Lohnsteuerhilfeverein Anerkennung

    Lohnsteuerhilfeverein

    Lohnsteuerhilfeverein

    Beschreibung

    Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis für die eigenen Vereinsmitglieder. Die Beratungsbefugnis ergibt sich aus § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Danach dürfen Lohnsteuervereine

    • Arbeitnehmer
    • Rentner und Pensionäre
    • Arbeitslose und Unterhaltsempfänger

    beraten, wenn

    • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
    • sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden Bezügen (Renten oder Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, bspw. Riester) oder
    • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.

    Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere

    • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
    • Einkünften aus Kapitalvermögen,
    • anderen sonstigen Einkünften, bspw. aus gelegentlicher Vermittlung,
    • privaten Veräußerungsgeschäften

    besteht eine Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt nicht mehr als 13.000 EUR (bei Einzelveranlagung) oder 26.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen.

    Zuständigkeit

    • S. Schmitz      E-Mail: Aufsicht-LStHV@fa-hb.bremen.de
            Telefon: +49 421 361 94284
    • A. Sallmen      E-Mail: Aufsicht-LStHV@fa-hb.bremen.de
            Telefon: +49 421 36195527

    Ansprechpartner

    Finanzamt Bremen

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie die Änderungen zur Erreichbarkeit des Finanzamts Bremen unter https://www.finanzen.bremen.de/erreichbarkeit

    Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer:innen, Ruheständler:innen, Vermieter:innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt:innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremen (ohne Bremerhaven).

    Das Finanzamt Bremen ist landesweit zuständig (d.h. einschließlich Bremerhaven) für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG), Genossenschaften und Vereinen, die gesonderte Feststellung der Werte des Betriebsvermögens, die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer und der Spielbankabgabe sowie für die Steueraufsicht über die Spielbank in Bremen und den Automatensaal in Bremerhaven.

    Das Finanzamt Bremen ist ferner zuständig für die Verwaltung der stadtbremischen Gemeindesteuern (Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer, Vergnügungssteuer, Wettbürosteuer) und übt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine im Land Bremen nach § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes aus.

    Aufgrund bundesweiter Verordnung ist das Finanzamt Bremen zentral zuständig für die Umsatzbesteuerung der in Norwegen, Finnland und Lettland ansässigen Unternehmer:innen und für die Einkommensteuer, wenn das Unternehmen Bauleistungen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz erbringt sowie für die Lohnsteuer bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe.

    Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten für das Finanzamt Bremen werden in der Landeshauptkasse Bremen erledigt.

    Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.05.2018

    Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.

    Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremen:
    E-Mail: datenschutz@fa-hb.bremen.de

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de

    Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden finden Sie hier:

    https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.93191.de

     

     


    Die Bürger:innen können bis max. 4 Jahre rückwirkend ihre Steuererklärung abgeben. Die Papier-Vordrucke der letzten 2 Jahre sind in der Zentralen Informations- und Annahmestelle (ZIA) mit Dienstsitz im Haus des Reichs erhältlich. Ältere Vordrucke sind in der ZIA auf Nachfrage an der Information erhältlich.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Hilferding-Platz 1

    28195 Bremen

    Kontakt

    Telefon: +49 421 361 90909

    Fax: +49 421 361 96205 und bei Gemeindesteuern +49 421 361 97091

    E-Mail: office@fa-hb.bremen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Im Haus des Reichs - Haupteingang Links neben dem Aufstieg befindet sich ein Fahrstuhl.

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde:
    • Im Bundesland Bremen wurde die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine auf das Finanzamt Bremen übertragen.
    • Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
    • Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.
    • Die Eröffnung, Schließung oder Veränderung einer Beratungsstelle ist der zuständigen Aufsichtsbehörde (Finanzamt Bremen) mitzuteilen.
    • Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, jährlich einen Geschäftsbericht zur Prüfung beim Finanzamt einzureichen.

    Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine zu betreten um Prüfungen vorzunehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Finanzamt Bremen einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

    • Öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung
    • Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit
    • Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder des Vorstands
    • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gegen die sich aus der Beratungsbefugnis ergebenden Gefahren
    • Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist
    •  Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen

    Ein Merkblatt zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sowie ein Vordruck für die Anzeige von Eröffnung, Schließung oder Veränderungen von Beratungsstellen sind auf der Internetseite der Senatorin für Finanzen zu finden:

    (http://www.finanzen.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen53.c.1556.de)

    Kosten

    (§ 16 StBerG) Nach Eingang des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein versendet das Finanzamt Bremen eine Rechnung.: Gebühr 300.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis dürfen Lohnsteuerhilfevereine:

    • Einkommensteuererklärungen erstellen
    • Voraussichtliches steuerliches Ergebnis ermitteln
    • Gesamten Schriftverkehr mit dem Finanzamt abwickeln
    • Steuerbescheide prüfen und ggf. Einspruch einlegen
    • Ggf. Klageverfahren vor den Finanzgerichten führen
    • Beratungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge (Riester-, Rürup-Rente etc.) durchführen
    • Anträge auf Kindergeld stellen und Kindergeldbescheide überprüfen

    Anträge auf Wohnungsbauprämie stellen und Bescheide kontrollieren

    • Lohnsteuerermäßigungsanträge stellen
    • Beratung im Zusammenhang mit der Steuerklassenwahl
    • Lohnsteuerfragen klären, zum Beispiel bei den Gehaltsabrechnungen
    • Ganzjährige Beratung über Steuersparmöglichkeiten im Rahmen der Einkommensteuererklärung
    • Gestaltungsberatung bei Nutzung eines Firmen-PKWs
    • Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuern
    • Anträge auf Nichtveranlagung
    • Steuerliche Begleitung bei anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht

    Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden, gleiches gilt bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.

    Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese nach §§ 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei sind. Das betrifft beispielsweise die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für kommunale Abgeordnete.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 03.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 03.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English