Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk
Mit der Förderung von überbetrieblichen Lehrgängen wird das Ziel verfolgt eine einheitliche hochwertige Ausbildungsqualität sicher zu stellen. Förderfähig sind überbetriebliche Lehrgänge, die vom Berufsbildungsausschuss und von der Vollversammlung der Handwerkskammer Bremen beschlossen und von der obersten Landesbehörde genehmigt worden sind.
Beschreibung
Mit der Förderung von überbetrieblichen Lehrgängen wird das Ziel verfolgt eine einheitliche hochwertige Ausbildungsqualität sicher zu stellen. Die Voraussetzungen für eine Förderung ergeben sich aus der Richtlinie für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom 15.11.1990.
Förderfähig sind überbetriebliche Lehrgänge, die vom Berufsbildungsausschuss und von der Vollversammlung der Handwerkskammer Bremen beschlossen und von der obersten Landesbehörde genehmigt worden sind. Die überbetrieblichen Lehrgänge des 2. bis 4. Ausbildungsjahres müssen außerdem nach Inhalt und Dauer vom Bundesministerium für Wirtschaft anerkannt sein. Den Auszubildenden sollen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem neusten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung vermittelt werden.
Ansprechpartner
Die Senatorin für Kinder und Bildung | Referat 23 - Allgemeine, berufliche und politische Weiterbildung, außerschulische Berufsbildung
Beschreibung
Aufgaben des Referats 23: Allgemeine, berufliche und politische Weiterbildung, außerschulische Berufsbildung
- Weiterbildungsgesetz (Förderung von Weiterbildungseinrichtungen, Landesausschuss für Weiterbildung)
- Allgemeine Weiterbildung
- Politische Weiterbildung
- Alphabetisierung und Grundbildung
- Qualitätssicherung in der Weiterbildung
- Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Diversität in der Weiterbildung
- Bildungszeitgesetz (Anerkennung von Bildungsveranstaltungen)
- Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung (Rechtsaufsicht über die Kammern, Landesausschuss für Berufsbildung)
- Jugendberufsagentur
- Förderung der überbetrieblichen Ausbildung
- Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Umsatzsteuergesetz (allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Förderung der überbetrieblichen Unterweisung ist die Senatorin für Kinder und Bildung. Anträge auf Gewährung von Landesmitteln zur Lehrlingsunterweisung können nur von der Handwerkskammer Bremen gestellt werden. Die Handwerkskammer Bremen kann die Lehrgänge selbst durchführen oder andere qualifizierte Einrichtungen damit beauftragen.
Die Antragsbearbeitung erfolgt kostenfrei. Die Handwerkskammer legt bis zum 01. Dezember eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr bei der Senatorin für Kinder und Bildung vor. Sie ist verpflichtet bis zum 30.06. des nachfolgenden Haushaltsjahres Verwendungsnachweise für die Zuwendungen vorzulegen. Für die Beantragung und die Verwendungsnachweise sind die entsprechenden Formblätter zu verwenden.
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024
Stichwörter
Handwerksregister