Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule
Der Betrieb einer privaten Hochschule oder einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung.
Beschreibung
Der Betrieb einer privaten Hochschule oder einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung.
Zuständigkeit
- Herr Kristian JosteitAbteilung 2, Hochschulen und Forschung Referat 21 Hochschulen und Hochschulpolitik, Katharinenstraße 12-14
E-Mail: Kristian.Josteit@wissenschaft.bremen.de
Telefon: +49 421 361-4182
Fax: +49 421 496-4182
Ansprechpartner
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361-0
E-Mail: office@swh.bremen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Die staatliche Anerkennung bzw. Genehmigung richtet sich nach § 112 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG). Private Hochschulen können anerkannt und Niederlassungen von Hochschulen aus nicht-EU Ländern genehmigt werden wenn:
- die Hochschule die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 BremHG wahrnimmt,
- das Studium an den in § 52 BremHG genannten Zielen ausgerichtet ist,
- eine umfassende, sachverständige Qualitätsprüfung vorgenommen wird, die in der Regel durch eine von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bestimmte unabhängige Einrichtung im Rahmen eines Akkreditierungsprozesses erfolgt, und die erforderlichen Qualitätsstandards dauerhaft eingehalten werden. Dies gilt auch für die von der Hochschule angebotenen Studiengänge.
- die Hochschule durch gutachtliche Sachverständigenfeststellungen oder sonstige geeignete Unterlagen belegt hat, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist.
Niederlassungen von Hochschulen aus EU Mitgliedstaaten können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
- es müssen Studienprogramme angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere Hochschulgraden führen,
- die Hochschule muss im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates sein,
- die Hochschule muss nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung von Hochschulqualifikationen und Hochschulgraden berechtigt sein,
- das in Bremen durchgeführte Studienprogramm und sein Abschluss müssen wie ein im Herkunftsstaat erworbener Abschluss anerkannt sein.
Verfahrensablauf
Das Verfahren ist formlos aber umfangreich. In der Regel werden mehrere persönliche Gespräche notwendig sein.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024
Stichwörter
Genehmigung einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule