Weiterbildungsstätte Anerkennung

    Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung nach dem Bremischen Weiterbildungsgesetz

    Die Anerkennung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (WBG) entspricht einem Gütesiegel, das Einrichtungen der Weiterbildung auf Antrag und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen führen dürfen.

    Beschreibung

    Die Anerkennung dient der Sicherung und Erhöhung der Qualität der Weiterbildung nach dem Bremischen Weiterbildungsgesetz und steht insofern auch im Sinne des Verbraucherschutzes. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der Senatorin für Kinder und Bildung.

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Kinder und Bildung | Referat 23 - Allgemeine, berufliche und politische Weiterbildung, außerschulische Berufsbildung

    Beschreibung

    Aufgaben des Referats 23: Allgemeine, berufliche und politische Weiterbildung, außerschulische Berufsbildung

    • Weiterbildungsgesetz (Förderung von Weiterbildungseinrichtungen, Landesausschuss für Weiterbildung)
    • Allgemeine Weiterbildung
    • Politische Weiterbildung
    • Alphabetisierung und Grundbildung
    • Qualitätssicherung in der Weiterbildung
    • Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Diversität in der Weiterbildung
    • Bildungszeitgesetz (Anerkennung von Bildungsveranstaltungen)
    • Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung (Rechtsaufsicht über die Kammern, Landesausschuss für Berufsbildung)
    • Jugendberufsagentur
    • Förderung der überbetrieblichen Ausbildung
    • Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Umsatzsteuergesetz (allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rembertiring 8-12

    28195 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine Unterlagen erforderlich.

    Voraussetzungen

    Die vom Land geforderten und von den Einrichtungen zu erfüllenden Kriterien sind im Weiterbildungsgesetz sowie in der Durchführungsverordnung geregelt.

    Die Kriterien beziehen sich auf rechtliche, wirtschaftliche, organisatorische, räumliche, sachliche, teilnehmerorientierte sowie fachspezifische Rahmenbedingungen, insbesondere bezogen auf die aufgabenspezifischen Qualifikationen und einer kontinuierlichen Weiterbildung des hauptberuflichen und nebenberuflichen pädagogischen Personals. Ein wesentlicher Bestandteil der Anerkennung ist der Nachweis angemessener Qualitätsstandards. Die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen muss durch ein vom Antragsteller einzureichendes unabhängiges Gutachten bestätigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung einer Einrichtung der Weiterbildung nach dem WBG ist schriftlich und in deutscher Sprache bei der Senatorin für Kinder und Bildung zu beantragen. 

    Die regelmäßige Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen bei anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt innerhalb von drei Jahren.

    Fristen

    Antragsfristen für die Anerkennung einer Einrichtung nach dem WBG bestehen nicht.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den Sitzungsterminen des Landesausschusses für Weiterbildung und der Komplexität des Antrags.

    Kosten

    Die Antragsbearbeitung erfolgt kostenfrei. Der antragstellenden Einrichtung können Kosten durch die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie deren Bestätigung durch einen unabhängigen Gutachter entstehen. Diese werden von der Senatorin für Kinder und Bildung nicht erstattet.

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English