Steuererklärung Aufschub

    Zwangsgeldfestsetzung

    Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung

    Beschreibung

    Anlass des Schreibens:
    Die Steuererklärung ist bei Pflicht zur Abgabe einer Erklärung fristgemäß abzugeben.

    Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger ohne Steuerberatung

    Besteuerungszeitraum        Abgabestichtag

    2021                                 01.11.2022

    2022                                 02.10.2023

    2023                                 02.09.2024

    2024                                 31.07.2025

    2025                                 31.07.2026

    Gesetzliche Abgabestichtage für Bürgerinnen und Bürger mit Steuerberatung:

    Besteuerungszeitraum        Abgabestichtag

    2021                                 31.08.2023

    2022                                 31.07.2024

    2023                                 02.06.2025

    2024                                 30.04.2026

    2025                                 01.03.2027

    Trotz Verstreichen der gesetzlichen Abgabefrist, anschließender Erinnerung (für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige) und Zwangsgeldandrohung wurden bisher keine Steuererklärungen abgegeben. Die Verpflichtung zur Abgabe wurde innerhalb der in der Zwangsgeldandrohung bestimmten Frist nicht erfüllt, sodass nunmehr das Zwangsgeld gem. §§ 328, 333 Abgabenordnung (AO) festgesetzt wurde.

    In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen der Ermittlung der Steuerpflichtigen, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben und der Versendung der Schreiben dazu führen, dass eine Zwangsgeldfestsetzung versandt wird, obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde. In diesem Fall ist keine Antwort auf das Zwangsgeldfestsetzungsschreiben nötig.

    In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen dem Anstoß und der Versendung der Zwangsgeldfestsetzungsschreiben dazu führen, dass eine Zwangsgeldfestsetzung versandt wird, obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde.
    In diesem Fall ist keine Antwort auf das Zwangsgeldfestsetzungsschreiben nötig. 

    Ansprechpartner

    Finanzamt Bremerhaven

    Beschreibung

    Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer:innen, Ruheständler:innen, Vermieter:innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt:innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremerhaven sowie das Überseehafengebiet der Stadtgemeinde

    Das Finanzamt Bremerhaven ist landesweit zuständig für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer sowie für die Durchführung der Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung des Grundvermögens und die Festsetzung der Grundbesitzabgaben (Grundsteuer und Deichbeitrag) für die Stadtgemeinde Bremen. Die Grundbesitzabgaben für die Stadtgemeinde Bremerhaven werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven verwaltet.

    Die Bewertungsstelle für in Bremerhaven belegene Grundstücke befindet sich im Dienstgebäude in der Rickmersstraße 90 in 27568 Bremerhaven. Die Bewertungsstelle für in Bremen belegene Grundstücke befindet sich in der Gerhard-Rohlfs-Straße 32 in 28757 Bremen-Vegesack.

    Das Finanzamt Bremerhaven nimmt darüber hinaus landesweit die Aufgaben der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (SteuStra) sowie der Servicestelle Steueraufsicht (ServiSta) im norddeutschen Verbund und der Zentralstelle zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (ZEUS) wahr. Die SteuStra befindet sich An der Reeperbahn 8 in 28217 Bremen.

    Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten werden im Finanzamt Bremerhaven in der einheitlichen Erhebungsstelle erledigt.

    Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremerhaven:
    Telefon: +49 471 596 99174
    E-Mail: datenschutz@finanzamtbremerhaven.de

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de

    Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden finden Sie hier:

    https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.93191.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Rickmersstraße 90

    27568 Bremerhaven

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Das Finanzamt Bremerhaven verfügt über einen barierefreien Zugang in das Gebäude, zwei Fahrstühle im Gebäude und Behindertenparkplätze stehen vor der Tür zur Verfügung.


    Konten der Finanzkasse
    Deutsche Bundesbank

    IBAN DE 86250000000025001531
    BIC MARKDEF 1250 

    Weser- Elbe Sparkasse 
    IBAN DE 57292500000001100068
    BIC BRLADE21BRS

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Finanzamt Bremen

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie die Änderungen zur Erreichbarkeit des Finanzamts Bremen unter https://www.finanzen.bremen.de/erreichbarkeit

    Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer:innen, Ruheständler:innen, Vermieter:innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt:innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremen (ohne Bremerhaven).

    Das Finanzamt Bremen ist landesweit zuständig (d.h. einschließlich Bremerhaven) für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG), Genossenschaften und Vereinen, die gesonderte Feststellung der Werte des Betriebsvermögens, die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer und der Spielbankabgabe sowie für die Steueraufsicht über die Spielbank in Bremen und den Automatensaal in Bremerhaven.

    Das Finanzamt Bremen ist ferner zuständig für die Verwaltung der stadtbremischen Gemeindesteuern (Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer, Vergnügungssteuer, Wettbürosteuer) und übt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine im Land Bremen nach § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes aus.

    Aufgrund bundesweiter Verordnung ist das Finanzamt Bremen zentral zuständig für die Umsatzbesteuerung der in Norwegen, Finnland und Lettland ansässigen Unternehmer:innen und für die Einkommensteuer, wenn das Unternehmen Bauleistungen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz erbringt sowie für die Lohnsteuer bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe.

    Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten für das Finanzamt Bremen werden in der Landeshauptkasse Bremen erledigt.

    Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.05.2018

    Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.

    Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremen:
    E-Mail: datenschutz@fa-hb.bremen.de

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de

    Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden finden Sie hier:

    https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.93191.de

     

     


    Die Bürger:innen können bis max. 4 Jahre rückwirkend ihre Steuererklärung abgeben. Die Papier-Vordrucke der letzten 2 Jahre sind in der Zentralen Informations- und Annahmestelle (ZIA) mit Dienstsitz im Haus des Reichs erhältlich. Ältere Vordrucke sind in der ZIA auf Nachfrage an der Information erhältlich.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Hilferding-Platz 1

    28195 Bremen

    Kontakt

    Telefon: +49 421 361 90909

    Fax: +49 421 361 96205 und bei Gemeindesteuern +49 421 361 97091

    E-Mail: office@fa-hb.bremen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Im Haus des Reichs - Haupteingang Links neben dem Aufstieg befindet sich ein Fahrstuhl.

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Finanzamt Bremerhaven - Grunderwerbsteuer -

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie die Änderungen zur Erreichbarkeit des Finanzamts Bremerhaven unter https://www.finanzen.bremen.de/erreichbarkeit

    Steuerliche Hilfsangebote für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Selbstständige, sowie weitere Kommunikationsmöglichkeiten finden Sie unter https://www.finanzen.bremen.de/coronavirus

     

    Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer*innen, Ruheständler*innen, Vermieter*innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt*innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremerhaven sowie das Überseehafengebiet der Stadtgemeinde

     

    Das Finanzamt Bremerhaven ist landesweit zuständig für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer sowie für die Durchführung der Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung des Grundvermögens und die Festsetzung der Grundbesitzabgaben (Grundsteuer und Deichbeitrag) für die Stadtgemeinde Bremen. Die Grundbesitzabgaben für die Stadtgemeinde Bremerhaven werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven verwaltet.

    Die Bewertungsstelle für in Bremerhaven belegene Grundstücke befindet sich im Dienstgebäude in der Rickmersstraße 90 in 27568 Bremerhaven. Die Bewertungsstelle für in Bremen belegene Grundstücke befindet sich in der Gerhard-Rohlfs-Straße 32 in 28757 Bremen-Vegesack.

    Das Finanzamt Bremerhaven nimmt darüber hinaus landesweit die Aufgaben der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (SteuStra) sowie der Servicestelle Steueraufsicht (ServiSta) im norddeutschen Verbund und der Zentralstelle zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (ZEUS) wahr. Die SteuStra befindet sich An der Reeperbahn 8 in 28217 Bremen.

    Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten werden im Finanzamt Bremerhaven in der einheitlichen Erhebungsstelle erledigt.

    Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018

    Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.

    Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremen:
    Telefon: 0421 361-94392
    E-Mail: datenschutz@fa-hb.bremen.de

    Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremerhaven:
    Telefon: 0471 596-99174
    E-Mail: datenschutz@finanzamtbremerhaven.bremen.de

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Rickmersstraße 90

    27568 Bremerhaven

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Das Finanzamt Bremerhaven verfügt über einen barierefreien Zugang in das Gebäude, zwei Fahrstühle im Gebäude und Behindertenparkplätze stehen vor der Tür zur Verfügung.


    Konten der Finanzkasse
    Deutsche Bundesbank

    IBAN DE 86250000000025001531
    BIC MARKDEF 1250 

    Weser- Elbe Sparkasse 
    IBAN DE 57292500000001100068
    BIC BRLADE21BRS

    Version

    Technisch geändert am 28.01.2021 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine Unterlagen erforderlich.

    Voraussetzungen

    Keine besonderen Voraussetzungen.

    Verfahrensablauf

    Durch sofortige Abgabe der Steuererklärungen / Unterlagen zur Steuererklärung kann die Beendigung des Zwangsgeldverfahrens erreicht (§ 335 AO) werden. Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsgeldes erfüllt, muss das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr gezahlt werden. 

    Ansonsten ist/sind das / die festgesetzten Zwangsgeld(er) spätestens bis zu dem im Schreiben genannten Termin unter Angabe der Zwangsgeldnummer(n) und der Steuernummer an das Finanzamt zu zahlen. Die Zahlung des / der Zwangsgeldes(er) befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung(en) entweder elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder - sofern zulässig - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform.

    Sofern weder der vorstehenden Zahlungsaufforderung nachgekommen noch die Abgabenverpflichtung erfüllt wird, muss - ohne vorherige Mahnung - mit Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden. 

    Fristen

    Die Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes ist dem Schreiben zu entnehmen. Bitte beachten Sie: Die Zahlung des/der Zwangsgeldes(er) befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung(en)!

    Hinweise (Besonderheiten)

    Telefonische Rückfragen zum Zwangsgeldfestsetzungslauf in der für die Bearbeitung zuständigen Stelle führen zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer. Es wird daher darum gebeten, von Rückfragen abzusehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 14.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English