Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung und Selbständigkeit
Sie möchten in Deutschland ein Arbeitsverhältnis schließen, d.h. eine Beschäftigung aufnehmen oder hier selbständig tätig werden und leben bisher nicht in Deutschland.
Die wichtigsten Informationen finden Sie hier:
Beschreibung
Der Zuzug von Ausländern nach Deutschland um hier zu arbeiten, d.h. eine Beschäftigung aufzunehmen oder hier selbständig tätig zu werden, ist nur erlaubt, wenn Sie zuvor ein Visum zur Beschäftigung oder Selbständigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland erfolgreich beantragt haben (siehe unter "i Wo kann ich mehr erfahren?")
Eine Einreise zur Beschäftigungssuche oder Beschäftigungsaufnahme oder Gründung einer Firma ohne ein erforderliches Visum hat zur Folge, dass Sie wieder ausreisen müssen, um im Herkunftsland ein Visum zu beantragen.
Für Staatsangehörige aus den Mitgliedsländern der EU, Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz gelten diese Regelungen nicht. Sie können für eine Beschäftigung oder zur Selbständigkeit nach Deutschland kommen, ohne zuvor ein Visum zu beantragen.
Ausnahmeregelungen bestehen ferner für folgende Länder:
Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, Republik Korea.
Die Staatsangehörigen dieser Länder können die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder zur Selbständigkeit in Deutschland beantragen
Die Beschäftigung oder das Gewerbe muss in Deutschland Ihren Lebensunterhalt sichern.
Visa zur Beschäftigung oder zur Selbständigkeit in Deutschland werden nur für bestimmte Berufe oder Wirtschaftszweige erteilt.
Die Darstellung über die Voraussetzung zur Beschäftigung oder zur Selbständigkeit in Deutschland ist nicht abschließend. Auskunft zur Beantragung und Erteilung von Visa zur Beschäftigung geben die Deutschen Auslandsvertretungen in Ihrem Herkunftsland, die über Ihren Antrag entscheidet (siehe unter "i Wo kann ich mehr erfahren?")
Das Migrationsamt ist an dem Visaverfahren nicht beteiligt und kann deshalb auch keine Auskünfte zu dem Verfahren geben!
Ansprechpartner
Migrationsamt
Beschreibung
Aktuelle Informationen
- Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts:
Der Deutsche Bundestag hat am 19. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem die Verkürzung des erforderlichen Inlandsaufenthalts von 8 auf 5 Jahre und die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor. Das Gesetz wird voraussichtlich frühestens im Mai 2024 in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten erfolgen Einbürgerungen nach den Voraussetzungen des aktuell gültigen Staatsangehörigkeitsgesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/StAG.pdf
Bitte sehen Sie momentan von Anfragen zur neuen Gesetzgebung ab.
Informationen zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes finden Sie unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html
- Informationen für ukrainische Staatsangehörige:
Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort. Sie müssen keinen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen und nicht im Migrationsamt vorsprechen.
Aktuelles und ein Informationsschreiben zur Fortgeltung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bis zum 04. März 2025 finden Sie in der Dienstleistung "Ukraine – Aufenthalt in Deutschland".Weitere Informationen zur Fortgeltung Ihrer erteilten Aufenthaltserlaubnis finden Sie auch in der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO oder als PDF-Dokument in der oben genannten Dienstleistung.
- Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer geänderten Rechtslage zum 01.11.2023 Kleber für Reisen nicht mehr ausgestellt werden dürfen:
Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels.
- Informationen zu der Erdbeben-Katastrophe in der Türkei und Syrien:
Die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereisten türkischen Staatsangehörigen endet mit Ablauf des 6. August 2023
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/116/VO
Für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet über den 06. August 2023 hinaus, gelten die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regeln. - Informationen zum Bundesaufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige finden Sie unter:
https:////www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de - WICHTIG: Kundinnen und Kunden, die keinen Termin haben, können wir leider nicht bedienen. Bitte beachten Sie hierzu unsere weiteren Hinweise.
- Wenn Sie ein Anliegen haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail:
mailto:office@migrationsamt.bremen.de
Alle Kundinnen und Kunden, die uns eine E-Mail senden, bekommen eine schnellstmögliche Rückmeldung per Telefon oder E-Mail.
Je nach Anliegen werden die Fragen geklärt und/oder die Anliegen erledigt.
Kunden, die eine Aufenthaltserlaubnis bekommen oder deren Aufenthaltserlaubnis verlängert werden soll, bekommen von uns eine Einladung mit einem Termin. Dieser Termin sollte unbedingt eingehalten werden, weil wir Kundinnen und Kunden, die ohne Termin zu uns kommen, nicht bedienen können. Wenn Ihnen der Termin nicht passt, schicken Sie uns bitte eine E-Mail.
Die Erteilung oder Verlängerung von Gestattungen und Duldungen, die Entscheidung über Beschäftigungserlaubnisse oder die Aufhebung von Wohnsitzauflagen erfolgt auf dem Schriftweg und nach schriftlicher Vorbereitung.
Herzlich Willkommen beim Migrationsamt:
Das Migrationsamt ist für die Stadtgemeinde Bremen die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Wir sind zuständig für Ihre aufenthaltsrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange, wenn Sie in Bremen wohnen.
Zu unseren Aufgaben gehört die gesamte Bandbreite des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts:
- die Einreise mit Visum zur Beschäftigung, zum Studium oder zum Familiennachzug,
- die Beratung in aufenthaltsrechtlichen Fragen,
- die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln,
- die aufenthaltsrechtliche Begleitung des Asylverfahrens,
- die aufenthaltsrechtliche Begleitung von unbegleiteten Minderjährigen,
- die Entscheidung über Anträge auf Einbürgerung und über andere staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen,
- und schließlich auch die aufenthaltsrechtliche Begleitung der Ausreise, wenn kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
Wenn Sie ein aufenthaltsrechtliches Anliegen haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin:
- telefonisch unter: 0421 361-88630 oder
- per E-Mail an: mailto:office@migrationsamt.bremen.de
Weitere Hinweise finden Sie unter "Nachgeordnete Einrichtungen".
Wenn Sie ein konkretes aufenthaltsrechtliches Anliegen haben, klicken Sie bitte auf Dienstleistungen.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0421 361-88630(Mo: 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr Mi, Do: 08.00 bis 12.00 Uhr)
E-Mail: office@migrationsamt.bremen.de
Weitere Informationen
bar, EC-Karte
Aufenthalt
Beschreibung
Termine nur nach Vereinbarung
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine persönliche Vorsprache im Migrationsamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
Kunden und Kundinnen, die keinen Termin haben, können wir leider nicht bedienen.
Wenn Sie ein Anliegen haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail mit Ihren vollständigen Personalien, Ihrem Anliegen und dem Aktenzeichen: mailto:office@migrationsamt.bremen.de
Alle Kundinnen und Kunden, die uns eine E-Mail senden, bekommen eine Rückmeldung.
Je nach Anliegen werden die Fragen geklärt und/oder die Anliegen erledigt.
Alle Kunden, die bereits einen Aufenthaltstitel in Bremen bekommen haben, erhalten automatisch vor Ablauf einen Termin zur Verlängerung des Aufenthaltstitels. Bitte nehmen Sie diesen Termin nach Möglichkeit wahr, da wir nur so garantieren können, dass Ihr Titel rechtzeitig vor Ablauf verlängert wird.
Kunden, die nach ihrer Einreise nach Deutschland erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, benötigen ebenfalls einen Termin zur Vorsprache.
Die Erteilung oder Verlängerung von Gestattungen und Duldungen, die Entscheiduung über Beschäftigungserlaubnisse oder die Aufhebung von Wohnsitzauflagen erfolgt auf dem Schriftweg und nach schriftlicher Vorbereitung.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361-88630 (montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)(montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)
E-Mail: office@migrationsamt.bremen.de
bsu - bremen_service universität
Beschreibung
Das bsu ist zuständig für die aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten von Wissenschaftler_innen und Studierenden sowie deren Familien, die mit Wohnsitz in Bremen gemeldet sind.
Auskünfte erhalten Sie unter:
- Tel. (0421) 218-61020 oder
- Tel. (0421) 218-61021 oder
- Tel. (0421) 218-61022 oder
- per E-Mail an bsu@migrationsamt.bremen.de
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Nur nach vorheriger Terminabsprache. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des bsu: https://www.uni-bremen.de/bsu/kontakt.html
Kontakt
Fax: (0421) 218-61025
E-Mail: bsu@migrationsamt.bremen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- 1 Biometrietaugliches Passfoto (nicht älter als 3 Monate)
Lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei: https://www.bundesdruckerei.de
- ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Hochschulzeugnis
- Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§16b AufenthG) oder
- Mitarbeiter*in einer bremischen Hochschule oder deren wissenschaftlichen Einrichtungen sind.
- Arbeitsvertrag
- Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§16b AufenthG) oder
- Mitarbeiter*in einer bremischen Hochschule oder deren wissenschaftlichen Einrichtungen sind.
Formulare
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Zuzug von Ausländern nach Deutschland um hier zu arbeiten, d.h. eine Beschäftigung aufzunehmen oder zur Selbständigkeit, ist nur erlaubt, wenn Sie zuvor ein Visum zur Beschäftigung oder zur Selbständigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland erfolgreich beantragt haben (Ausnahmen: siehe bitte unter Basisinformation).
Eine Einreise zur Beschäftigungssuche oder Beschäftigungsaufnahme oder Firmengründung ohne ein erforderliches Visum hat zur Folge, dass Sie wieder ausreisen müssen, um im Herkunftsland ein Visum zu beantragen.
Informationen zu dem Visumsverfahren finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes (siehe unter "i Wo kann ich mehr erfahren?") und bei den Deutschen Auslandsvertretungen selbst.
Wenn Sie mit dem erforderlichen Visum zur Beschäftigung oder zur Selbständigkeit eingereist sind oder ausnahmsweise visafrei einreisen durften, weil Sie Staatsangehöriger eines bestimmten Staates sind (siehe unter Basisinformationen), füllen Sie bitte das Formular "Vordruck Terminvergabe Einreise" (siehe unter Formulare) aus und senden es per Mail an mailto:ref11@migrationsamt.bremen.de
Sie erhalten dann einen zeitnahen Termin zur Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§16b AufenthG) sind, Ihr Studium in Bremen erfolgreich abgeschlossen haben und das erste Mal eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen, buchen Sie bitte über den unten stehenden Link einen Termin im bremen_service universität:
mailto:auslaenderbehoerde-bsu@migrationsamt.bremen.de
Fristen
Kosten
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis können Gebühren bis zu € 110,00 anfallen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024