Bußgeldbescheid Verkehrsordnungswidrigkeiten
Beschreibung
Bei einem Bußgeldbescheid handelt es sich um die Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Der Bußgeldbescheid enthält neben der Höhe des Bußgeldes auch Gebühren und Auslagen. Als Gebühr werden 5 % der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25,00 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,50 Euro. Ebenfalls kann ein Bußgeldbescheid auch Punkte in Flensburg und Fahrverbote nach sich ziehen.
Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder, die Bepunktung im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und die Verhängung von Fahrverboten sind im Bußgeldkatalog festgesetzt.
Bitte beachten Sie, dass bei Voreintragungen im Fahreignungsregister Entscheidungen getroffen werden können, die vom Bußgeldkatalog abweichen können. Sollten Sie mehrfach dieselbe Verkehrsordnungswidrigkeit innerhalb einer gewissen Zeit begehen, wird Ihnen Beharrlichkeit vorgeworfen, und Sie gelten als Wiederholungstäterin bzw. Wiederholungstäter.
Ansprechpartner
Ordnungsamt | Abteilung 2 - Ordnungswidrigkeiten
Beschreibung
Telefonisch erreichen Sie uns unter der angegebenen Telefonnummer oder der im Schreiben genannten Rufnummer. Anschreiben können Sie uns unter unserer Hausanschrift oder per E-Mail. Wir bitten zu beachten, dass die Einlegung von Rechtsmitteln (zum Beispiel Einsprüche, Anträge auf gerichtliche Entscheidung) per E-Mail unzulässig ist.
Bußgeldstelle
Wir sind Ihr Ansprechpartner bei allen Ordnungswidrigkeiten nach dem Ortsgesetz über öffentliche Ordnung, wie zum Beispiel Urinieren, Hundehaltung, aggressives Betteln, Grillen in der Öffentlichkeit, Straßenmusikanten, Jugendschutz, Osterfeuer, Waffendelikte, Lärmbelästigung im privaten Bereich, Sondernutzungen und Sommerfällverbot.
Hierbei handelt es sich allerdings ausschließlich um die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten in Form von Bußgeldern.
Fahrverbote
Zur Vollstreckung des Fahrverbotes kann der Führerschein unter Angabe des Aktenzeichens per Post der Bußgeldstelle zugesendet oder alternativ ebenfalls unter Angabe des Aktenzeichens in den vorhandenen Hausbriefkasten eingeworfen werden.
Der Führerschein wird Ihnen unaufgefordert rechtzeitig zum Ablauf der Fahrverbotsfrist zurückgesendet.
Verkehrsordnungswidrigkeiten
Die Referate für Verkehrsordnungswidrigkeiten sind Ihr Ansprechpartner bei Verwarngeldern und Bußgeldern durch Verstöße im ruhenden oder fließenden Straßenverkehr.
Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder, die Bepunktung im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und die Verhängung von Fahrverboten ist im Bußgeldkatatog festgesetzt.
Der Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten teilt sich in 2 Referate.
Das Referat 21 ist zuständig für:
- Befahren einer Umweltzone ohne Umweltplakette
- geringfügige Geschwindigkeitsverstöße
- Parkverstöße
- Bagatellunfälle
- Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten von Radfahrerinnen und Radfahrern
Das Referat 22 ist zuständig für:
- Alkohol am Steuer
- Fahren unter Drogeneinfluss
- erhebliche Geschwindigkeitsverstöße
- Nichteinhaltung des Mindestabstands
- Rotlichtverstöße
- Telefonieren mit dem Handy am Steuer
- Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten von Fußgängerinnen und Fußgängern/Radfahrerinnen und Radfahrern
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Ab dem 01.04.2022 ist eine Vorsprache nur nach Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Weitere Informationen
Buß- und Verwarngelder können nur mittels Überweisung gezahlt werden. Barzahlungen sind grundsätzlich nicht möglich. Bitte geben Sie immer das jeweilige Kassenzeichen an!
Deutsche Bundesbank
IBAN: DE18 2500 0000 0025 1015 01
BIC: MARKDEF1250
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
- Ordnungswidriges Handeln gegen Verkehrsvorschriften
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach Erhalt eines Bußgeldbescheides haben Sie die Möglichkeit das Bußgeld innerhalb von vier Wochen zu bezahlen oder innerhalb von zwei Wochen Einspruch zu erheben. Maßgeblich ist der Eingang bei der Bußgeldstelle.
Bitte beachten Sie, dass ein Einspruch per E-Mail keinen wirksamen Einspruch darstellt.
Legen Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein, prüft die Bußgeldstelle zunächst, ob der Vorgang eingestellt werden kann.
Wenn der Vorgang nicht eingestellt werden kann, entscheidet das Amtsgericht. Hier können auch Gerichtskosten anfallen.
Sollte Ihr Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach sich ziehen, beachten Sie bitte, dass die Bußgeldstelle in Bremen nur für von Bremen verhängte Fahrverbote zuständig ist. Handelt es sich um ein Fahrverbot, welches von einer anderen Behörde angeordnet wurde, können wir Ihren Führerschein leider nicht annehmen.
Fristen
Antragsfrist: 2 Wochen (Einspruchsfrist nach Bekanntgabe)
Antragsfrist: 4 Wochen (Zahlungsfrist nach Bekanntgabe)
Kosten
Im Falle eines Einspruchs können weitere Kosten anfallen: - Gerichtskosten
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 04.09.2024