Prüfungs- und Bescheinigungsstellen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Anerkennung

    Zertifizierung von Betrieben nach der Verordnung zum Schutz des Klimas (ChemKlimaschutzV)

    Wenn Ihr Betrieb Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückgewinnungsarbeiten an Anlagen, die klimaschädigende Gase enthalten, durchführt, muss eine Sachkundebescheinigung nach der ChemKlimaschutzV beantragt werden.

    Beschreibung

    Die ChemKlimaschutzV bestimmt, dass seit 5. Juli 2009 Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückgewinnungsarbeiten an Anlagen, die klimaschädigende Gase enthalten, nur noch von Personen durchgeführt werden dürfen, die eine Sachkundebescheinigung nach der ChemKlimaschutzV vorweisen können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Emissionen dieser Chemikalien auf ein Minimum reduziert werden.

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft | Referat 22

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Reeperbahn 2

    28217 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular

    Formulare

    Voraussetzungen

    Die Bescheinigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden (§ 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV):

    • Der Antragsteller weist nach, dass für die in § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV genannten Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht, das über die in § 5 ChemKlimaschutzV genannte Sachkundebescheinigung verfügt.
    • Betriebe, die eingetragene EMAS-Standorte sind und Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV ausüben, erhalten die Bescheinigung, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 des § 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV eingehalten sind und die nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ChemKlimaschutzV erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde Betrieben, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten, eine Bescheinigung (§ 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV).

    Für den Antrag kann das Formular heruntergeladen und elektronisch bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass der Antrag nach der Bearbeitung zunächst auszudrucken und erst dann im Original zu unterschreiben ist.

    Kosten

    Die Zertifizierung ist gebührenpflichtig (zzt. 100 Euro) und erfolgt durch Bescheid der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau entsprechend den Anforderungen des einschlägigen Verwaltungsrechts.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Hinweise zu den erforderlichen Antragsunterlagen sowie Einzelheiten zu den rechtlichen Grundlagen und zu dem Anerkennungsverfahren finden Sie in der amtlichen Fassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 07.12.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Klimaschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English