Wahlhelfer Verpflichtung

    Als Wahlhelfer:in melden / Bremerhaven

    Die Wahl in den Wahllokalen und auch die Auszählung der Stimmen wird durch ehrenamtliche Wahlhelfer:innen durchgeführt. Die ehrenamtlichen Wahlhelfer:innen bilden den Wahlvorstand. Für die Durchführung einer Wahl werden allein in Bremerhaven über 800 ehrenamtliche Wahlhelfer:innen benötigt.

    Als nächste Wahl findet die Wahl zum Deutschen Bundestag voraussichtlich am 23.02.2025 statt.

    Beschreibung

    Zu den Aufgaben der ehrenamtlichen Wahlhelfer:innen zählen beispielsweise:

    • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
    • Ausgabe der Stimmzettel
    • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
    • Ermittlung des Wahlergebnisses

    Wahlhelfer:innen müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen (z. B. dürfen sie auch kein Zeichen tragen, das auf die eigene politische Überzeugung hinweist) und sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

    Zur Vorbereitung auf die Tätigkeit erhalten Wahlhelfer:innen ausführliches Informationsmaterial. Zudem werden Schulungen angeboten.

    Ansprechpartner

    Bürger- und Ordnungsamt/Statistik und Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hinrich-Schmalfeldt-Straße 42

    27576 Bremerhaven

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine Unterlagen erforderlich.

    Voraussetzungen

    Wahlhelfer:innen, die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, müssen bei der betreffenden Wahl selbst wahlberechtigt sein.

    Bei der Wahl zum Europäischen Parlament sind die Voraussetzungen

    • Deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
    • Vollendung des 16. Lebensjahres
    • nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

    Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag sind die Voraussetzungen:

    • Deutsche Staatsangehörigkeit
    • Vollendung des 18. Lebensjahres
    • nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

    Bei den Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven sind die Voraussetzungen:

    • Deutsche Staatsangehörigkeit
    • Vollendung des 16. Lebensjahres
    • nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein
    • seit mindestens drei Monaten eine Hauptwohnung im Land Bremen haben und bei der Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremerhaven wahlberechtigt sein.

    Die Tätigkeit als Wahlhelfer:in erfolgt ehrenamtlich. Grundsätzlich ist jede:r Wahlberechtigte zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Sie darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. In folgenden Fällen besteht z.B. das Recht, eine Tätigkeit als Wahlhelfer:in abzulehnen:

    • am Wahltag ist das 65. Lebensjahr vollendet
    • es kann glaubhaft gemacht werden, dass die Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert
    • aufgrund einer Krankheit, Behinderung, aus dringenden beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen kann das Amt nicht ausgeübt werden.

    Das Bestehen eines wichtigen Grundes muss nachgewiesen werden.

    Nicht berufen werden dürfen:

    • Wahlbewerber:innen
    • Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge
    • Mitglieder anderer Wahlorgane

    Erfrischungsgelder

    Wahlhelfer:innen erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld. Die Höhe des Erfrischungsgeldes variiert je nach Aufwand und Verantwortung.
    Der Besuch einer Schulungsveranstaltung ist abhängig von der Wahlart für bestimmte Tätigkeiten (z. B. im Auszählwahlvorstand) verpflichtend. Für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Meldung als Wahlhelfer:in kann beim Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung Statistik und Wahlen, auf freiwilliger Basis abgegeben werden. Die Meldung ist verbindlich! Sie kann schriftlich, persönlich oder online erfolgen.

    Das Bürger- und Ordnungsamt wird Wahlhelfer:innen möglichst im eigenen Wahlbezirk bzw. wohnungsnah einsetzen. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Wünsche bzgl. des Einsatzortes sollten unbedingt bereits bei der Meldung mitgeteilt werden. Dabei kann z. B. auch ein Wunschwahlbezirk für den Einsatz angegeben werden. Das Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung Statistik und Wahlen, wird dann versuchen, dies zu berücksichtigen.

    Grundsätzlich ist jede:r Wahlberechtigte zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Wahlhelfer:in haben, bitten wir Sie, sich möglichst frühzeitig beim Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung Statistik und Wahlen, zu melden. Die schriftliche Berufung der Wahlhelfer:innen erfolgt grundsätzlich einige Wochen vor der Wahl. In Ausnahmefällen kann es jedoch auch vorkommen, das Wahlhelfer:innen auch kurzfristig - ggf. sogar noch am Wahltag - berufen werden müssen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Bürger- und Ordnungsamt darf personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der erfolgten Berufungen) von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Wahlhelfer:innen erheben und weiterverarbeiten. Die Verarbeitung der Daten darf auch für künftige Wahlen erfolgen, sofern die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben. Die Betroffenen müssen über das Widerspruchsrecht unterrichtet werden.

    Besonderheiten bei den einzelnen Wahlen:

    Wahl des Deutschen Bundestages und des Europaparlaments:

    Bei der Wahl des Deutschen Bundestages und des Europaparlaments gibt es je Wahlbezirk einen Wahlvorstand, der seine Tätigkeit vor Ort im Wahllokal ausübt. Er ist sowohl für die Wahlhandlung (Stimmabgabe von 8 bis 18 Uhr) als auch für die Ermittlung des Wahlergebnisses zuständig.

    Wahlhelfer:innen müssen am Wahltag bereits vor Öffnung der Wahllokale im jeweiligen Wahllokal anwesend sein, um Vorbereitungen zu treffen. Während des Wahltages erfolgt die Anwesenheit in der Regel in Schichten. Nach Schließung der Wahllokale müssen alle Wahlhelfer:innen anwesend sein, bis alle Stimmen ausgezählt sind.

    Daneben gibt es Briefwahlvorstände, die ihre Tätigkeit im Briefwahlzentrum ausüben. Sie kommen mittags zusammen und entscheiden zunächst über die Zulassung der Wahlbriefe. Nach Schließung der Wahllokale zählen sie die Stimmen aus, die per Briefwahl abgegeben wurden.

    Wahl der Bremischen Bürgerschaft sowie der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven

    Bei diesen Wahlen werden in den Wahllokalen sog. Urnenwahlvorstände eingesetzt. Sie sind dort für die Wahlhandlung (Stimmabgabe von 8 bis 18 Uhr) zuständig. Nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr obliegen ihnen noch Abschlussarbeiten, anschließend können Sie ihre Tätigkeit beenden, wenn die Wahlunterlagen an die zuständigen Personen der Gemeindebehörde übergeben worden sind.

    Die Stimmauszählung obliegt dann eigenständigen Briefwahlvorständen und Auszählwahlvorständen. Sie kommen in den für die Auszählung bestimmten Räumlichkeiten außerhalb des Wahllokals zusammen.

    Die Auszählung wird voraussichtlich mehrere Tage in Anspruch nehmen.

    Wer als Wahlhelfer:in im Briefwahlvorstand oder Auszählwahlvorstand eingesetzt wird, ist dort grundsätzlich auch an den Tagen nach der Wahl bis zur Feststellung der vorläufigen Wahlergebnisse aller Wahlbezirke tätig.

    Angesichts des komplexeren Fünf-Stimmen-Wahlsystem ist eine umfassendere Schulung der Wahlhelfer:innen erforderlich – insbesondere bei den Auszählwahlvorständen.

    Kontakt und Anmeldung:

    Wenn Sie sich bei einer Wahl ehrenamtlich als Wahlhelfer:in engagieren möchten, können Sie jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen:

    Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung Statistik und Wahlen
    Telefon: 0471 590–2297
    E-Mail:  wahlamt@magistrat.bremerhaven.de
    Ab ca. 6 Monate vor einem Wahltermin finden Sie unten auf dieser Seite ein Online-Formular zur Anmeldung.

    Bitte beachten Sie, dass die Meldung verbindlich ist und das Ehrenamt nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf.

    Eine schriftliche Berufung erfolgt grundsätzlich erst wenige Wochen vor der Wahl!

    Gültigkeitsgebiet

    Bremerhaven

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 14.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Wahlhelfer/Wahlhelferin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English