Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes

    Bestätigung des Aufstellorts von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Um Spielgeräte, die eine Gewinnmöglichkeit bieten, aufstellen zu dürfen, muss die Geeignetheit des Aufstellorts festgestellt werden.

    Beschreibung

    Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

    Ansprechpartner

    5.02 Gewerbeangelegenheiten - Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

    Adresse

    Hausanschrift

    Katharinenklosterhof 3

    28195 Bremen

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Die Dienststelle ist barrierefrei zugänglich.

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gewerbeanmeldung
    • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung

      bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers

    • Ausgefülltes Antragsformular (Ausdruck unter Formulare)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden. Näheres erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vor Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Referat Gewerbeangelegenheiten für den Aufstellort eine Geeignetheitsbestätigung zu beantragen. Erst, wenn der Antrag vollständig bei der Behörde vorliegt, kann er bearbeitet werden. Dabei werden alle Angaben dahingehend überprüft, ob sie korrekt und im Rahmen des Gesetzes erlaubnisfähig sind. Diese Prüfung kann bis zu 3 Monate dauern.

    Allen Antragstellern und Antragstellerinnen wird empfohlen, sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen. Ein Gesprächstermin ist nach Absprache auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten möglich.

    Fristen

    Eine Geeignetheitsbestätigung muss bei Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (sind für die Antragsbearbeitung einzuplanen.)

    Kosten

    Die Bestätigungsgebühr wird je nach Umfang zwischen 332,00 und 768,00 Euro festgesetzt.
    Nachkontrollen, die wegen Beanstandungen oder fehlerhaften Angaben bei Antragsstellung erforderlich werden, werden mit einer Gebühr von 110,00 Euro belastet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen zu dürfen, bedarf es neben der Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort auch einer personenbezogenen Erlaubnis. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 08.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English