Hundehaltung Meldung

    Hundesteuer: Ummeldung eines Hundes (Wohnsitzwechsel)

    Sie möchten mitteilen, dass Sie zusammen mit Ihrem Hund Ihren Wohnsitz gewechselt haben?

    Beschreibung

    Wenn Sie und Ihr Hund Ihren Wohnsitz verlegt haben, muss dies innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bei der dann zuständig gewordenen Hundesteuerstelle angezeigt werden. Für jede Gemeinde gelten eigene Regelungen.

    Zuständigkeit

    • Hundesteuerstelle      E-Mail: gemeindeabgaben@fa-hb.bremen.de
            Telefon: +49 421 36190909

    Ansprechpartner

    Finanzamt Bremen

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie die Änderungen zur Erreichbarkeit des Finanzamts Bremen unter https://www.finanzen.bremen.de/erreichbarkeit

    Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer:innen, Ruheständler:innen, Vermieter:innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt:innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremen (ohne Bremerhaven).

    Das Finanzamt Bremen ist landesweit zuständig (d.h. einschließlich Bremerhaven) für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG), Genossenschaften und Vereinen, die gesonderte Feststellung der Werte des Betriebsvermögens, die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer und der Spielbankabgabe sowie für die Steueraufsicht über die Spielbank in Bremen und den Automatensaal in Bremerhaven.

    Das Finanzamt Bremen ist ferner zuständig für die Verwaltung der stadtbremischen Gemeindesteuern (Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer, Vergnügungssteuer, Wettbürosteuer) und übt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine im Land Bremen nach § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes aus.

    Aufgrund bundesweiter Verordnung ist das Finanzamt Bremen zentral zuständig für die Umsatzbesteuerung der in Norwegen, Finnland und Lettland ansässigen Unternehmer:innen und für die Einkommensteuer, wenn das Unternehmen Bauleistungen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz erbringt sowie für die Lohnsteuer bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe.

    Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten für das Finanzamt Bremen werden in der Landeshauptkasse Bremen erledigt.

    Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.05.2018

    Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.

    Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremen:
    E-Mail: datenschutz@fa-hb.bremen.de

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de

    Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden finden Sie hier:

    https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.93191.de

     

     


    Die Bürger:innen können bis max. 4 Jahre rückwirkend ihre Steuererklärung abgeben. Die Papier-Vordrucke der letzten 2 Jahre sind in der Zentralen Informations- und Annahmestelle (ZIA) mit Dienstsitz im Haus des Reichs erhältlich. Ältere Vordrucke sind in der ZIA auf Nachfrage an der Information erhältlich.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Hilferding-Platz 1

    28195 Bremen

    Kontakt

    Telefon: +49 421 361 90909

    Fax: +49 421 361 96205 und bei Gemeindesteuern +49 421 361 97091

    E-Mail: office@fa-hb.bremen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Im Haus des Reichs - Haupteingang Links neben dem Aufstieg befindet sich ein Fahrstuhl.

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landeshauptkasse Bremen Finanzkasse und Vollstreckungsstelle

    Beschreibung

    Landeshauptkasse Bremen

    Finanzkasse und Vollstreckungsstelle

    Dienstgebäude 1. und 2. Anbau im Haus des Reichs

    Für steuerliche Forderungen beginnend mit der Steuernummer 57 und 60  und nichtsteuerliche Forderungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinde


    Hinweis: Bitte wenden Sie sich stets an die in der Mahnung, Zahlungserinnerung,  Zahlungserleichterung oder Vollstreckungsankündigung genannten Behörden und Ansprechpartner.

    Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018

    Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.

    Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten der Landeshauptkasse Bremen:
    Telefon: 0421 361-94636
    E-Mail: datenschutz@lhk.bremen.de

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de

     

    Adresse

    Hausanschrift

    Schillerstraße 22

    28195 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Hundesteuermarke

      Hundesteuermarke (bei Abmeldung aus der Stadtgemeinde Bremen].

    • bremische Formular „Hund An- und Abmeldung“

      Es steht das bremische Formular „Hund An- und Abmeldung“ für Sie im Internet bereit.

    • Kopie des Hundesteuerbescheids ( bei Anmeldung in der Stadtgemeinde Bremen]

    Formulare

    Voraussetzungen

    Verlegen Sie Ihren Wohnsitz von einer anderen Gemeinde in die Stadtgemeinde Bremen, müssen Sie Ihre Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen beim Finanzamt Bremen anzeigen (§ 13 Absatz 1 des Bremischen Hundesteuergesetzes). Eine monatliche anteilige Anrechnung der gezahlten Hundesteuer der anderen Gemeinde ist ggf. auf Antrag möglich (§ 13 Absatz 1 des Bremischen Hundesteuergesetzes). Die Anrechnung kann maximal bis zur Höhe der bremischen Hundesteuer erfolgen. Bitte legen Sie hierzu dem Finanzamt Bremen eine Kopie des Hundesteuerbescheids der anderen Gemeinde und einen Zahlungsnachweis vor.

    Wird Ihr Wohnsitz aus der Stadtgemeinde Bremen in eine andere Gemeinde verlegt, müssen Sie Ihren Hund in der Stadgemeinde Bremen abmelden und ggf. in der anderen Gemeinde wieder anmelden. Die Abmeldung in der Stadgemeinde Bremen erfolgt durch formlose schriftliche Mitteilung an das Finanzamt Bremen und die Rückgabe der Hundesteuermarke. Informieren Sie sich bei der anderen Gemeinde über die dortige Hundesteuerpflicht.

    Wenn Sie Ihren Wohnsitz innerhalb der Stadtgemeinde Bremen wechseln, teilen Sie bitte der Hundesteuerstelle im Finanzamt Bremen formlos Ihre neue Adresse mit.

    Die Ummeldung findet nicht automatisch statt (Auch nicht bei Wohnsitzwechsel nach Bremerhaven)!

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung kann erfolgen:

    • persönlich (Mittels einer Vollmacht kann sie auch durch eine andere Person vorgenommen werden)
    • schriftlich

    Fristen

    Antragsfrist: 2 Wochen

    Bearbeitungsdauer

    8 Wochen

    Kosten

    Die Steuer beträgt bis 2015 122,64 Euro jährlich. Ab 2016 beträgt die Steuer 150 Euro pro Jahr und Hund.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Ummeldung findet nicht automatisch statt!

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Hund anmelden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English