Blindengeld Gewährung

    Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen

    Das Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen wird zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gewährt. Es handelt sich um eine pauschale Geldleistung.

    Beschreibung

    Blinde oder schwerstbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen haben, haben einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile beziehungsweise Mehrbedarfe. Das Landespflegegeld wird als monatlicher Zuschuss geleistet und ist unabhängig von Einkommen und Vermögen:

    • Das Landespflegegeld beträgt derzeit 517,61 Euro monatlich.
    • Kinder unter 18 haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf Landespflegegeld in Höhe von derzeit 258,81 Euro monatlich.
    • Leistungen der Pflegeversicherung werden in vollem Umfang auf das Landespflegegeld angerechnet. Dadurch kann sich der Anspruch auf Landespflegegeld verringern oder ganz entfallen.
    • Die einkommens- und vermögensabhängigen Pflege- und Blindenhilfeleistungen nach dem SGB XII können ggf. ebenfalls in Anspruch genommen werden. Das Landespflegegeld wird ganz oder teilweise angerechnet.

    Ansprechpartner

    Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 2 - Gröpelingen / Walle

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Böckler-Straße 9

    28217 Bremen

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen im Service 9:00-12:00 Uhr. Darüber hinaus Termine nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 4 - Süd

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Sortillienstraße 2 - 18

    28199 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo,Do 09:00 - 11:00 In dringenden Fällen können Sie sich auch außerhalb der Sprechzeiten per E-Mail an uns wenden.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 5 - Vahr/ Schwachhausen/ Horn-Lehe

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurfürstenallee 130

    28211 Bremen

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen im Service 9:00-12:00 Uhr. Darüber hinaus Termine nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 1 - Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sedanplatz 7

    28757 Bremen

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen im Service 9:00-12:00 Uhr. Darüber hinaus Termine nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.08.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Soziale Dienste, Fachdienst Flüchtlinge, Integration & Familien

    Adresse

    Hausanschrift

    Breitenweg 29-33

    28195 Bremen

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen im Service 9:00-12:00 Uhr. Darüber hinaus Termine nach Vereinbarung.

    Kontakt

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    Technisch geändert am 13.11.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Soziale Dienste, Fachdienst Teilhabe

    Beschreibung

    Stadtticket

    Montag - Freitag 08.00 - 12:00 Uhr

    Nachmittags nur nach Terminabsprache

    Adresse

    Hausanschrift

    Hansator 11

    28217 Bremen

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen im Service 9:00-12:00 Uhr. Darüber hinaus Termine nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon: +49 421 361 80638(Mo - Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr sowie Fr von 08:00 - 12:00)

    Fax: +49 421 361 69936

    E-Mail: fachdienst-teilhabe@afsd.bremen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.

    Schwerstbehindert sind folgende Personen:

    1. Menschen mit Behinderungen der oberen Extremitäten, die dem Fehlen beider Hände gleichkommen (Ohnhänder) mit einer wesentlichen Behinderung
    2. Personen mit Verlust beider Arme im Bereich der Oberarme
    3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen
    4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn die Behinderungen dem Verlust dreier Gliedmaßen gleichkommen
    5. querschnittsgelähmte Menschen mit Blasen- und Mastdarmlähmungen
    6. hirngeschädigte Menschen mit schweren physischen und psychischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen
    7. andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordender Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der Behinderung in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für den  Antrag auf Landespflegegeld wegen Blindheit ist ein augenärztliches Attest erforderlich. Ggf. erfolgt eine gutachterliche Überprüfung zur Feststellung der Blindheit. Für blinde Menschen, die das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis nachweisen, gelten die Anspruchsvoraussetzungen ohne gutachterliche Überprüfung als gegeben. Für den Antrag auf Landespflegegeld wegen Schwerstbehinderung (§ 1 Abs. 3 LPflGG) sind ein ärztliches Attest und ggf. der Bescheid über Leistungen der Pflegekasse erforderlich.

    Ein Antrag auf Landespflegegeld kann beim zuständigen Sozialzentrum des Amtes für Soziale Dienste oder Fachdienst gestellt werden.

    Das Landespflegegeld wird ab dem Monat der Beantragung gewährt.

    Fristen

    Keine Angabe.

    Bearbeitungsdauer

    Keine Angabe.

    Kosten

    Keine Angabe.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Für zurückliegende Jahre, in denen aus Unwissenheit kein Antrag gestellt wurde, erfolgt keine Nachzahlung. Es zählt nur das Datum des Antragseingangs.
    • Das Landespflegegeld für blinde Menschen ist einkommensunabhängig und entspricht nicht der Sozialhilfeleistungen "Blindenhilfe" im Rahmen der "Hilfe in anderen Lebenslagen" nach Bundesrecht! Es handelt sich um zwei verschiedene Dienstleistungen.

    Weitere Informationen

    - Für zurückliegende Jahre, in denen aus Unwissenheit kein Antrag gestellt wurde, erfolgt keine Nachzahlung. Es zählt nur das Datum des Antragseinganges. - Das Landespflegegeld für blinde Menschen ist einkommensunabhängig und entspricht nicht der Sozialhilfeleistung "Blindenhilfe" im Rahmen der "Hilfe in anderen Lebenslagen" nach dem SGB XII. Es handelt sich um zwei verschiedene Dienstleistungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.06.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Schwerstbehinderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English