts in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs wird eine Festgebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.: Gebühr 25.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    In die Zweite Abteilung des Grundbuchs werden Lasten und Beschränkungen eingetragen.

    Das sind zum Beispiel Grunddienstbarkeiten oder sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Nießbrauch, Wohnrechte etc), aber auch Vormerkungen, Vermerke über angeordnete Nacherbfolgen oder Testamentsvollstreckungen. 

    In die Dritte Abteilung des Grundbuchs werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen. 

    Ist ein Recht auf die Lebenszeit eines/einer Berechtigten beschränkt, so kann unter Umständen die Vorlage einer Sterbeurkunde für die Löschung ausreichen.

    Informationen zur Grundsteuerreform 2022

    Seitens des Grundbuchamts wird ausschließlich ein Grundbuchauszug an die Eigentümer versandt, da darin alle Angaben enthalten sind, die das Grundbuchamt diesbezüglich zuliefern kann. Für darüber hinausgehende Fragen zum Thema wird auf die Homepage des Senators für Finanzen verwiesen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt.

    Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt!

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 25.08.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Nießbrauch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English