Gaststättenerlaubnis
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG) besteht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Erlaubnispflicht.
Beschreibung
Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis berechtigt zum Betreiben einer Gaststätte mit Alkoholausschank.
Wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, betreibt eine Gaststätte. Beinhaltet das Angebot auch alkoholische Getränke, bedarf es einer Erlaubnis nach Bremischem Gaststättengesetz. Für die Erteilung ist die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa zuständig.
Ansprechpartner
5.01 Gaststättenangelegenheiten - Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo 08:00 - 12:00 und nach Vereinbarung; Di 08:00 - 12:00 und nach Vereinbarung; Do 08:00 - 12:00 und nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: +49 421 361-6929 oder -15072
Fax: +49 421 496-6929 oder -15072
E-Mail: gaststaetten@wae.bremen.de
Weitere Informationen
Die Dienststelle ist barrierefrei erreichbar.
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular (Ausdruck unter Formulare)
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
- Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9
Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.
Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.
- Wichtiger Hinweis für juristische Personen
Gewerbezentralregisterauszug, die Bescheinigung in Steuersachen, der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und die Auskunft des Insolvenzgerichts sind sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) vorzulegen.
Zusätzlich ist ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.
Formulare
Voraussetzungen
Die Voraussetzung zur Erlaubniserteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit der Person, die den Antrag stellt. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die den Antrag stellende Person die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach Antragstellung wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft.
Das Gaststättengewerbe darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Das Betreiben eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.
Kosten
Gebühr 389.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 07.05.2024
Stichwörter
Schanklizenz