Jugendgefährdende Medien
Sind Sie beim Fernsehen, beim Surfen im Internet oder in einem anderen Medium auf einen Inhalt gestoßen, der Ihnen für Kinder und Jugendliche ungeeignet erscheint, können Sie diesbezüglich Beschwerde bei der bremischen Landesmedienanstalt einreichen. Bei Druckerzeugnissen, Tonträgern und Computerspielen sind andere Stellen einzuschalten.
Beschreibung
Der staatliche Kinder- und Jugendschutz hat in Deutschland Verfassungsrang. Dementsprechend ist auch die Verbreitung von jugendgefährdenden Inhalten in Deutschland unzulässig. Einen länderübergreifenden und einheitlichen Rechtsrahmen für den Jugendschutz bietet der Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Er führt die Inhalte auf, deren Verbreitung im Internet oder im Rundfunk verboten ist.
Verstöße gegen diesen Katalog prüft und bewertet die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten im Rahmen der Rundfunk- und Telemedienaufsicht. Sie dient den zuständigen Landesmedienanstalten dabei als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Liegen Verstöße gegen den Jugendschutzstaatsvertrag vor, entscheidet die Kommission für Jugendmedienschutz über die Maßnahmen gegen die Medienanbieter, die dann von den Landesmedienanstalten vollzogen werden.
In Bremen nimmt die bremische Landesmedienanstalt diese Aufgaben wahr. Sie ist über ihre Direktorin Mitglied der Kommission für Jugendmedienschutz. Zudem ist sie Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, die Verstöße gegen die geltenden Jugendschutzbestimmungen im Internet und in den Rundfunk- und Telemedien melden möchten sowie bei allen Fragen rund um das Thema Kinder- und Jugendschutz in den Medien.
Von dieser Regelung abweichend ist die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) für die Prüfung der geeigneten Altersstufen bei Computer- und Konsolenspielen zuständig. Bei Fragen zu Tonträgern und Printmedien können Sie sich an die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz wenden. Bei Presseerzeugnissen besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Deutschen Presserat einzuschalten.
Zuständigkeit
- Frau Prüser Kathrin E-Mail: kathrin.prueser@soziales.bremen.de
Telefon: +49 421 361 96044
Fax: +49 421 496 96044
Ansprechpartner
Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 10:00 - 15:00; Fr 10:00 - 13:00
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Im Internet oder in den Rundfunk- und Telemedien, in Durckerzeugnissen oder Computerspielen wurde ein Inhalt festgestellt, der den geltenden Jugendschutzbestimmungen widerspricht.
Verfahrensablauf
Stellen Bürgerinnen und Bürger einen Inhalt fest, der gegen die geltenden Jugendschutzbestimmungen verstößt, können sie sich mit einer Beschwerde an die bremische Landesmedienanstalt oder an weitere zuständige Stellen wenden. Die Beschwerde wird an die zuständige Landesmedienastalt beziehungsweise zur Bewertung an die Kommission für Jugendmedienschutz weitergeleitet. Dort wird dann über den jeweiligen Fall entschieden.
Hinweise (Besonderheiten)
Kontaktdaten des externen Dienstleisters:
Bremische Landesmedienanstalt
Richtweg 14
28195 Bremen
Telefon: 0421 334940
Homepage: www.bremische-landesmedienanstalt.de (http://www.bremische-landesmedienanstalt.de)
Weitere Informationen
- Jugendmedienschutzstaatsvertrag der Länder
- Webseite der bremischen Landesmedienanstalt
- Webseite der Kommissionen für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten
- Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)
- Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK)
- Deutscher Presserat - Online-Beschwerde
- Jugendschutzgesetz
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 20.07.2024
Stichwörter
Indizierung