Ausnahmegenehmigungen von der Umweltzone
Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung, weil Sie über keine grüne Umweltplakette / Feinstaubplakette in die Umweltzone einfahren müssen?
Beschreibung
Feinstaubplakette, Umweltplakette – verschiedene Namen, die alle das gleiche meinen, nämlich den schadstoffbezogenen Ausweis für Ihr Fahrzeug, den Sie seit 1. Januar 2009 zum Befahren der Bremer Umweltzone benötigen.
Ausnahmegenehmigungen, weil Sie ohne Umweltplakette / Feinstaubplakette in die Umweltzone einfahren müssen, erteilt das Amt für Straßen und Verkehr Herdentorsteinweg 49/50 28195 Bremen.
Zahlreiche Informationen erhalten Sie auf der Homepage: www.umweltzone.bremen.de (http://www.umweltzone.bremen.de/)
Zuständigkeit
- Bürgerbüro Servicenummer E-Mail: Buergerbuero@ASV.Bremen.de
Telefon: +49 421 361 31092
Ansprechpartner
ASV - Amt für Straßen und Verkehr
Beschreibung
Das Amt für Straßen und Verkehr, kurz ASV, ist eine moderne und leistungsstarke Straßenbau- und Verkehrsverwaltung mit ca. 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Zugleich sind wir Obere Landesstraßenbau- und Obere Verkehrsbehörde. Das ASV plant, baut und unterhält die Verkehrswege und Brückenbauwerke der Stadt Bremen. Das ASV ist zuständig für die Anordnung von Baustellen, für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, für Ampelschaltungen u.v.m. Das ASV gliedert sich in folgende Bereiche:
- Technische Koordination
- Allgemeine Verwaltung
- Entwurf und Neubau von Straßen
- Straßenverkehrsbehördliche Angelegenheiten
- Straßenerhaltung
- Brücken- und Ingenieurbaubau
- Erschließungen, Straßenrecht
Service-Nummer Umweltzone:
+49 1802 240024
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 08:00 - 12:00
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Formulare
Voraussetzungen
Die bundeseinheitlichen Kennzeichnungsverordnung sieht generelle Ausnahmen vor:
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Historische Kraftfahrzeuge (Oldtimer) mit dem Zusatzkennzeichen »H«.
- Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz"
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben.
- Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Müllfahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden dürfen
- Fahrzeuge der Bundeswehr und der NATO.
- Mobile Maschinen und Geräte.
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
Über die bundesweit geltenden generellen Ausnahmen hinaus sind in Bremen von der Fahrbeschränkung nicht betroffen:
- Reisebusse im Gelegenheits- und Linienfernverkehr mit einer gelben Plakette bis zum Ablauf des 30.06.2012.
- Fahrzeuge mit roten Kennzeichen
- Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
- Diplomatenfahrzeuge
- Wohnmobile, die auf den Fahrstrecken Friedrich-Ebert-Straße, Wilhelm-Kaisen-Brücke, Werderstraße, Kuhhirtenweg oder Doventor, Martinistraße, Wilhelm-Kaisen-Brücke, Werderstraße, Kuhhirtenweg zum oder vom Stellplatz für Wohnmobile am Kuhhirtenweg unterwegs sind.
Für folgende Fälle reichen formlose Nachweise:
- Pkw von Gästen von Beherbergungsbetrieben, die in der Umweltzone liegen, können für die Dauer des Aufenthalts die Umweltzone befahren. Voraussetzung ist, dass eine Buchungsbestätigung des Betriebs für den Aufenthaltszeitraum sichtbar hinter der Frontscheibe des PKW abgelegt ist.
- Fahrzeuge auf dem Weg von und zu einer Werkstatt in der Umweltzone, wenn eine Terminbestätigung der Werkstatt vorgelegt werden kann
- Fahrzeuge auf Fahrten im Zusammenhang mit einer polizeilichen oder eichamtlichen Überprüfung mit Terminnachweis.
In drei Fällen werden allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt:
- Entweder das Fahrzeug ist mit handelsüblichen Einbausätzen technisch nicht so nachzurüsten, dass es die gültige Abgasnorm erfüllt und dem Halter oder der Halterin ist die Neuanschaffung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs finanziell nicht zumutbar.
- Oder es kommt zu Verzögerungen bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung, weil es zum Beispiel Lieferengpässe für technische Bauteile gibt.
- Oder bereits die Nachrüstung würde für den Halter oder die Halterin eine wirtschaftliche oder soziale Härte bedeuten.
In allen Fällen muss das Fahrzeug vor dem 17.06.2008 auf den Antragsteller zugelassen worden sein.
Ausnahmegenehmigungen können darüber hinaus erteilt werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Schwerbehinderten (mit Merkzeichen „G“ in ihrem Behindertenausweis), Berufspendlern und Anwohnern der Umweltzone kann unter diesen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung für private Fahrten in der Umweltzone erteilt werden.
Bestimmte Arten von Firmenfahrzeugen, für die besondere Voraussetzungen gegeben sind, können ebenfalls vom Fahrverbot in der Umweltzone ausgenommen werden. Dies gilt für Sonderfahrzeuge, für sog. wirtschaftliche Härtefälle und für einige Marktfahrzeuge.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag stellen und entsprechende Nachweise beifügen (s. Link in der rechten Spalte).
Verfügen Sie über eine Ausnahmegenehmigung, legen sie bitte nur die dazugehörige Karte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe aus. Die Ausnahmegenehmigung selbst ist im Original mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Verlust einer Ausnahmegenehmigung, Sonderparkberechtigung und / oder Karte ist eine Verlustanzeige auszufüllen und an die E-Mail-Adresse buergerbuero@asv.bremen.de oder als Fax unter 496-18087, 496-6945 zu senden. Per Post oder Einwurf im Briefkasten geht dieses natürlich auch.
Die Gebühr beträgt für die Ersatzausstellung 11,50 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024