Vergnügungssteuer anmelden
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Beschreibung
Die Freie Hansestadt Bremen erhebt Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnlichen Geräten und von Musikautomaten gem. § 1 Nr. 1 Vergnügungssteuergesetz (VergnStG) v. 14.12.1990.
Ansprechpartner
Finanzamt Bremen
Beschreibung
Bitte beachten Sie die Änderungen zur Erreichbarkeit des Finanzamts Bremen unter https://www.finanzen.bremen.de/erreichbarkeit
Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer:innen, Ruheständler:innen, Vermieter:innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt:innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremen (ohne Bremerhaven).
Das Finanzamt Bremen ist landesweit zuständig (d.h. einschließlich Bremerhaven) für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG), Genossenschaften und Vereinen, die gesonderte Feststellung der Werte des Betriebsvermögens, die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer und der Spielbankabgabe sowie für die Steueraufsicht über die Spielbank in Bremen und den Automatensaal in Bremerhaven.
Das Finanzamt Bremen ist ferner zuständig für die Verwaltung der stadtbremischen Gemeindesteuern (Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer, Vergnügungssteuer, Wettbürosteuer) und übt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine im Land Bremen nach § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes aus.
Aufgrund bundesweiter Verordnung ist das Finanzamt Bremen zentral zuständig für die Umsatzbesteuerung der in Norwegen, Finnland und Lettland ansässigen Unternehmer:innen und für die Einkommensteuer, wenn das Unternehmen Bauleistungen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz erbringt sowie für die Lohnsteuer bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe.
Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten für das Finanzamt Bremen werden in der Landeshauptkasse Bremen erledigt.
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.05.2018
Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.
Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremen:
E-Mail: datenschutz@fa-hb.bremen.de
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de
Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden finden Sie hier:
https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.93191.de
Die Bürger:innen können bis max. 4 Jahre rückwirkend ihre Steuererklärung abgeben. Die Papier-Vordrucke der letzten 2 Jahre sind in der Zentralen Informations- und Annahmestelle (ZIA) mit Dienstsitz im Haus des Reichs erhältlich. Ältere Vordrucke sind in der ZIA auf Nachfrage an der Information erhältlich.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361 90909
Fax: +49 421 361 96205 und bei Gemeindesteuern +49 421 361 97091
E-Mail: office@fa-hb.bremen.de
Internet
Weitere Informationen
Im Haus des Reichs - Haupteingang Links neben dem Aufstieg befindet sich ein Fahrstuhl.
erforderliche Unterlagen
Formulare
- Vergnügungssteuer Anlage 1
- Vergnügungssteuer Anlage 2
- Vergnügungssteuer Anlage 3
- Vergnügungssteuer Anlage 4
- Vergnügungssteuer Anlage 5
- Vergnügungssteuer Anlage 6
- Vergnügungssteuer Anlage 7
- Vergnügungssteuer-Anmeldung
- Vordrucke SEPA-Lastschriftmandate:- Bitte nutzen Sie das "SEPA-Lastschriftmandat für sonstige Gemeindesteuern".
Voraussetzungen
- Die Steuer beträgt
- für Spiel- und Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, 20 v. H. des Einspielergebnisses (sogennannter Saldo 2, § 3 Absatz 1 VergnStG),
- für Spiel- und Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die nicht über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, in Spielhallen 400 Euro (§ 3 Absatz 2- Nr. 1 VergnStG) und an sonstigen Aufstellorten 100 Euro (§ 3 Absatz 2 Nr. 2 VergnStG).
- für Spiel- und Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt sind, 60 Euro (§ 3 Absatz 3 Nr. 1a VergnStG) und an sonstigen Aufstellorten 20 Euro (§ 3 Absatz 3 Nr. 1b VergnStG).
- für Geräte mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen bzw. Kriegsverherrlichung etc. unabhängig vom Aufstellort 307 Euro (§ 3 Absatz 3 Nr. 1c VergnStG) sowie für Musikautomaten unabhängig vom Aufstellort 15 Euro (§ 3 Absatz 3 Nr. 2 VergnStG).
Verfahrensablauf
Die Steuer wird vom Automatenaufsteller bzw. vom Veranstalter erhoben und ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Aufstellort, Zulassungsnummer und Gerätenummer abzugeben.
Bei vorliegendem SEPA- Lastschriftmandat wird die Vergnügungsteuer zum Fälligkeitstag abgebucht.
Hinweise (Besonderheiten)
Zuständig für die Vergnügungssteuer ist das Finanzamt Bremen, Haus des Reichs. Sie erhalten die Formulare im Internet unter finanzen.bremen.de Steuern / Formulare und Links / Vergnügungssteuer-Anmeldung. Diese Vordrucke nebst Anlagen erhalten Sie auch im Finanzamt Bremen, Haus des Reichs (Eingang Schillerstraße 22).Bitte verwenden Sie den Vordruck "Vergnügungsteuer- Anmeldung" und die für Sie erforderlichen Anlagen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 21.11.2024
Stichwörter
Vergnügungssteuer