Zertifizierung von Betrieben nach der Verordnung zum Schutz des Klimas (ChemKlimaschutzV)
Wenn Ihr Betrieb Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückgewinnungsarbeiten an Anlagen, die klimaschädigende Gase enthalten, durchführt, muss eine Sachkundebescheinigung nach der ChemKlimaschutzV beantragt werden.
Beschreibung
Die ChemKlimaschutzV bestimmt, dass seit 5. Juli 2009 Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückgewinnungsarbeiten an Anlagen, die klimaschädigende Gase enthalten, nur noch von Personen durchgeführt werden dürfen, die eine Sachkundebescheinigung nach der ChemKlimaschutzV vorweisen können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Emissionen dieser Chemikalien auf ein Minimum reduziert werden.
Ansprechpartner
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft | Referat 22
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361-2407
E-Mail: office@umwelt.bremen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
Formulare
Voraussetzungen
Die Bescheinigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden (§ 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV):
- Der Antragsteller weist nach, dass für die in § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV genannten Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht, das über die in § 5 ChemKlimaschutzV genannte Sachkundebescheinigung verfügt.
- Betriebe, die eingetragene EMAS-Standorte sind und Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV ausüben, erhalten die Bescheinigung, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 des § 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV eingehalten sind und die nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ChemKlimaschutzV erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde Betrieben, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten, eine Bescheinigung (§ 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV).
Für den Antrag kann das Formular heruntergeladen und elektronisch bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass der Antrag nach der Bearbeitung zunächst auszudrucken und erst dann im Original zu unterschreiben ist.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Hinweise zu den erforderlichen Antragsunterlagen sowie Einzelheiten zu den rechtlichen Grundlagen und zu dem Anerkennungsverfahren finden Sie in der amtlichen Fassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024
Stichwörter
Klimaschutz