Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Alttextilien, Metallen, Papier und anderen Wertstoffen anzeigen
Wenn Sie in Bremen oder Bremerhaven zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken Alttextilien, Metalle, Papier oder andere Wertstoffe sammeln möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist es zulässig, überlassungspflichtige Wertstoffe zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken zu sammeln. Voraussetzung ist, dass die Sammlung vorher bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht wird.
Ansprechpartner
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Beschreibung
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung ist für die Fragen rund um die Themen Stadtentwicklung, Stadtumbau und Wohnungswesen sowie Mobilität zuständig. Für Fachfragen oder Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter:innen des Ressorts zur Verfügung. Für allgemeine Fragen, Anregungen oder Kritik können Sie die Bürgerbeauftragte kontaktieren unter: buergeranfragen@bau.bremen.de
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 09:00 - 15:00; Fr 09:00 - 13:30; sonst nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: +49 421 361 0
E-Mail: office@bau.bremen.de
Internet
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Beschreibung
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist für die Fragen rund um die Themen Klima, Umwelt- und Naturschutz, Grünflächen, Gewässer- und Hochwasserschutz, Landwirtschaft, Energiewende und Umweltinnovationen sowie Wissenschaft und Forschung zuständig. Für Fachfragen oder Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter:innen des Ressorts zur Verfügung. Für allgemeine Fragen, Kritik oder Anregungen können Sie gerne unsere Bürgerbeauftragte kontaktieren unter: buergeranfragen@umwelt.bremen.de
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 09:00 - 15:00; Fr 09:00 - 13:30; sonst nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: +49 421 361 2407
E-Mail: office@umwelt.bremen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sowohl gewerbliche als auch gemeinnützige Sammlungen müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Zuständige Behörde ist für das Land Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind nach den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen:
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
Der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen:
- Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird sowie
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Um die Richtigkeit der in der Anzeige gemachten Angaben zu belegen muss diese verschiedene Dokumente enthalten, z.B. eine Gewerbebescheinigung, eine Anzeige nach §53 Kreislaufwirtschaftsgesetz über die Zulässigkeit der Sammlungstätigkeit und Belege über die Verwertung der gesammelten Wertstoffe. Hierfür stellt die zuständige Behörde einen Fragebogen zur Verfügung, der bei ihr anzufordern ist.
Die zuständige Behörde fordert den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Stellungnahme auf und entscheidet, ob sie der Sammlung zustimmt, die Zustimmung mit Fristen und Auflagen versieht oder die Sammlung untersagt.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf einer von der Behörde gesetzten Frist eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in Abweichung von den behördlich festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 10.11.2024
Stichwörter
Altkleider