Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättenerlaubnis

    Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG) besteht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Erlaubnispflicht.

    Beschreibung

    Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis berechtigt zum Betreiben einer Gaststätte mit Alkoholausschank.

    Wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, betreibt eine Gaststätte. Beinhaltet das Angebot auch alkoholische Getränke, bedarf es einer Erlaubnis nach Bremischem Gaststättengesetz. Für die Erteilung ist die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa zuständig.

    Ansprechpartner

    5.01 Gaststättenangelegenheiten - Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

    Adresse

    Hausanschrift

    Katharinenklosterhof 3

    28195 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 - 12:00 und nach Vereinbarung; Di 08:00 - 12:00 und nach Vereinbarung; Do 08:00 - 12:00 und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: +49 421 361-6929 oder -15072

    Fax: +49 421 496-6929 oder -15072

    E-Mail: gaststaetten@wae.bremen.de

    Weitere Informationen

    Die Dienststelle ist barrierefrei erreichbar.

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular (Ausdruck unter Formulare)
    • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung

      bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers

    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

      (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)

    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde

      (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)

    • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)

      (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9

      Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.

      Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.

    • Wichtiger Hinweis für juristische Personen

      Gewerbezentralregisterauszug, die Bescheinigung in Steuersachen, der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und die Auskunft des Insolvenzgerichts sind sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) vorzulegen.

      Zusätzlich ist ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzung zur Erlaubniserteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit der Person, die den Antrag stellt. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die den Antrag stellende Person die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach Antragstellung wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft. 

    Das Gaststättengewerbe darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. 

    Das Betreiben eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

    Kosten

    Gebühr 389.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 07.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 07.05.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Schanklizenz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English