Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson
Sind Sie Pflegeeltern für ein Pflegekind, haben Sie gemäß § 1632 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch das Recht, beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zu stellen.
Beschreibung
Verbessern sich die Bedingungen in einer Herkunftsfamilie eines Pflegekindes in einem vertretbaren Zeitraum nach Einschätzung des Jungendamtes nicht, wird das Kind auf Dauer in einer Pflegefamilie untergebracht. Zeigen sich die leiblichen Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen.
Ansprechpartner
Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 2 - Gröpelingen / Walle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen im Service 9:00-12:00 Uhr. Darüber hinaus Termine nach Vereinbarung.
Kontakt
Telefon: +49 421 361 16892
Fax: +49 421 361 8304
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Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 3 - Mitte/östliche Vorstadt/Findorff
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Hausanschrift
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen im Service 9:00-12:00 Uhr. Darüber hinaus Termine nach Vereinbarung.
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Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 4 - Süd
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo,Do 09:00 - 11:00 In dringenden Fällen können Sie sich auch außerhalb der Sprechzeiten per E-Mail an uns wenden.
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Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 5 - Vahr/ Schwachhausen/ Horn-Lehe
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen im Service 9:00-12:00 Uhr. Darüber hinaus Termine nach Vereinbarung.
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Internet
Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 6 - Hemelingen/ Osterholz
Beschreibung
Das Sozialzentrum ist über den Eingang: Pfalzburger Str. 69 a erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen im Service 9:00-12:00 Uhr. Darüber hinaus Termine nach Vereinbarung.
Kontakt
Telefon: Fachdienst Soziales: +49 421 361 3035 oder +49 421 361 3976 | Fachdienst Junge Menschen: +49 421 361 3035 und +49 421 361 3976 | Jugendhilfe im Strafverfahren: +49 421 361 17353, Fachberatung Jugendhilfe: +49 421 361 88910
Fax: Fachdienst Soziales +49 421 361 15193 | Fachdienst Junge Menschen: +49 421 361 19764 | Jugendhilfe im Strafverfahren: +49 421 361 10550 | Fachberatung Jugendhilfe: +49 421 496 88910
Internet
Amt für Soziale Dienste
Beschreibung
In den sechs Sozialzentren, im Fachdienst Flüchtlinge, Integration und Familien sowie im neu gegründeten Fachdienst Teilhabe können Sie viele, für das Leben nötige Dienstleistungen beantragen, von Teilhabeleistungen über Elterngeld bis hin zum Unterhaltsvorschuss für die Kinder. Zugleich erhalten Sie in allen Lebenslagen, in denen Unterstützung gefragt und geboten ist, Beratung und Hilfen. Aber auch nach Bremen geflüchtete Menschen können bei uns Hilfen und Unterstützung beantragen.
Als Jugendamt nimmt das Amt für Soziale Dienste auch hoheitliche Aufgaben, wie den Schutz von Kindern und die Mitwirkung in jugendgerichtlichen Verfahren, wahr und fördert die persönliche Entwicklung junger Menschen.
Als Sozialamt unterstützt das Amt für Soziale Dienste Bürger:innen, die nicht voll erwerbstätig sein können. Unsere Fachkräfte beraten Erwachsene in besonderen sozialen Schwierigkeiten und ältere Menschen. Der Fachdienst Teilhabe unterstützt Menschen mit Beeinträchtigungen, die hilfebedürftig sind.
Der Fachdienst Flüchtlinge, Integration und Familien unterstützt geflüchtete Menschen mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Berechtigte in der Zentralen Aufnahmestelle, Notunterkünften, Übergangswohnheimen und anderen Einrichtungen, sowie Kinder und Jugendliche, die allein ohne Sorgeberechtigte nach Bremen geflüchtet sind.
Alle Mitarbeiter:innen des Amtes, der Sozialzentren und Fachdienste engagieren sich täglich, im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten, Sie zu unterstützen.
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Weitere Informationen
hat barrierefreien Zugang
Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 1 - Nord
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Persönliche Vorsprachen im Service 9:00-12:00 Uhr. Darüber hinaus Termine nach Vereinbarung.
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erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Um einen Antrag auf den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie beim Familiengericht stellen zu können, muss ein wirksames Herausgabeverlangen durch die Eltern des Kindes oder durch jemanden, der das Recht hat über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, vorliegen. Damit der Erlass einer Verbleibensanordnung erfolgt, prüft das Gericht gemäß § 1632 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch weiterhin folgende Voraussetzungen:
- Lebt das Kind "seit längerer Zeit" in der Familienpflege – das Kriterium "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht auf jede Familie gleichermaßen angewendet wird. Die Einschätzung richtet sich nach den individuellen Umständen und nach dem Alter des Kindes.
- Ist das körperliche, geistige oder seelische Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet?
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Pflegepersonen müssen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
- Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann.
- Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zum Entscheid bei der Pflegefamilie bleibt.
- Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen- oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint.
- Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip".
Hinweise (Besonderheiten)
Neben dem Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie kann auch ein Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" gestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024