Sanierung von Altlasten anzeigen
Planen Sie die Sanierung einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung, müssen Sie diese Maßnahme bei der zuständigen Bodenschutzbehörde melden.
Beschreibung
Sanierungsmaßnahmen
- zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
- die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
- zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens
- müssen nach § 3 Absatz 4 BremBodSchG unter gewissen Voraussetzungen der Behörde möglichst frühzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich angezeigt werden. Hierfür steht Ihnen das Referat Bodenschutz und Altlasten der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bzw. das Umweltschutzamt beim Magistrat Bremerhaven zur Verfügung.
Ansprechpartner
Umweltschutzamt/Untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde
Beschreibung
Anfragen zu grundstücksbezogenen Altlastenauskünften und Grundwasserverunreinigungen im Gebiet der Stadt Bremerhaven
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0471 590-3454
Weitere Informationen
Zugang: Haupteingang der Passage
Parken: Ausgewiesene PKW-Stellplätze auf dem Konrad-Adenauer-Platz
WC: 2. und 3.OG und im Außenbereich des Gebäudes zur Neumarktstraße
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft | Referat 24 Bodenschutz und Altlasten | Außenstelle Bremerhaven | N.N.
Beschreibung
Altlastensanierungen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft | Referat 24 Bodenschutz und Altlasten
Beschreibung
Altlastensanierungen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361 59367
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Sanierungsmaßnahmen müssen gemeldet werden, wenn
- sie nicht auf Anordnung der zuständigen Behörde erfolgen (siehe §§ 10 und 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) oder
- ihnen kein behördlicher Sanierungsplan zu Grunde liegt (siehe § 13 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes).
Anzeigepflichtig sind gemäß §4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes insbesondere
- Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
- Grundstückseigentümer
- Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
- Bauherr
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss schriftlich (formlos) vor Durchführung der Sanierungsmaßnahme erfolgen.
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- genaue Adresse des betroffenen Grundstücks,
- der Sanierungsgrund,
- das Ziel und die Maßnahmen der Sanierung.
Die örtliche Zuständigkeit der verantwortlichen Dienststellen (siehe „Zuständige Dienststelle“) ist unbedingt zu beachten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.08.2024
Stichwörter
Kampfmittel