Privathochschule Anerkennung

    Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule

    Der Betrieb einer privaten Hochschule oder einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung.

    Beschreibung

    Der Betrieb einer privaten Hochschule oder einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung.

    Zuständigkeit

    • Herr Kristian JosteitAbteilung 2, Hochschulen und Forschung Referat 21 Hochschulen und Hochschulpolitik, Katharinenstraße 12-14
            E-Mail: Kristian.Josteit@wissenschaft.bremen.de
            Telefon: +49 421 361-4182
            Fax: +49 421 496-4182

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Katharinenstraße 37

    28195 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.03.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine Unterlagen erforderlich.

    Voraussetzungen

    Die staatliche Anerkennung bzw. Genehmigung richtet sich nach § 112 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG). Private Hochschulen können anerkannt und Niederlassungen von Hochschulen aus nicht-EU Ländern genehmigt werden wenn:

    • die Hochschule die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 BremHG wahrnimmt,
    • das Studium an den in § 52 BremHG genannten Zielen ausgerichtet ist,
    • eine umfassende, sachverständige Qualitätsprüfung vorgenommen wird, die in der Regel durch eine von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bestimmte unabhängige Einrichtung im Rahmen eines Akkreditierungsprozesses erfolgt, und die erforderlichen Qualitätsstandards dauerhaft eingehalten werden. Dies gilt auch für die von der Hochschule angebotenen Studiengänge.
    • die Hochschule durch gutachtliche Sachverständigenfeststellungen oder sonstige geeignete Unterlagen belegt hat, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist.

    Niederlassungen von Hochschulen aus EU Mitgliedstaaten können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:

    • es müssen Studienprogramme angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere Hochschulgraden führen,
    • die Hochschule muss im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates sein,
    • die Hochschule muss nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung von Hochschulqualifikationen und Hochschulgraden berechtigt sein,
    • das in Bremen durchgeführte Studienprogramm und sein Abschluss müssen wie ein im Herkunftsstaat erworbener Abschluss anerkannt sein.

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren ist formlos aber umfangreich. In der Regel werden mehrere persönliche Gespräche notwendig sein.

    Fristen

    Für das Antragsverfahren bestehen keine Fristen. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz entscheidet binnen drei Monaten nach dem vollständigen Vorliegen aller erforderlicher Unterlagen und Nachweise (§ 112 Abs. 5 BremHG).

    Kosten

    Für die Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule werden Gebühren in Höhe von 1000 € bis 10000 € erhoben (Nr. 204.09 und Nr. 204.10 der Anlage 1 der Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung).

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 31.03.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Genehmigung einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English