Vergnügungsteuer Erhebung

    Vergnügungssteuer: Anmeldung zur Vergnügungssteuer / Bremerhaven

    Beschreibung

    Der Vergnügungssteuer unterliegen:

    1. der Betrieb von Musikautomaten und von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnlichen Geräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen, Gast- und Schankwirtschaften, Kantinen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Geräte wie Pool-Billard, Tischfußball und Dart sind von der Besteuerung ausgenommen,
    2. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen.

    Steuersätze:

    Zu 1.

    • Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 3 (1) VergnStG: 20 % des Einspielergebnisses
    • Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 3 (2) Nr. 1 VergnStG: mtl. 400 € je Gerät
    • Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 3 (2) Nr. 2 VergnStG: mtl. 100 € je Gerät
    • Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nach § 3 (3) Nr. 1a) VergnStG: mtl. 60 € je Gerät
    • Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nach § 3 (3) Nr. 1b) VergnStG: mtl. 20 € je Gerät
    • Gewaltverherrlichende Geräte nach § 3 (3) Nr. 1c) VergnStG: mtl. 307 € je Gerät
    • Musikautomaten nach § 3 (3) Nr. 2 VergnStG: mtl. 15 € je Automat

    Zu 2. 

    25 % der dem Veranstalter zufließenden Roheinnahmen sowie 20 % des Eintrittsgeldes

    Ansprechpartner

    Steueramt/Vergnügungssteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    Hinrich-Schmalfeldt-Straße 40

    27576 Bremerhaven

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 09:00 - 12:00; Mo 15:00 - 17:00 (zusätzlich); und nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Zugang: über den Parkplatz des Stadthauskomplexes (Eingang rechts neben dem Hochhaus) - Aufzug ins 1. OG im Hochhaus
    Parken: 6 Behindertenparkplätze im Bereich des Hochhauses
    WC: 1. OG Raum 167b

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine Unterlagen erforderlich.

    Voraussetzungen

    Keine besonderen Voraussetzungen.

    Verfahrensablauf

    Die Steuer wird vom Automatenaufsteller bzw. vom Veranstalter erhoben und ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Aufstellort, Zulassungsnummer und Gerätenummer abzugeben. Veranstaltungen gemäß § 1 Nummer 2 sind spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen und die Steuer muss vom Veranstalter selbst berechnet werden.

    Fristen

    Die Vergnügungssteuer ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat zu zahlen. Die Steuer nach § 1 Nummer 2 ist innerhalb von 3 Werktagen nach der Veranstaltung zu entrichten. Bei bestehendem SEPA-Lastschriftmandat werden die fälligen Beträge abgebucht.

    Bearbeitungsdauer

    Ihr Anliegen wird in der Regel innerhalb von maximal 4 Wochen bearbeitet.

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bremerhaven

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English