Freizügigkeit für EU Bürger/innen und EFTA-Staatsangehörige und für ihre Familienangehörigen
Sie sind Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union also EU-Bürger/in oder Sie sind Bürger/in von Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz (EFTA-Staaten) und wohnen in Bremen oder möchten hier leben? Sie möchten als Familienangehöriger eine Aufenthaltskarte beantragen?
Beschreibung
Für EU- Bürger und Bürger von Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz (EFTA-Staaten) besteht ein Freizügigkeitsrecht für Deutschland. Deshalb benötigen Sie für die Einreise und den Aufenthalt keinen Antrag und keine Genehmigung.
Grundsätzlich weisen Sie Ihr Freizügigkeitsrecht durch Ihren Nationalpasses Ihres Herkunftslandes oder Ihre Identitätskarte nach. Die Ausstellung eines Nachweises des Freizügigkeitsrechtes erfolgt seit 2013 nicht mehr. Ein Antrag oder eine Vorsprache im Migrationsamt Bremen ist damit nicht mehr notwendig, aber auch nicht mehr möglich.
Wenn Sie aber Deutschland/Bremen nicht nur besuchen, sondern hier leben möchten, müssen Sie in Bremen arbeiten, studieren oder eine Ausbildung absolvieren oder Sie müssen Angehörige/r einer/s so Freizügigkeitsberechtigten sein.
Dann genügt für ihren rechtmäßigen Aufenthalt, dass Sie im Bürgeramt Ihren Wohnsitz anmelden.
Familienangehörige von EU- oder EFTA-Bürgern, die selbst keine Staatsangehörigen dieser Länder sind, benötigen aber eine Aufenthaltskarte, wenn sie in Deutschland/Bremen wohnen möchten.
Sobald Sie fünf Jahre in Deutschland/Bremen arbeiten, studieren oder eine Ausbildung absolvieren, können Sie und ihre Angehörigen eine Daueraufenthaltsrechtsbescheinigung bzw. Daueraufenthaltskarte im Migrationsamt beantragen. Dies gilt nicht für Schweizer. Sie können eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Ansprechpartner
Migrationsamt
Beschreibung
Aktuelle Informationen
- Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts:
Der Deutsche Bundestag hat am 19. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem die Verkürzung des erforderlichen Inlandsaufenthalts von 8 auf 5 Jahre und die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor. Das Gesetz wird voraussichtlich frühestens im Mai 2024 in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten erfolgen Einbürgerungen nach den Voraussetzungen des aktuell gültigen Staatsangehörigkeitsgesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/StAG.pdf
Bitte sehen Sie momentan von Anfragen zur neuen Gesetzgebung ab.
Informationen zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes finden Sie unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html
- Informationen für ukrainische Staatsangehörige:
Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort. Sie müssen keinen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen und nicht im Migrationsamt vorsprechen.
Aktuelles und ein Informationsschreiben zur Fortgeltung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bis zum 04. März 2025 finden Sie in der Dienstleistung "Ukraine – Aufenthalt in Deutschland".Weitere Informationen zur Fortgeltung Ihrer erteilten Aufenthaltserlaubnis finden Sie auch in der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO oder als PDF-Dokument in der oben genannten Dienstleistung.
- Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer geänderten Rechtslage zum 01.11.2023 Kleber für Reisen nicht mehr ausgestellt werden dürfen:
Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels.
- Informationen zu der Erdbeben-Katastrophe in der Türkei und Syrien:
Die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereisten türkischen Staatsangehörigen endet mit Ablauf des 6. August 2023
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/116/VO
Für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet über den 06. August 2023 hinaus, gelten die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regeln. - Informationen zum Bundesaufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige finden Sie unter:
https:////www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de - WICHTIG: Kundinnen und Kunden, die keinen Termin haben, können wir leider nicht bedienen. Bitte beachten Sie hierzu unsere weiteren Hinweise.
- Wenn Sie ein Anliegen haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail:
mailto:office@migrationsamt.bremen.de
Alle Kundinnen und Kunden, die uns eine E-Mail senden, bekommen eine schnellstmögliche Rückmeldung per Telefon oder E-Mail.
Je nach Anliegen werden die Fragen geklärt und/oder die Anliegen erledigt.
Kunden, die eine Aufenthaltserlaubnis bekommen oder deren Aufenthaltserlaubnis verlängert werden soll, bekommen von uns eine Einladung mit einem Termin. Dieser Termin sollte unbedingt eingehalten werden, weil wir Kundinnen und Kunden, die ohne Termin zu uns kommen, nicht bedienen können. Wenn Ihnen der Termin nicht passt, schicken Sie uns bitte eine E-Mail.
Die Erteilung oder Verlängerung von Gestattungen und Duldungen, die Entscheidung über Beschäftigungserlaubnisse oder die Aufhebung von Wohnsitzauflagen erfolgt auf dem Schriftweg und nach schriftlicher Vorbereitung.
Herzlich Willkommen beim Migrationsamt:
Das Migrationsamt ist für die Stadtgemeinde Bremen die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Wir sind zuständig für Ihre aufenthaltsrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange, wenn Sie in Bremen wohnen.
Zu unseren Aufgaben gehört die gesamte Bandbreite des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts:
- die Einreise mit Visum zur Beschäftigung, zum Studium oder zum Familiennachzug,
- die Beratung in aufenthaltsrechtlichen Fragen,
- die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln,
- die aufenthaltsrechtliche Begleitung des Asylverfahrens,
- die aufenthaltsrechtliche Begleitung von unbegleiteten Minderjährigen,
- die Entscheidung über Anträge auf Einbürgerung und über andere staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen,
- und schließlich auch die aufenthaltsrechtliche Begleitung der Ausreise, wenn kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
Wenn Sie ein aufenthaltsrechtliches Anliegen haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin:
- telefonisch unter: 0421 361-88630 oder
- per E-Mail an: mailto:office@migrationsamt.bremen.de
Weitere Hinweise finden Sie unter "Nachgeordnete Einrichtungen".
Wenn Sie ein konkretes aufenthaltsrechtliches Anliegen haben, klicken Sie bitte auf Dienstleistungen.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0421 361-88630(Mo: 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr Mi, Do: 08.00 bis 12.00 Uhr)
E-Mail: office@migrationsamt.bremen.de
Weitere Informationen
bar, EC-Karte
Aufenthalt
Beschreibung
Termine nur nach Vereinbarung
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine persönliche Vorsprache im Migrationsamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
Kunden und Kundinnen, die keinen Termin haben, können wir leider nicht bedienen.
Wenn Sie ein Anliegen haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail mit Ihren vollständigen Personalien, Ihrem Anliegen und dem Aktenzeichen: mailto:office@migrationsamt.bremen.de
Alle Kundinnen und Kunden, die uns eine E-Mail senden, bekommen eine Rückmeldung.
Je nach Anliegen werden die Fragen geklärt und/oder die Anliegen erledigt.
Alle Kunden, die bereits einen Aufenthaltstitel in Bremen bekommen haben, erhalten automatisch vor Ablauf einen Termin zur Verlängerung des Aufenthaltstitels. Bitte nehmen Sie diesen Termin nach Möglichkeit wahr, da wir nur so garantieren können, dass Ihr Titel rechtzeitig vor Ablauf verlängert wird.
Kunden, die nach ihrer Einreise nach Deutschland erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, benötigen ebenfalls einen Termin zur Vorsprache.
Die Erteilung oder Verlängerung von Gestattungen und Duldungen, die Entscheiduung über Beschäftigungserlaubnisse oder die Aufhebung von Wohnsitzauflagen erfolgt auf dem Schriftweg und nach schriftlicher Vorbereitung.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361-88630 (montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)(montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)
E-Mail: office@migrationsamt.bremen.de
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Aufenthaltskarte:
Wenn Sie die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige beantragen möchten, schicken Sie uns bitte die folgenden Unterlagen per Post:
- Einen schriftlichen formlosen Antrag mit einer kurzen Schilderung Ihrer derzeitigen Situation
- Als Ehepartner: Kopie der Eheurkunde zu der/m EU- oder EFTA-Bürger/in
- Für Kinder: Geburtsurkunde
- Eine Kopie Ihres Nationalpasses
- Eine Kopie des Nationalpasses / Identitätskarte des/r EU- oder EFTA-Bürger/in
- Eine Meldebestätigung von Ihnen und Ihres Familienangehörigen
- Nachweis des Freizügigkeitsrechtes Ihres Familienangehörigen EWR-Bürgers (z.B. aktueller Arbeitsvertrage, Lohnnachweise, Nachweise über andere Erwerbstätigkeiten, Rentenversicherungsverlauf, Daueraufenthaltsbescheinigung, Nachweise über ausreichend Existenzmittel und einer Krankenversicherung).
Sofern wir weitere Unterlagen benötigen, schreiben wir Ihnen. Wenn wir Ihnen die Aufenthaltskarte ausstellen können, bekommen Sie von uns einen Termin zugesendet.
Daueraufenthaltsrecht:
Wenn Sie eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechtes beantragen möchten, schicken Sie uns bitte die folgenden Unterlagen in Kopie per Post zu:
- Einen schriftlichen formlosen Antrag mit einer kurzen Schilderung Ihrer derzeitigen Situation
- Ihren aktuellen Arbeitsvertrag
- Einen aktuellen Rentenversicherungsverlauf (finden Sie unter "i Wo kann ich mehr erfahren?")
- Ihre letzte Lohnabrechnung
Sofern wir weitere Unterlagen benötigen, schreiben wir Ihnen. Wenn wir Ihnen die Aufenthaltskarte ausstellen können, bekommen Sie von uns einen Termin zugesendet.
Wenn Sie Fragen haben sollten, schicken Sie und gerne eine Mail an mailto:ref20@migrationsamt.bremen.de mit Ihrer Frage und Ihrer Telefonnummer und wann wir Sie am besten erreichen können.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024