Asylverfahren, Ablehnung und Ausreisepflicht
Wenn Ihr Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde, erhalten Sie hierüber einen schriftlichen Bescheid vom BAMF. In dem Bescheid stellt das BAMF auch fest, dass Sie jetzt ausreisepflichtig sind.
Beschreibung
Wenn das BAMF Ihren Asylantrag abgelehnt hat, stellt das BAMF in dem Bescheid, den Sie per Post bekommen, auch fest, dass Sie jetzt ausreisepflichtig sind.
Wenn Sie Fragen oder Einwände gegen die Entscheidung des BAMF haben, müssen Sie sich direkt an das BAMF wenden. Die Kontaktdaten hierzu finden sich auf dem Bescheid, den Sie vom BAMF bekommen haben, ebenso wie die Rechtsmittelbelehrung, die Ihnen erläutert, wie Sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen können, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (siehe unter "i Wo kann ich mehr erfahren?").
Über die Entscheidung des BAMF wird auch das Migrationsamt informiert. Wenn Sie kein Rechtsmittel eingelegt haben oder das Gericht Ihr Rechtsmittel bestandskräftig abgelehnt hat und Sie noch nicht ausgereist sind, muss das Migrationsamt Ihre Ausreisepflicht durchsetzen.
Ansprechpartner
Migrationsamt
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Aktuelle Informationen
- Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts:
Der Deutsche Bundestag hat am 19. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem die Verkürzung des erforderlichen Inlandsaufenthalts von 8 auf 5 Jahre und die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor. Das Gesetz wird voraussichtlich frühestens im Mai 2024 in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten erfolgen Einbürgerungen nach den Voraussetzungen des aktuell gültigen Staatsangehörigkeitsgesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/StAG.pdf
Bitte sehen Sie momentan von Anfragen zur neuen Gesetzgebung ab.
Informationen zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes finden Sie unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html
- Informationen für ukrainische Staatsangehörige:
Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort. Sie müssen keinen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen und nicht im Migrationsamt vorsprechen.
Aktuelles und ein Informationsschreiben zur Fortgeltung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bis zum 04. März 2025 finden Sie in der Dienstleistung "Ukraine – Aufenthalt in Deutschland".Weitere Informationen zur Fortgeltung Ihrer erteilten Aufenthaltserlaubnis finden Sie auch in der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO oder als PDF-Dokument in der oben genannten Dienstleistung.
- Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer geänderten Rechtslage zum 01.11.2023 Kleber für Reisen nicht mehr ausgestellt werden dürfen:
Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels.
- Informationen zu der Erdbeben-Katastrophe in der Türkei und Syrien:
Die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereisten türkischen Staatsangehörigen endet mit Ablauf des 6. August 2023
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/116/VO
Für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet über den 06. August 2023 hinaus, gelten die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regeln. - Informationen zum Bundesaufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige finden Sie unter:
https:////www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de - WICHTIG: Kundinnen und Kunden, die keinen Termin haben, können wir leider nicht bedienen. Bitte beachten Sie hierzu unsere weiteren Hinweise.
- Wenn Sie ein Anliegen haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail:
mailto:office@migrationsamt.bremen.de
Alle Kundinnen und Kunden, die uns eine E-Mail senden, bekommen eine schnellstmögliche Rückmeldung per Telefon oder E-Mail.
Je nach Anliegen werden die Fragen geklärt und/oder die Anliegen erledigt.
Kunden, die eine Aufenthaltserlaubnis bekommen oder deren Aufenthaltserlaubnis verlängert werden soll, bekommen von uns eine Einladung mit einem Termin. Dieser Termin sollte unbedingt eingehalten werden, weil wir Kundinnen und Kunden, die ohne Termin zu uns kommen, nicht bedienen können. Wenn Ihnen der Termin nicht passt, schicken Sie uns bitte eine E-Mail.
Die Erteilung oder Verlängerung von Gestattungen und Duldungen, die Entscheidung über Beschäftigungserlaubnisse oder die Aufhebung von Wohnsitzauflagen erfolgt auf dem Schriftweg und nach schriftlicher Vorbereitung.
Herzlich Willkommen beim Migrationsamt:
Das Migrationsamt ist für die Stadtgemeinde Bremen die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Wir sind zuständig für Ihre aufenthaltsrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange, wenn Sie in Bremen wohnen.
Zu unseren Aufgaben gehört die gesamte Bandbreite des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts:
- die Einreise mit Visum zur Beschäftigung, zum Studium oder zum Familiennachzug,
- die Beratung in aufenthaltsrechtlichen Fragen,
- die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln,
- die aufenthaltsrechtliche Begleitung des Asylverfahrens,
- die aufenthaltsrechtliche Begleitung von unbegleiteten Minderjährigen,
- die Entscheidung über Anträge auf Einbürgerung und über andere staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen,
- und schließlich auch die aufenthaltsrechtliche Begleitung der Ausreise, wenn kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
Wenn Sie ein aufenthaltsrechtliches Anliegen haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin:
- telefonisch unter: 0421 361-88630 oder
- per E-Mail an: mailto:office@migrationsamt.bremen.de
Weitere Hinweise finden Sie unter "Nachgeordnete Einrichtungen".
Wenn Sie ein konkretes aufenthaltsrechtliches Anliegen haben, klicken Sie bitte auf Dienstleistungen.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0421 361-88630(Mo: 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr Mi, Do: 08.00 bis 12.00 Uhr)
E-Mail: office@migrationsamt.bremen.de
Weitere Informationen
bar, EC-Karte
Aufenthalt
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Termine nur nach Vereinbarung
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine persönliche Vorsprache im Migrationsamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
Kunden und Kundinnen, die keinen Termin haben, können wir leider nicht bedienen.
Wenn Sie ein Anliegen haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail mit Ihren vollständigen Personalien, Ihrem Anliegen und dem Aktenzeichen: mailto:office@migrationsamt.bremen.de
Alle Kundinnen und Kunden, die uns eine E-Mail senden, bekommen eine Rückmeldung.
Je nach Anliegen werden die Fragen geklärt und/oder die Anliegen erledigt.
Alle Kunden, die bereits einen Aufenthaltstitel in Bremen bekommen haben, erhalten automatisch vor Ablauf einen Termin zur Verlängerung des Aufenthaltstitels. Bitte nehmen Sie diesen Termin nach Möglichkeit wahr, da wir nur so garantieren können, dass Ihr Titel rechtzeitig vor Ablauf verlängert wird.
Kunden, die nach ihrer Einreise nach Deutschland erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, benötigen ebenfalls einen Termin zur Vorsprache.
Die Erteilung oder Verlängerung von Gestattungen und Duldungen, die Entscheiduung über Beschäftigungserlaubnisse oder die Aufhebung von Wohnsitzauflagen erfolgt auf dem Schriftweg und nach schriftlicher Vorbereitung.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361-88630 (montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)(montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)
E-Mail: office@migrationsamt.bremen.de
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn das BAMF Ihren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt hat und Sie noch nicht aus Deutschland ausgereist sind, erhalten Sie ein Schreiben vom Migrationsamt in dem Ihnen nochmals eine Frist zur Ausreise gesetzt wird. Ebenso erhalten Sie die Kontaktdaten zu einer Beratungsstelle, die Sie bei Ihrer Ausreise unterstützen kann (siehe unter "i Wo kann ich mehr erfahren?").
Wenn Sie daraufhin nicht selbst aus Deutschland ausreisen, muss das Migrationsamt Ihre Ausreisepflicht durch Ihre Abschiebung durchsetzen.
Der Termin hierzu wird Ihnen nicht angekündigt. Sie werden dann, begleitet durch die Polizei, aus Deutschland abgeschoben.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024