Hochwasservorhersage Bereitstellung

    Errichtung/ wesentliche Änderung von Anlagen im 20 m Streifen einer Hochwasserschutzanlage

    Liegt Ihnen ein begründeter Anlass vor, das Areal einer Hochwasserschutzanlage in bis zu 20 Metern seiner landseitigen Grenze für die Errichtung oder die Änderung einer Anlage zu nutzen, können Sie hierfür unter gewissen Umständen eine Befreiung vom Verbot der Nutzung von Hochwasserschutzanlagen beantragen.

    Beschreibung

    § 76 (1) des Bremischen Wasserschutzgesetzes besagt, dass Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Metern der landseitigen Grenze von Hochwasserschutzanlagen grundsätzlich nicht errichtet oder wesentlich geändert werden dürfen. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr auf Antrag eine Befreiung erteilen. Der Erhaltungspflichtige wird angehört.

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft | Referat 34 - Wasserbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Reeperbahn 2

    28217 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft | Referat 32 - Wasserbehörde | Hr. Mohr

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Reeperbahn 2

    28217 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Benötigte Unterlagen zur Errichtung/ wesentlichen Änderung von Anlagen im 20 m Streifen einer Hochwasserschutzanlage
      • Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Grundstücks
      • Lageplan
      • Baubeschreibung
      • Grundriss- und Schnittzeichnung

    Formulare

    Voraussetzungen

    Die Wasserbehörde kann vom Verbot auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn

    • das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt,
    • die Befreiung mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der anhängende Antrag (siehe Formular) auf Erteilung einer wasserrechtlichen Befreiung gemäß §§ 74, 76 Bremisches Wassergesetz ist bei der Wasserbehörde des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (siehe "Zuständige Stelle") einzureichen. In dreifacher Ausführung sind zusätzlich vorzulegen:

    • Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Grundstücks
    • Lageplan
    • Baubeschreibung
    • Grundriss- und Schnittzeichnung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wird die Nutzung oder eine erforderliche Änderung der Hochwasserschutzanlage durch die Nutzung oder Benutzung in erheblicher Weise beeinträchtigt, kann die Befreiung widerrufen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 10.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 10.11.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Deichanlagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English